Nur mal angenommen es stellt sich heraus, dass Kachelmann seine Frau nicht vergewaltigt hat und sie es sich:
A nur ausgedacht hat
oder es
B ungenügende Beweise gibt und im Zweifel für Kachelmann entschieden wird.
Welche Strafe hat seine Frau in diesen beiden Fällen zu erwarten?
Immerhin musste Jörg Kachelmann in diesem Fall meines Wissens fast ein Halbes Jahr zu Unrecht in Haft verbringen und ich an seiner Stelle würde die Person die mir das angetan hat für mindestens die selbe Zeit, wenn nicht sogar viel länger im Gefängnis sehen wollen und außerdem eine gehörige Summe Schadensersatz von ihr und dem Staat fordern.
Davon abgesehen dass man seinen zerstörten Ruf kaum wieder herstellen.
Wie sind die realistischen Erwartungen für eine Strafe im Fall A oder B?
Nur mal angenommen es stellt sich heraus, dass Kachelmann
seine Frau nicht vergewaltigt hat und sie es sich:
A nur ausgedacht hat
§ 164 (1) Falsche Verdächtigung
http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html
könnte hier greifen. Freiheitsstrafe bis 5Jahre oder Geldstrafe.
Müsste die Staatsanwaltschaft dann prüfen.
B ungenügende Beweise gibt und im Zweifel für Kachelmann
entschieden wird.
Das gebe keine Konsequenzen für die Frau.
hat ja nichts unrechtes getan.
Immerhin musste Jörg Kachelmann in diesem Fall meines Wissens
fast ein Halbes Jahr zu Unrecht in Haft verbringen und ich an
seiner Stelle würde die Person die mir das angetan hat für
mindestens die selbe Zeit, wenn nicht sogar viel länger im
Gefängnis sehen wollen und außerdem eine gehörige Summe
Schadensersatz von ihr und dem Staat fordern.
http://de.wikipedia.org/wiki/Haftentsch%C3%A4digung
Das nennt sich Haftentschädigung und wird von der Staatskasse getragen.
Ob sich der Staat das im Falle A vom vermeindlichem Opfer zurück holt weiß ich nicht.
Wie sind die realistischen Erwartungen für eine Strafe im
Fall A oder B?
A: Habe keine Praxiserfahrung
Aber in B gibt es ohnehin keine Nachwirkungen für das vermeindliche Opfer.
M. E. müsste zusätzlich noch eine in mittelbarer Täterschaft begangene Freiheitsberaubung vorliegen, wenn die Sache ausgedacht sein sollte.
http://dejure.org/gesetze/StGB/239.html
Mittelbare Täterschaft?
Wenn überhaupt, dann eine Anstiftung.
Mittelbare Täterschaft nur, wenn man sich des anderen als Tatmittel, sprich Werkzeug bedient hat.
Und das ist bei Polizei und Staatsanwaltschaft doch weit hergeholt.
Somit müsste man die Beamten prüfen, die ihn (auf Anordnung) festgenommen haben, also den Freiheitsentzug tatsächlich durchgeführt haben.
Und hier dürfte es an der rechtswidrigen Tat scheitern, da das Inhaft-Nehmen nicht rechtswidrig war.
Die Falsche Verdächtigung ist hier einschlägig. Möglicherweise noch die uneidliche Falschaussage oder Meineid, wenn sie vor Gerücht gelogen hätte. Verleumdung/Üble Nachrede könnte man noch prüfen.
Aber die Freiheitsberaubung fällt definitiv raus.
Aber die Freiheitsberaubung fällt definitiv raus.
Nein, Freiheitsberaubung ist definitiv gegeben. Zur Vereinfachung verweise ich auf diese Falllösung hier:
http://jung.jura.uni-saarland.de/Fallsammlung/Exklau…
Siehe dazu ab S. 6, Mitte.
Siehe auch hier:
http://books.google.de/books?id=yhQT3GBCG0UC&pg=PA42…