zwischen dem ersten und dem zweiten Verfahren wäre er ein verurteilter, vorläufig verurteilt wenn man die Möglichkeit der Berufung mit betrachtet, Straftäter und müsste sich an den Strafbefehl halten. Dieser beinhaltet, dass er sich ab sofort oder ab einem bestimmten Zeitpunkt, beim Tatvorwurf der Vergewaltigung wohl ersteres, in einer genannten JVA einzufinden hat.
Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, gilt die Unschuldsvermutung. Strafbefehl ist was völlig anderes.
Zur Frage:
Jedes erstinstanzliche Urteil kann im Wege der Berufung (neue Tatsacheninstanz) und der Revision (bloße Rechtsinstanz) angegriffen werden.
Solange das Urteil also angefochten wird, kann es nicht rechtskräftig werden.
Eine Untersuchungshaft kann dennoch beschlossen werden, wenn Fluchtgefahr (im Fall Kachelmann bekanntlich das einzig Denkbare) besteht. Das muss das zuständige Gericht in jedem Fall neu prüfen.