Hallo,
Mieter TfH (Tenant from hell) hat mehrere (i.e. alle!) auf dem gemieteten Grundstück befindliche Bäume einfach mal abgeholzt.
Was kann VM tun?
Es handelt sich um die x-te eigenmächtige Aktion, für die VM pikanterweise anschließend immer eine Rechnung präsentiert bekommt.
(Die für’s Bäumefällen steht noch aus
VM=gutmütige alte Frau, die aber allmählich die Faxen dicke hat.
Mieter TfH (Tenant from hell) hat mehrere (i.e. alle!) auf dem
gemieteten Grundstück befindliche Bäume einfach mal abgeholzt.
Was kann VM tun?
Ich bin ja dafür, den Wert der Bäume durch einen Gutachter schätzen zu lassen und dem TfH dann die Rechnung für diese Bäume zu präsentieren. Außerdem bin ich dafür, dem TfH zu kündigen, mit der Begründung, er habe ich am Eigentum des Vermieters (= Bäume) vergriffen, dieses irreparabel beschädigt und es sei somit kein Vertrauensverhältnis mehr gegeben.
Zumindest würde ich mich mal von einem Anwalt beraten lassen, ob das so machbar ist.
unabhängig davon, was Du gut findest - wie stehst Du denn zu der vorgelegten Frage?
Hat der Vermieter in diesem Fall ein Recht ggü dem Mieter, das darüber hinaus geht, dass der Mieter zum Ende des Vertrages den Zustand zu Mietbeginn wieder herstellen muss? Wenn ja, wie ist dieses Recht begründet?
Ich bin ja dafür, den Wert der Bäume durch einen Gutachter
schätzen zu lassen und dem TfH dann die Rechnung für diese
Bäume zu präsentieren.
Wird natürlich tricky, Bäume zu schätzen, die nu wech sind… :Außerdem bin ich dafür, dem TfH zu
kündigen, mit der Begründung, er habe ich am Eigentum des
Vermieters (= Bäume) vergriffen, dieses irreparabel beschädigt
und es sei somit kein Vertrauensverhältnis mehr gegeben.
Tja, wenn’s so einfach wäre…
Da für wär ich auch, zumal VM ziemlich am Ende mit Geld und Nerven ist.
Zumindest würde ich mich mal von einem Anwalt beraten lassen,
ob das so machbar ist.
Für den hat VM mittlerweile auch schon einen Tausender verbraten.
Genutzt hat es aber nix.
Danke,
Jo
Hat der Vermieter in diesem Fall ein Recht ggü dem Mieter, das
darüber hinaus geht, dass der Mieter zum Ende des Vertrages
den Zustand zu Mietbeginn wieder herstellen muss? Wenn ja, wie
ist dieses Recht begründet?
Hä, wie soll TfH das denn machen? Soll er etwa Bäume kaufen, die schon groß sind und die dort wieder pflanzen lassen?
Naja, wenn die Bäume schon weggeschafft sind, wird es natürlich auch schwierig, den Schaden überhaupt nachzuweisen. Ich habe mir das so vorgestellt, dass da quasi noch die Baumstümpfe stehen, im Garten das Holz liegt, und im Mietvertrag steht, dass der Mieter die Finger von den Bäumen zu lassen hat. Deshalb habe ich auch gleich was von „Sachbeschädigung“ und „zerstörtem Vertrauensverhältnis“ geschrieben.
Oje, ich sehe schon, wenn man was mit Garten vermietet, muss man da gut aufpassen, was den Mietvertrag angeht.
und im
Mietvertrag steht, dass der Mieter die Finger von den Bäumen
zu lassen hat.
Da steht sowas wie „die Gartenpflege obliegt dem Mieter“
VM stellt sich darunter natürlich etwas anderes vor, als den totalen Kahlschlag. (Gepflegt wirkt am Ende auch eine grün gestrichene Betonfläche
Oje, ich sehe schon, wenn man was mit Garten vermietet, muss
man da gut aufpassen, was den Mietvertrag angeht.
Hat der Vermieter in diesem Fall ein Recht ggü dem Mieter, das
darüber hinaus geht, dass der Mieter zum Ende des Vertrages
den Zustand zu Mietbeginn wieder herstellen muss?
Ja.
Wenn ja, wie
ist dieses Recht begründet?
Aus § 823 BGB, da der Mieter Eigentum des Vermieters beschädigt hat.
Aus § 543 BGB, da der Vermieter vorsätzliche Sachbeschädigungen des Mieters nicht hinnehmen und daher das Mietverhältnis nicht fortführen muss.
Wenn ich jetzt den Advocatus Diaboli mache und unterstelle, dass der Mieter im Vertrag zur Pflege des mitgemieteten Gartens verpflichtet ist, und dass er den Kahlschlag als „übliche Pflegemaßnahme“ betrachtet (nur weg mit dem Gelumpe, das macht doch bloß Dreck und stört beim Rasenmähen, außerdem zieht es Vögel und anderes Ungeziefer an…!)? - der Rahmen des Üblichen wird in diesem Zusammenhang ja auch durch Hausmeister Facility Management Deputies gesetzt, die „handwerksgerecht“ eine Batterie Gelbkreuz-Werfer in Stellung bringen, wenn irgendwo ein Eichkater hinter dem Haselbusch hervorlugt.
Wo und wie wird dann hier die Grenze zwischen einer Pflegemaßnahme gezogen, die der Mieter durchführen muss, und einer Sachbeschädigung, die er nicht tun darf?
Es gibt viele Bereiche des Rechts, auch des Mietrechts, in denen Abgrenzungen schwierig sind, sich Regelungsinhalte in einem Fall so, im andern anders darstellen und man auch auf die konkreten Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss abstellen muss.
Das Fällen von Bäumen des Vermieters (so diese nicht morsch sind und beseitigt werden müssen) als Zuordnung zur Sachbeschädigung anstelle zur Gartenpflege gehört nicht hierzu. Dazu bedarf es auch keiner juristischen Feinheiten und Hintergrundkenntnisse.
Nur mal so nebenbei geht mir gerade folgendes duch den Kopf:
Ich habe mal gehört, dass es auch zum Fällen der Bäume im eigenen Garten einer Genehmigung durch die Gemeinde bedarf (so ist es zumind. im Dorf von meinem Opa).