Käufer zahlt nicht - Wie lange muss man warten ?

Hallo!
Angenommen,man handelt gewerblich bei Ebay und gerät an einen Nichtzahler. Ist man verpflichtet,ewig und 3 Tage auf die Zahlung zu warten oder kann man den Artikel nach einer gewissen Zeit bzw unter gewissen Bedingungen weiterverkaufen (z.B. nach 3 Mahnungen innerhalb von 3 Wochen) ?

Marco

Kompliziert
Hallo,

nach dem deutschen Recht besteht ein Kaufvertrag aus zwei Teilen:

Der beiderseitigen Willenserklärung, also dem Abschluss, und der Erfüllung, also Zahlung und Übereignung. Der Kaufvertrag ist in diesem Fall jedoch gültig und Du müsstest auf Erfüllung des Schuldverhältnisses klagen.

Siehe auch: http://www.schlauweb.de/Vertrag

Gruß

S.J.

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Hallo,

nach dem deutschen Recht besteht ein Kaufvertrag aus zwei
Teilen:

Der beiderseitigen Willenserklärung, also dem Abschluss, und
der Erfüllung, also Zahlung und Übereignung. Der Kaufvertrag
ist in diesem Fall jedoch gültig und Du müsstest auf Erfüllung
des Schuldverhältnisses klagen.

Ich denke eher das man eine Nichtzahlung trotz Anmahnung als Rücktritt vom Vertrag, den er als gewerblicher ja gewähren muß, auszulegen ist und deshalb dem nochmaligen Verkauf nichts im Wege stehen dürfte. Das Anmahnen kann man ja bequem über Ebay machen.

Hallo Marco,

dazu sagt ebay, das Transaktionen eigentlich innerhalb von 10 Tagen abgeschlossen werden sollen.
Danach kann man den Artikel als nicht bezahlt melden.
Ich würde dem Käufer noch eine Frist bis…Datum geben und den Artikel dann neu einstellen.

Liebe Grüße
Wolly

Hallo,

dass hieße dann ja konsequenterweise, dass, wenn z.B. dein Autohändler dein bestelltes Auto trotz Kaufvertrag nicht liefern kann oder will, er sich auf Rücktritt vomn Vertrag berufen könnte. Also deine Rechtsauffassung ist etwas einseitig. Kaufverträge sind für beide Seiten bindend. Die Erfüllung gilt es gegebenenfalls gerichtlich zu erstreiten.

Eine ausbleibende Handlung oder ein Schweigen ist niemals als Willenserklärung auszulegen, somit kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch niemals durch eine ausbleibende Handlung erfolgen. Dem entsprechend hat eine ausbleibende Zahlung oder Lieferung überhaupt keinen Einfluss auf den Kaufvertrag.

In dem konkreten Fall kann der Verkäufer lediglich die Erfüllung erzwingen oder auf den Widerruf warten.

Gruß

S.J.

Ich denke eher das man eine Nichtzahlung trotz Anmahnung als
Rücktritt vom Vertrag, den er als gewerblicher ja gewähren
muß, auszulegen ist und deshalb dem nochmaligen Verkauf nichts
im Wege stehen dürfte. Das Anmahnen kann man ja bequem über
Ebay machen.

Hallo,

dass hieße dann ja konsequenterweise, dass, wenn z.B. dein
Autohändler dein bestelltes Auto trotz Kaufvertrag nicht
liefern kann oder will, er sich auf Rücktritt vomn Vertrag
berufen könnte.

Nein, das hieße konsequenterweise das wenn der Käufer das über Internet bestellte Auto nach 6 Monaten Wartezeit auf Lieferung nicht abholt und der Autohändler daraufhin wie üblich Anmahnt mit Fristsetzung und allem was dazu gehört, er das Auto dann anderweitig verwenden / weiterverkaufen kann.

Kaufverträge sind für beide Seiten bindend.

Richtig. Nur erfüllt ja hier der eine Teil die Leistung nicht, Ebay-Auktion wird nicht bezahlt. Also hat auch der andere Teil keine Verpflichtung zu liefern.

Die
Erfüllung gilt es gegebenenfalls gerichtlich zu erstreiten.

Das ist für mich eine Frage zwischen geschriebenem Recht und praktischer Ausführung - es macht denke ich wenig Sinn auf die Zahlung bei einem Fernabsatzgeschäft zu klagen. Der Verkäufer darf die Klage einreichen, hat damit Gerichts- und evtl. Anwaltskosten, und noch während der Verhandlung tritt der Käufer vom Kauf zurück. Auf was will der Verkäufer dann noch klagen? Hat eine Latte Kosten am Hals die ihm keiner abkauft.

In dem konkreten Fall kann der Verkäufer lediglich die
Erfüllung erzwingen oder auf den Widerruf warten.

Zeige mir bitte den Verkäufer der wirklich so agiert :wink:

Sachverhalt um 180 Grad verdreht
Hallo,

nun hast du den Sachverhalt um 180 Grad verdreht.

In dem hier vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass der VK mahnen möchte, sondern er möchte aus der Verpflichtung, den Kaufvertrag erfüllen zu müssen, herauskommen.

Also es bleibt dabei: Verkauft der VK den Artikel an jemand anderen macht er sich schadenersatzpflichtig, wenn der Käufer dann irgendwann doch zahlt und seinerseits auf Erfüllung klagt, weil der VK nicht mehr liefern kann. Da stellt sich natürlich die akademische Frage ob es sich um eine Gattungs- oder Stückschuld handelt…

Da es sich hier um hypothetische Fälle handeln dürfte, halte ich den Kommentar zu geschriebenem Recht und praktischer Ausführung, sowie Sinn oder Unsinn für überflüssig.

Aber vielleicht kannst Du für Deine Ausführung weitere Quellen nennen, die mich doch noch überzeugen könnten ???

Gruß

S.J.

Das ist für mich eine Frage zwischen geschriebenem Recht und
praktischer Ausführung - es macht denke ich wenig Sinn auf die
Zahlung bei einem Fernabsatzgeschäft zu klagen. Der Verkäufer
darf die Klage einreichen, hat damit Gerichts- und evtl.
Anwaltskosten, und noch während der Verhandlung tritt der
Käufer vom Kauf zurück. Auf was will der Verkäufer dann noch
klagen? Hat eine Latte Kosten am Hals die ihm keiner abkauft.

In dem konkreten Fall kann der Verkäufer lediglich die
Erfüllung erzwingen oder auf den Widerruf warten.

Zeige mir bitte den Verkäufer der wirklich so agiert :wink:

Aber vielleicht kannst Du für Deine Ausführung weitere Quellen
nennen, die mich doch noch überzeugen könnten ???

„Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht (…), so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung (…) bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.“ Zitat aus BGB.

Auf deutsch: Zahlt der Käufer nicht mahnt der Verkäufer an, kann nach Ablauf der Frist zurücktreten und kann mit der Ware machen was er will. Das schrieb ich oben schon, konnte dich damit aber nicht überzeugen. Aber vielleicht kannst Du für deien Ausführung weitere Quellen nennen, die moch doch noch überzeugen könnten ???

artikelnummer hier eintragen:
http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?CreateDispute

die weitere und damit von ebay abgedeckte vorgehensweise wird der säumige käufer wohl kaum anzweifeln. nach ablauf der fristen kannst du den artikel wieder anbieten und bekommst die zu unrecht berechnete verkaufsprovision gutgeschrieben.

lg, pit

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Wozu sind denn schließlich Gerichte da??? :wink:
… und am besten den Fall (selbst bei einem Auktionspreis von 3,47 + 1,50 Euro Porto) übers Gericht laufen lassen … muss ja alles richtig sein … und abgesehen davon … Richter werden schließlich für Rescht sprechen bezahlt … vielleicht hilft aber auch ein einfacher Mahnbescheid …

Hallo Steve,

mal im Ernst: Versteigerst du bei ebay und bist schon hinter deinem Geld hergerannt?
Kann aus einmaliger Erfahrung (hoffentlich bleibts dabei) sagen, dass es dann eine willkommene Möglichkeit ist, zumindestens die ebay-Gebühren erstattet zu bekommen. Vor allem, wenn die Sache für viel Geld versteigert wurde!!!
Bist nämlich sonst doppelt gestraft!

Erfüllung erzwingen - was, wenn kein Geld da ist?

Widerruf abwarten - wenn kein Kontakt möglich ist?

Hört sich alles ein bissl ebay-realitätsfern in Bezug auf so eine Erfahrung an.

Gruß
Molika

Also deine Rechtsauffassung ist etwas
einseitig. Kaufverträge sind für beide Seiten bindend. Die
Erfüllung gilt es gegebenenfalls gerichtlich zu erstreiten.

Eine ausbleibende Handlung oder ein Schweigen ist niemals als
Willenserklärung auszulegen, somit kann ein Rücktritt vom
Kaufvertrag auch niemals durch eine ausbleibende Handlung
erfolgen. Dem entsprechend hat eine ausbleibende Zahlung oder
Lieferung überhaupt keinen Einfluss auf den Kaufvertrag.

In dem konkreten Fall kann der Verkäufer lediglich die
Erfüllung erzwingen oder auf den Widerruf warten.

owT: Richter sprechen natürlich Recht,nicht Rescht

Bitte Ursprungsfrage lesen, dann kommentieren
Hallo,

die Ursprungsfrage war nicht, was sinnvoll oder praktikabel ist, sondern wie die Rechtslage ist. Und diese Frage habe ich beantwortet. Das hat nun wirklich nicht im geringsten etwas damit zu tun, wie ich diese Problematik persönlich angehen würde. Mir vorzuwerfen ich wäre realitätsfremd halte ich somit für äußerst unfair.

Wenn jemand fragt „meine Frau geht fremd, wie ist die Rechtslage“ macht es wenig Sinn zu antworten, dass der ganze Rechtsstreit eh nicht lohnt und man(n) doch besser den Nebenbuhler kurzerhand verprügelt.

Gruß

S.J.

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öhm, nein, hast du nicht.

die Ursprungsfrage war nicht, was sinnvoll oder praktikabel
ist, sondern wie die Rechtslage ist. Und diese Frage habe ich
beantwortet.

Deine Antwort war das man vor Gericht muß um von einem Kaufvertrag, bei dem eine Seite nicht erfüllt, frei zu kommen. Und das ist sowohl für die meisten hier Schreibenden weder sinnvoll noch praktikabel, als auch Quatsch im Bezug aufs BGB. Siehe dazu mein anderes Posting.