Hallo Caschok,
ich habe das selbe Problem, aber bevor du den rest ließt, rede mit deinem Chef, weil es ist Teurer, jeden Morgen, alle Räume mit voller Heizung zu betreiben, als über Nacht zumindest erträgliche Temperaturen zu erhalten, zumal es nachts auch Kälter ist wie am Tage, also nicht vergleichbar, es sei denn dein Chef mag es kalt, aber ich gehe davon aus, das er ein kleines Büro hat, was bekanntlich schnell aufzuheizen ist!! So nun zu Gesetzlichen fals es nicht fruchtet:
Der Arbeitgeber muss nach Nr. 3.5 Abs. 1 des Anhangs (bisher § 6 ArbStättV a. F.) dafür sorgen, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur besteht, die sich an drei Kriterien zu orientieren hat: den Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und der spezifischen Raumnutzung. Zur Konkretisierung dieser allgemein gehaltenen Vorgaben kann bis zur Bekanntmachung neuer technischer Regeln die übergangsweise fortgeltende ASR 6 „Raumtemperaturen“ herangezogen werden, die im Mai 2001 neu gefasst worden ist.
Nr. 3.1 der ASR 6 schreibt unter Anknüpfung an die Tätigkeit der Beschäftigten (Arbeitshaltung) und ihre körperliche Beanspruchung (Arbeitsschwere) folgende Mindesttemperaturen für Arbeitsräume vor:
Bei Überwiegen der Arbeitshaltung „Sitzen“
• und leichter Arbeit + 20 °C
• und mittelschwerer Arbeit + 19 °C
Bei Überwiegen der Arbeitshaltung „Stehen und/oder Gehen“
• und leichter Arbeit + 19 °C
• und mittelschwerer Arbeit + 17 °C
• und schwerer Arbeit + 12 °C
Für Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräume gilt nach Nr. 4.1 der ASR 6 ein Mindesttemperaturwert von + 21 °C. In Waschräumen mit Duschen oder Badewannen soll nach Nr. 4.2 der ASR 6 eine Mindesttemperatur von + 24 °C herrschen.
Die o. g. Mindesttemperaturen sollen nach Nr. 3.2 der ASR 6 während der gesamten Arbeitszeit, d. h. schon bei Arbeitsbeginn, gewährleistet sein. Heizeinrichtungen müssen nach Nr. 6 der ASR 6 so gestaltet und installiert sein, dass die Beschäftigten keiner Gefährdung durch heiße Oberflächen oder einer unzuträglichen Wärmestrahlung ausgesetzt sind.
Zum Schutz der Beschäftigten gegen zu hohe Temperaturen hat der Gesetzgeber in Nr. 3.3. der ASR 6 geregelt, dass die Höchsttemperatur in Arbeitsräumen maximal + 26 °C betragen soll. Dieser Grenzwert darf nur ausnahmsweise bei darüber liegenden Außentemperaturen überschritten werden. An Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden müssen wirksame Schutzvorrichtungen zur Vermeidung einer Überhitzung durch direkte Sonneneinstrahlung angebracht sein (vgl. Nr. 3.5 Abs. 2 des Anhangs und Nr. 3.4 der ASR 6).
Ausgenommen von der Forderung nach einer gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur sind sog. Hitze- und Kältearbeitsplätze in Arbeitsräumen mit speziellen, betriebstechnisch erforderlichen Temperaturanforderungen. Abschnitt II der ASR 6 verpflichtet den Arbeitgeber insoweit zu besonderen technischen, organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten, die durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu ermitteln und festzulegen sind. (Quelle: http://www.123recht.net/Mindesttemperatur-am-Arbeits…)