Hallo,
Okay, bin auch kein Anwalt, aber doch sehr erfahren in diesen
Dingen.
Aber was Du hier schreibst, ist trotzdem nicht ganz richtig.
Der Verkäufer muß einen innerhalb von 6 Monaten nach Kauf
aufgetretenen Mangel beheben.
Falsch. Die Sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die bereits beim Gefahrenübergang vorliegen. Nichts muss 6Monate lang funktionieren.
Der Käufer muß einen Mangel nicht nachweisen.
Aber sicher doch.
Im Zweifel muß der Verkäufer die
Mängelfreiheit der Sache beim Kauf beweisen.
Falsch.
Bevor hier jetzt alle aufschreien, die Gewährleistungszeit
beträgt doch 24 Monate … Ja, daß stimmt, aber für die
restlichen 18 Monate kehrt sich die Beweispflicht um. Nun muß
der Käufer den Mangel nachweisen.
Falsch. Die Beweispflicht ist in den ersten 6Monaten umgekehrt. Und diese Beweispflicht bezieht sich nicht auf den Mangel, sondern auf den Zeitpunkt des Auftretens (§476BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html). Das ist ein Riesenunterschied!
Und es sollte erwähnt werden, dass das nur beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf gilt (§474BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html)
Also was passiert nun im Gewährleistungsfall ?
Zunächst hat der Verkäufer üblicherweise das Recht, die Sache
nachzubessern. Dies kann durch Reparatur oder Tausch
geschehen.
Wobei man hinzufügen sollte, dass der Käufer das Recht hat, sich eins davon auszusuchen (§439GBG, http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html)
Wenn man noch an einer gleichwertigen Ware interessiert ist,
sollte man den Kauf nicht wandeln, sondern Nacherfüllung durch
Lieferung einer anderen Ware verlangen, weil dann kein
Nutzungsabzug geltend gemacht werden kann. Also statt
Waschmaschine Typ A von Hersteller B dann eventuell eine
Waschmaschine Typ C von Hersteller D.
Woraus leitest Du ein Recht darauf ab? Natürlich kann man das verlangen, aber der Verkäufer muss dem nicht entsprechen.
Das geht recht gut, da die Gewährleistung nicht gegenüber dem
Hersteller sondern beim Verkäufer wirkt. Der hat normalerweise
auch Produkte anderer Hersteller im Verkauf. Preisdifferenzen
müssen natürlich ausgeglichen werden. Aber das alte Gerät wird
mit dem ursprünglichen Kaufpreis bewertet.
Wenn der Verkäufer das so zulässt. Einen Anspruch darauf hat der Käufer nicht.
Vielleicht solltest Du Dir doch mal die faq:1152 durchlesen und die dort genannten Gesetze zu Gemüte führen.
Gruß
loderunner (ianal)