Hallo,
A kann vom Kaufvertrag zurücktreten und Herausgabe des
Kaufgegenstands verlangen, ggf. vor einem Zivilgericht.
Und was ist mit ‚pacta sund servanda‘ (Verträge sind
einzuhalten)?
Dir sind die §§ 323 ff BGB schon ein Begriff, oder?
B hat - mangels Täuschung - keinen Betrug begangen.
Und was wäre die Vortäuschung einer Bezahlungsabsicht ohne
dieselbe tatsächlich zu haben?
Woher willst du denn wissen, dass er in dem Moment, in dem er angab am nächsten Tag überweisen zu wollen, Täuschungsabsicht hatte?
Er wusste doch gar nicht, dass der Verkäufer den Drucker sofort losschickt.
Gehen wir doch mal von einer lebensnahen Betrachtung aus:
Menschen behaupten STÄNDIG, dass sie irgendwas sofort / gleich / in 1 Stunde / morgen etc. tun, lassen es dann aber doch erst mal ein Weilchen liegen (ist mir selbst noch zur Genüge aus der Zeit bekannt, als ich selbst noch bei Ebay Zeug verkauft habe…)
Wenn der Käufer nun angab „ich überweise morgen“ heißt das meistens nur „ich überweise irgendwann in naher Zukunft einmal“.
Mir erscheint es naheliegender, dass der Käufer den Drucker erhalten hat und sich dann erst dachte „wie praktisch, dann kann ich mir das Geld ja sparen!“
In diesem Fall käme man aber nicht mehr zu einem Betrug (§ 263 StGB), sondern „nur“ zu einer Unterschlagung (§ 246 StGB).
Das ist aber wohl auch ziemlich irrelevant, weil es dem Threadersteller wohl nicht so sehr auf die strafrechtliche Sanktion des Täters ankommt, sondern vielmehr auf den Erhalt des Kaufpreises.
Der Verkäufer könnte vom Vertrag zurücktreten (nach § 323 I 1. Alt BGB) und dann Herausgabe des Druckers verlangen (§ 812 BGB).
Alternativ könnte er natürlich weiterhin auf Erfüllung des Kaufvertrages, also auf der Zahlung des Kaufpreises bestehen.
Der Verkäufer könnte dem Käufer noch einmal eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen mit dem Hinweis, bei Nichtbezahlung bis Tag xy ein Mahnverfahren einzuleiten (das kann man selbst machen, man kann aber auch einen Anwalt damit beauftragen).
Für weitere Infos siehe hier:
http://www.mahnung-online.de/mahnfaq.htm
Vielleicht fühlt sich der Käufer durch die Inaussichtstellung der Mahnkosten (die den Kaufpreis sicherlich übersteigen werden) dazu motiviert, den Kaufpreis doch noch zu zahlen.
Allerdings ist anzumerken, dass der Verkäufer die Mahnkosten erst einmal vorleisten muss; letztlich muss sie aber der Käufer tragen.
LG