ich habe eine Frage zu ebay. Ich verkaufe und sehe, dass jemand bietet, der nur ca. 70% positive Bewertungen hat. Mir ist das persönlich zu unsicher, ich mag mich einfach nicht unnötig auf eventuelle probleme einlassen, kann ich dann verhindern, dass derjenige bei mir mitbietet? ich hoffe ich habe mich halbwegs klar ausgedrückt*g*, lg und danke
ich habe eine Frage zu ebay. Ich verkaufe und sehe, dass
jemand bietet, der nur ca. 70% positive Bewertungen hat. Mir
ist das persönlich zu unsicher, ich mag mich einfach nicht
unnötig auf eventuelle probleme einlassen, kann ich dann
verhindern, dass derjenige bei mir mitbietet? ich hoffe ich
habe mich halbwegs klar ausgedrückt*g*, lg und danke
Nein. Wie ich unten schon geschrieben habe und was heftig diskutiert wurde, kann man sich den Käufer nur bedingt aussuchen und ihm sind die negativen Bewertungen egal.
Du könntest aber Glück haben. Nimm ihn die Liste der gesperrten Bieter auf und wähle dazu die Option, dass du diejenigen nicht haben möchtest, die 2 Verwarnungen haben. Da er schon geboten hat, ist das erst beim nächsten Gebot wirksam.
Es ist auch möglich, Gebote zu streichen. Da ich das nicht häufig mache, weiß ich nicht genau, ob die Ebay-Richtlinien das in diesem Fall zulassen. Grundsätzlich besteht aber in Deutschland Vertragsfreiheit und ein Händler muss auch nicht jedem seine Waren verkaufen.
Gruß
Anne
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Grundsätzlich besteht aber in
Deutschland Vertragsfreiheit und ein Händler muss auch nicht
jedem seine Waren verkaufen.
Bei ebay ist das aber etwas anders. Mit dem Einstellen sowohl auch mit der Abgabe eines Gebotes, ja allein schon mit der Registrierung muss man die ebay AGB anerkennen.
Damit sind die Möglichkeiten schon etwas eingeschränkt. Wer das nicht will kann seine Ware ja auf anderem Wege verkaufen.
Mit diesem Link kommst du auf die Seite „KÄUFERVERWALTUNG“. Dort klickst du den entsprechenden Link an. Danach kann dieser Käufer nicht mehr bei dir bieten.
Bitte melde dich doch noch mal, ob alles geklappt hat.
Bei ebay ist das aber etwas anders. Mit dem Einstellen sowohl
auch mit der Abgabe eines Gebotes, ja allein schon mit der
Registrierung muss man die ebay AGB anerkennen.
Damit sind die Möglichkeiten schon etwas eingeschränkt. Wer
das nicht will kann seine Ware ja auf anderem Wege verkaufen.
Steht in den AGB, dass man jeden Bieter akzeptieren muss?
Hi Falke,
im Prinzip ja.
§9 Abs.11 der ebay AGB sagt aus: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.
Nachträglich darf der Käuferkreis nicht eingeschränkt werden und auch für das Zurückziehen von Angeboten gibts ja Regeln.
Weiterhin gilt:
Zitat Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote (vgl. § 10 Abs. 1 der eBay-AGB).
Nimmt ein Käufer durch Abgabe eines Gebotes nun das Angebot an, so gilt in der Regel der Kaufvertrag als abgeschlossen, sofern der Käufer letztlich Höchstbietender ist.
So ist es halt bei ebay. Wer dem nicht zustimmt kann ja auch woanders verkaufen.
Mich erstaunt es hier immer wieder. Da wird sich über zu hohe (aber vorher bekannte) Versandkosten beschwert, über zu lange Lieferzeiten (weil die Ware nicht 2 Tage später eintrifft) oder über angeblich mangelhafte Ware (weil oft zu schnell geboten wird bevor die Artikelbeschreibung wirklich gelesen wurde).
Und ganz fantastisch: Es sind immer die anderen Schuld.
Wenn ich das hier alles immer so lese habe ich überhaupt keine Lust mehr etwas über ebay zu kaufen oder zu verkaufen.
Obwohl ich nie ernste Probleme habe und hatte.
Nach meinem dafürhalten resultieren die meisten Streitereien aus überzogenen Vorstellungen, sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite.
Natürlich gibt es auch auf beiden Seiten schwarze Schafe. Aber wer das Risiko nicht eingehen möchte kann ja auf den nächsten Flohmarkt gehen.
im Prinzip ja.
§9 Abs.11 der ebay AGB sagt aus: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der
eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und
das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt
sind.
Als Verkäufer kann ich durch die Vertragsfreiheit mir meine Käufer auszusuchen - bin also gesetzlich dazu berechtigt. Mehr sagt dieser ebay-Passus nicht aus. Nicht?
Nachträglich darf der Käuferkreis nicht eingeschränkt werden
Durch das Sperren von Käufern (Unerwünschte Kunden) bietet ebay ja selbst eine Möglichkeit, den Käuferkreis aktiv einzuschränken.
Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel
verbindliche Angebote (vgl. § 10 Abs. 1 der eBay-AGB).
Das Angebot wird ja auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern die Möglichkeit, jeden Bieter akzeptieren zu müssen. In diesem Passus geht es aber nur um das verbindliche Einstellen von Angeboten.
Mich erstaunt es hier immer wieder. Da wird sich über zu hohe
(aber vorher bekannte) Versandkosten beschwert, über zu lange
Lieferzeiten (weil die Ware nicht 2 Tage später eintrifft)
oder über angeblich mangelhafte Ware (weil oft zu schnell
geboten wird bevor die Artikelbeschreibung wirklich gelesen
wurde).
Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der
eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und
das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt
sind.
Als Verkäufer kann ich durch die Vertragsfreiheit mir meine
Käufer auszusuchen - bin also gesetzlich dazu
berechtigt . Mehr sagt dieser ebay-Passus nicht aus. Nicht?
Dieser Passus sagt, wie bei Ebay die Geschäfte zu machen sind. Ebay AGB und BGB sind verschiedene Dinge. Wenn dir die Ebay AGB nicht passen, verkauf deinen Sachen einfach auf dem Flohmarkt.
Nachträglich darf der Käuferkreis nicht eingeschränkt werden
Durch das Sperren von Käufern (Unerwünschte Kunden) bietet
ebay ja selbst eine Möglichkeit, den Käuferkreis aktiv
einzuschränken.
Ja, gemäß den Ebay Regeln und nicht willkürlich während laufender Auktionen.
Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel
verbindliche Angebote (vgl. § 10 Abs. 1 der eBay-AGB).
Das Angebot wird ja auch nicht grundsätzlich in Frage
gestellt, sondern die Möglichkeit, jeden Bieter akzeptieren zu
müssen. In diesem Passus geht es aber nur um das verbindliche
Einstellen von Angeboten.
Wenn Du ein Angebot einstellst, aber willkürlich Bieter ausschließen möchtest, so widerspricht das den Ebay Regeln. Also wären wir wieder beim Thema „besser Verkaufen auf dem lokalen Flohmarkt“.
Wer bei Ebay Handel betreiben will, sollte sich schon den Ebay AGB unterwerfen. Schließlich muss ja keiner bei Ebay handeln. Wer mit den Ebay AGB nicht einverstanden ist, lässt den Handel bei Ebay einfach sein und sollte sich nicht seinen eigenen „Ebay Regeln“ stricken. Ist doch irgendwie ganz einfach, oder?
Dieser Passus sagt, wie bei Ebay die Geschäfte zu machen sind.
Ebay AGB und BGB sind verschiedene Dinge. Wenn dir die Ebay
AGB nicht passen, verkauf deinen Sachen einfach auf dem
Flohmarkt.
Wow - richtig! Und eBay sagt, dass man nur dann Gebote streichen und
das Angebot zurückziehen kann, wenn man gesetzlich dazu berechtigt
ist.
Ja, gemäß den Ebay Regeln und nicht willkürlich während
laufender Auktionen.
Eine bewußte und gezielte Steichung ist nicht willkürlich!
Wenn Du ein Angebot einstellst, aber willkürlich Bieter
ausschließen möchtest, so widerspricht das den Ebay Regeln.
Also wären wir wieder beim Thema „besser Verkaufen auf dem
lokalen Flohmarkt“.
Eine bewußte und gezielte Steichung ist nicht willkürlich!
Aber ansonsten gebe ich dir natürlich wir immer recht. Der örtliche Flohmarkt ist zumeist die bessere Alternative für manche Leute.
Wow - richtig! Und eBay sagt, dass man nur dann Gebote
streichen und
das Angebot zurückziehen kann, wenn man gesetzlich dazu
berechtigt
ist.
Und womit begründest Du Dein gesetzliches Recht?
Mit der Vertragsfreiheit? Dann müsstest Du diesen Passus, Dir das Recht zu nehmen Gebote zu streichen, in den Angebotstext übernehemn.
Der Text wäre dann Teil des Angebots. Und damit verstösst Du gegen die ebay AGB. Die machen das schon ganz clever
Ja, gemäß den Ebay Regeln und nicht willkürlich während
laufender Auktionen.
Eine bewußte und gezielte Steichung ist nicht willkürlich!
Äh, was dann? Es sei denn Du würdest im Angebotstext vorab darauf hinweisen welche Gebote, und vor allem warum Du diese streichen würdest. Da würdest Du aber schon Gefahr laufen zu diskriminieren.
Und der Text als auch die Diskriminierung würde gegen die ebay AGB verstossen
Spätestens jetzt beisst sich die Katze in den Schwanz.
Du hast in gewissem Rahmen (gemäss den AGB) die Möglichkeit bestimmte Bieter von vornherein auszuschliessen. Aber während der Auktion ist das nicht zulässig (gemäss den AGB, da haben wir sie wieder).
Lediglich ebay hätte die Möglichkeit (wieder gemäss den AGB) Dich aus der Gemeinschaft auszuschliessen, sprich Deinen Account zu sperren oder Dich zumindest zu verwarnen.
Aber ansonsten gebe ich dir natürlich wir immer recht. Der
örtliche Flohmarkt ist zumeist die bessere Alternative für
manche Leute.
Ebay ist im Laufe der Jahre komplizierter und komplexer geworden. Also mal eben was bei ebay versceuern ist nicht mehr. Zwischenzeitlich haben sich aus der Praxis heraus einige Regeln ergeben die für jeden einzuhalten sind. Diese sind halt in die ebay AGB eingeflossen.
Nun, entweder man setzt sich damit auseinander oder man lässt es.
Die über ebay abgeschlossenen Verträge unterliegen den ebay AGB, denn unter deren Anerkennung darf ein Artikel erst eingestellt werden. Damit ist die von Dir zitierte Vertragsfreiheit schon etwas eingeschränkt. Das ist aber keine Eigenart von ebay, somndern ist zwischen Handelspartnern üblich. Ob nun von privat an privat oder B2B.
hallo! danke für die antwort. der bieter hat es zum glück nicht ersteigert, sondern ein anderer.
daher hat es sich für mich doch noch positiv erledigt*g*
§9 Abs.11 der ebay AGB sagt aus: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der
eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und
das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt
sind.
Als Verkäufer kann ich durch die Vertragsfreiheit mir meine
Käufer auszusuchen - bin also gesetzlich dazu
berechtigt . Mehr sagt dieser ebay-Passus nicht aus. Nicht?
Nein. Vertragsfreiheit besteht nur, solange noch keine Erklärung abgegeben worden ist. Vertragsfreiheit bedeutet (lediglich), frei darüber entscheiden zu können, ob und mit welchem Inhalt man eine Erklärung abgeben will, die womöglich zu einem Vertragsschluß führt.
Ist aber eine solche Erklärung einmal abgegeben, ist der Erklärende grundsätzlich an sie gebunden. Gesetzlich berechtigt, sie „zurückzuziehen“ ist er nur in ganz wenigen Fällen. Der wichtigste darunter ist die Anfechtung, d.h. liegt ein Anfechtungsgrund vor, kann das Angebot zurückgezogen werden. An dieser Stelle ist (zu Recht) Schluß mit Vertragsfreiheit.