Kaffeevollautomat ständig kaputt!Kauf Rückgängig ?

Habe mir überlegt,wie es wäre wenn jemand einen Artikel,z.B.einen Kaffevollautomaten mit garantieverlängerung auf 5 jahre für 1200€ vor 15 monaten in einem großen elektromarkt gekauft hätte,und diese dauernd kaputt wäre.
Könnte man den kaufvertrag rückgängig machen,wenn die maschine 4 mal mit verschiedenen defekten in der reparatur war und jetzt wieder einen defekt hätte?
wäre ja nicht sehr gut,wenn man alle paar monate die kaffeemaschine zur reparatur geben müsste?
hätte man dann wenigstens anspruch auf ein ersatzgerät oder hätte man das recht diese kaffeemaschine gegen eine andere zu tauschen?

Würde mich freuen,wenn mir jemand auch die passenden paragraphen dazu liefern könnte.

Hi,

Habe mir überlegt,wie es wäre wenn jemand einen
Artikel,z.B.einen Kaffevollautomaten mit garantieverlängerung
auf 5 jahre für 1200€ vor 15 monaten in einem großen
elektromarkt gekauft hätte,und diese dauernd kaputt wäre.
Könnte man den kaufvertrag rückgängig machen,wenn die maschine
4 mal mit verschiedenen defekten in der reparatur war und
jetzt wieder einen defekt hätte?
wäre ja nicht sehr gut,wenn man alle paar monate die
kaffeemaschine zur reparatur geben müsste?
hätte man dann wenigstens anspruch auf ein ersatzgerät oder
hätte man das recht diese kaffeemaschine gegen eine andere zu
tauschen?

Grundsätzlich darf der Käufer bei Mängeln der Ware nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen, nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Zuerst muss immer die Nacherfüllung verlangt werden, bevor ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung angestrebt wird.

Nacherfüllung könnte die Bereitstellung einer anderen Maschine, oder wie bei Dir, die Reparatur sein. Die Wahl liegt übrigens bei Dir (siehe §439).

Eine Nachbesserung gilt laut Gesetz nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Nach 3-4mal hat man IMHO dem Verkäufer genügend Chancen gegeben, seinen Pflichten nachzukommen, daher ist jetzt ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Kaufpreisminderung durchaus möglich.

Würde mich freuen,wenn mir jemand auch die passenden
paragraphen dazu liefern könnte.

http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCcktritt_(Zivilre…

Gruß,

Halt, stop, langsam
Hallo,

Grundsätzlich darf der Käufer bei Mängeln

halt. Stop.

Grundsätzlich hat der Käufer nur Ansprüche aus der Sachmängelhaftung, wenn der Mangel schon bei Kauf bestand. Wenn eine Sache aber binnen 14 Monaten 4 verschiedene Defekte aufweist, spricht das nicht gerade für die Qualität, aber im Gesetz wird man nirgendwo eine Aussage finden, wie lange etwas „halten“ muss. Lediglich die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang ist gesetzlich geregelt. Insofern kann man sich die ganzen von dir aufgeführten § an die Backe schmieren, wenn man nicht nachweisen kann, dass alle Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.

Gruß

S.J.

Hallo,

Grundsätzlich hat der Käufer nur Ansprüche aus der
Sachmängelhaftung,

um die ging es hier aber nicht ausschließlich. Es war im UP die Rede von ‚Garantieverlängerung auf 5 Jahre‘. Und dazu müsste man dann sagen: kommt auf die Garantiebedingungen an. Richtig?
Gruß
loderunner (ianal)

Okay, bin auch kein Anwalt, aber doch sehr erfahren in diesen Dingen.

Eine Garantie ist nicht gleichzusetzen mit Gewährleistung. Die Garantie ist eine freiwillige oder käufliche Zusicherung des Herstellers. Die Bedingungen werden frei gestaltet, also kann Dir hier niemand Auskunft geben. Die Gewährleistung ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben und gilt immer zwischen Käufer und Verkäufer (also nicht der Hersteller).
Der Verkäufer muß einen innerhalb von 6 Monaten nach Kauf aufgetretenen Mangel beheben. Der Käufer muß einen Mangel nicht nachweisen. Im Zweifel muß der Verkäufer die Mängelfreiheit der Sache beim Kauf beweisen.
Bevor hier jetzt alle aufschreien, die Gewährleistungszeit beträgt doch 24 Monate … Ja, daß stimmt, aber für die restlichen 18 Monate kehrt sich die Beweispflicht um. Nun muß der Käufer den Mangel nachweisen.

Also was passiert nun im Gewährleistungsfall ?
Zunächst hat der Verkäufer üblicherweise das Recht, die Sache nachzubessern. Dies kann durch Reparatur oder Tausch geschehen.
Schlagen zwei Versuche fehl, hat der Käufer üblicherweise die Möglichkeit den Kauf zu mindern oder zu wandeln.
Wandeln bedeutet: Der Kauf wird rückgängig gemacht. Ware und Geld fließen zurück. Doch Vorsicht ! - Der Verkäufer kann für die Nutzungszeit eine Entschädigung abziehen. Diese Entschädigung darf allerdings nur die Nutzung und nicht Zeitwerte berücksichtigen.
Wenn man noch an einer gleichwertigen Ware interessiert ist, sollte man den Kauf nicht wandeln, sondern Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen Ware verlangen, weil dann kein Nutzungsabzug geltend gemacht werden kann. Also statt Waschmaschine Typ A von Hersteller B dann eventuell eine Waschmaschine Typ C von Hersteller D.
Das geht recht gut, da die Gewährleistung nicht gegenüber dem Hersteller sondern beim Verkäufer wirkt. Der hat normalerweise auch Produkte anderer Hersteller im Verkauf. Preisdifferenzen müssen natürlich ausgeglichen werden. Aber das alte Gerät wird mit dem ursprünglichen Kaufpreis bewertet.

Hallo,

Richtig?

absolut. Und deshalb waren die Ausführungen von Sax76 hinsichtlich von Gewährleistungsansprüchen auch völlig unpassend.

Gruß

S.J.

Hallo,

Okay, bin auch kein Anwalt, aber doch sehr erfahren in diesen
Dingen.

Aber was Du hier schreibst, ist trotzdem nicht ganz richtig.

Der Verkäufer muß einen innerhalb von 6 Monaten nach Kauf
aufgetretenen Mangel beheben.

Falsch. Die Sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die bereits beim Gefahrenübergang vorliegen. Nichts muss 6Monate lang funktionieren.

Der Käufer muß einen Mangel nicht nachweisen.

Aber sicher doch.

Im Zweifel muß der Verkäufer die
Mängelfreiheit der Sache beim Kauf beweisen.

Falsch.

Bevor hier jetzt alle aufschreien, die Gewährleistungszeit
beträgt doch 24 Monate … Ja, daß stimmt, aber für die
restlichen 18 Monate kehrt sich die Beweispflicht um. Nun muß
der Käufer den Mangel nachweisen.

Falsch. Die Beweispflicht ist in den ersten 6Monaten umgekehrt. Und diese Beweispflicht bezieht sich nicht auf den Mangel, sondern auf den Zeitpunkt des Auftretens (§476BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html). Das ist ein Riesenunterschied!

Und es sollte erwähnt werden, dass das nur beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf gilt (§474BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html)

Also was passiert nun im Gewährleistungsfall ?
Zunächst hat der Verkäufer üblicherweise das Recht, die Sache
nachzubessern. Dies kann durch Reparatur oder Tausch
geschehen.

Wobei man hinzufügen sollte, dass der Käufer das Recht hat, sich eins davon auszusuchen (§439GBG, http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html)

Wenn man noch an einer gleichwertigen Ware interessiert ist,
sollte man den Kauf nicht wandeln, sondern Nacherfüllung durch
Lieferung einer anderen Ware verlangen, weil dann kein
Nutzungsabzug geltend gemacht werden kann. Also statt
Waschmaschine Typ A von Hersteller B dann eventuell eine
Waschmaschine Typ C von Hersteller D.

Woraus leitest Du ein Recht darauf ab? Natürlich kann man das verlangen, aber der Verkäufer muss dem nicht entsprechen.

Das geht recht gut, da die Gewährleistung nicht gegenüber dem
Hersteller sondern beim Verkäufer wirkt. Der hat normalerweise
auch Produkte anderer Hersteller im Verkauf. Preisdifferenzen
müssen natürlich ausgeglichen werden. Aber das alte Gerät wird
mit dem ursprünglichen Kaufpreis bewertet.

Wenn der Verkäufer das so zulässt. Einen Anspruch darauf hat der Käufer nicht.

Vielleicht solltest Du Dir doch mal die faq:1152 durchlesen und die dort genannten Gesetze zu Gemüte führen.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo loderunner,

ich bleibe bei meiner Rechtsauffassung.

Begründung:
Klar, der Mangel muß bei Eigentumsübergang bestanden haben. Aber man kann davon ausgehen, daß ein in den ersten 6 Monaten ENTDECKTER oder (man kann auch sagen aufgetretener aber ursächlich beim Kauf angelegter) Mangel „der Kaufsache“ bereits beim Eigentumsübergang bestanden hat und dies braucht der Käufer nicht nachzuweisen. Der Verkäufer hat nachzuweisen, daß ein Mangel durch bestimmungswidrigen Gebrauch aufgetreten ist um Gewährleistungsansprüche abzuwehren. Das dürfte in der Regel schwer nachweisbar oder zu aufwendig sein. Deshalb kommt der Käufer in der Regel problemlos zu seinem Recht.

Was meine Empfehlung bzgl. der Nacherfüllung angeht, möchte ich betonen, daß ich es immer wieder erlebe, daß sich die Verkäufer (z.T. mit Recht) nicht in der Lage sehen eine mangelfreie Ware beim Hersteller zu ordern. Da muß man dann sagen: Es geht hauptsächlich darum, eine mangelfreie Sache mit den beworbenen Eigenschaften zu erwerben. Von welchem Hersteller und Typ kann zweitrangig sein.

Hallo,

Aber man kann davon ausgehen, daß ein in den ersten 6 Monaten
ENTDECKTER oder (man kann auch sagen aufgetretener aber
ursächlich beim Kauf angelegter) Mangel „der Kaufsache“
bereits beim Eigentumsübergang bestanden hat und dies braucht
der Käufer nicht nachzuweisen.

Richtig. Und das genau ist die Beweislastumkehr nach §476BGB.
Mehr aber nicht!

Der Verkäufer hat nachzuweisen,
daß ein Mangel durch bestimmungswidrigen Gebrauch aufgetreten
ist um Gewährleistungsansprüche abzuwehren. Das dürfte in der
Regel schwer nachweisbar oder zu aufwendig sein. Deshalb kommt
der Käufer in der Regel problemlos zu seinem Recht.

Woraus sollte diese Auffassung denn hervorgehen?
Hier als Gegenbeispiele:
http://www.vergleichen-und-sparen.de/beweislast_bei_…
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr329…

Was meine Empfehlung bzgl. der Nacherfüllung angeht, möchte
ich betonen, daß ich es immer wieder erlebe, daß sich die
Verkäufer (z.T. mit Recht) nicht in der Lage sehen eine
mangelfreie Ware beim Hersteller zu ordern. Da muß man dann
sagen: Es geht hauptsächlich darum, eine mangelfreie Sache mit
den beworbenen Eigenschaften zu erwerben. Von welchem
Hersteller und Typ kann zweitrangig sein.

Kann ja sein, dass es dem Kunden darum geht. Nur hat er eben keinerlei Anspruch darauf, dass der Verkäufer ihm diesen Deinen Wunsch auch erfüllt. Und da hier das Rechtsbrett ist, solltest Du darauf auch hinweisen.

Btw., wenn ich mir eine Miele-Waschmaschine ausgesucht habe, wäre ich als Kunde nicht mit einer ähnlichen Waschmaschine von Bauknecht zufrieden. Hersteller und Typ sind mitnichten zweitrangig, wenn es nicht grad um Allerweltsartikel handelt. Du versuchst hier einen Sonderfall zum Allgemeinfall zu erklären, das funktioniert so nicht.

Gruß
loderunner (ianal)