Kaltmiete bei Vermietung und Verpachtung

Hallo zusammen,
ich habe in den letzten fünf Jahren meine Mieteinnahmen
als Gesamtbetrag (die Nebenkosten auf der Quittung nicht besonders ausgewiesen) gegen die Werbungskosten gestellt, die Aufwendungen wurden voll berücksichtigt.
Heute für 2009, sagt das FA, da im Bereich Vermietung und Verpachtung die Mieteinnahmen lediglich aus der Kaltmiete (Pacht ohne Nebenkosten) besteht, können die umlagefähigen Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ich habe den Begriff „Kaltmiete“ nicht benutzt.
Ohne Nebenkosten gäbe es keine Mieteinnahme.
Hätte ein Einspruch erfolg?

cress

Hallo,
das Finanzamt geht (zu Recht) davon aus, dass sich Ihre Ausgaben (Werbungskosten) gegen die von den Mietern bezahlten Nebenkosten aufheben. Sie können nur Kosten geltend machen, die Sie nicht in den Betriebskostenabrechnungen umlegen. Ggf. müssen Sie dies nachweisen.
Es sind immer nur, wenn von Mieteinnahmen die Rede ist, die Kaltmieten gemeint!
Einen Einspruch würde ich keinesfalls riskieren.

Grüße, Zita

Hallo, guten Tag
Probieren geht über Studieren. Versuchen Sie es.

mit freundlichen Grüßen a.g.

Hallo Cress, es tut mir leid, aber Deine Anfrage sollte jemand beantworten, der sich im steuerlichen Bereich gut auskennt. Mein Wissen ist da eher begrenzt.
Ich wünsche dir trotzdem viel Glück.
LG minna44

Guten Tag, meine persönlichen unjuristischen Erkenntnisse sind wie folgt:
Bei Vermietung & Verpachtung geht es nicht um Eigennutzung, sondern um Fremdnutzung. Wenn das bei Ihnen so ist, werden alle dabei anfallenden Einnahmen(also Kaltmiete und von den Mietern eingenommene andere Nebenkosten) den für die Erzielung von solchen Einnahmen notwendigen Ausgaben (also Werbungskosten) gegenübergestellt.
Prinzip - alles was bei Vermietung an Fremde eingenommen wird und alles, was zur Erzielung solcher Einkünfte ausgegeben wird ist relevant. Das Ergebnis ist zu versteuern (da das FA nur Einnahmen vesteuert, werden Gewinne = positive und Verluste = negetive Einnahmen genannt).
Zu den Einnahmen zählen also die Grundmiete und eingenommenene Betriebs -und Nebenkostenkosten. Wenn die BK keine Kosten für Heizung und Warmwasserbereitstellung enthalten, nennt man das Kaltmiete. Die Kaltmiete enthält also nur die umlegbaren allgemeinen Betriebs-und Nebenkosten.
Das FA möchte die Kaltmiete und die Betriebskosten am liebsten getrennt aufgeführt bekommen (das läßt sich gegenüber den geltend gemachten Werbungskosten leichter prüfen/kontrollieren).In der Kaltmiete stecken ja Grundmiete und Teile der Betriebskosten, also ohne das, was eine Warmmiete ausmacht, nämlich in der Regel Kosten für Heizung und Warmwasser.
Im Falle einer Pauschalmiete sind Kaltmiete und Betriebskosten (meist auch noch die Kosten der Heizung und Warmwasserbereitstellung) zusammengefasst (und werden in der Regel gegenüber dem Mieter auch nicht abgerechnet = keine Nachzahlung oder Vergütung zuviel oder zu wenig gezahlter Betriebskosten, die auch noch als Einnahme gelten würden).
Das sollte bei der EStE kenntlich gemacht werden (in den Vordrucken oder im Anschreiben an das FA). Dann gelten die Einnahmen als Gesamtmiete und alle Betriebskosten müssen als Werbungskosten anerkannt werden.
Sollte das FA die Gesamtmiete nur als Kaltmiete ohne Betriebskostenanteil Heizung/Warmwasser anerkennen (weil Sie die Einnahmen nicht exakt als Gesamtmiete aus Kaltmiete und allen Betriebskostenzahlungen definiert hatten),sollten Sie das gegenüber dem FA nachholen.
Bei Schwierigkeiten mit dem FA sollten Sie eine Fehlerkorrektur beantragen.
Das Fa wird dann sicherlich bei exakter Erklärung der Einnahmebestandteile (Grundmiete+ Kaltmiete ohne Heizung/Warmwasser) die Gesamtmiete allen Werbungskosten gegenüber stellen.
Ansonsten müssten doch die Einnahmen um den Anteil der Betriebskosten, der zwar bisher in Ihrenen
Einnahmen steckte, aber bei den Werbungskosten nicht als Ausgabe akzeptiert wurde, reduzieren.
Dann würden wieder richtige Verhältnisse zu anerkannten Einnahmen und anerkannten Ausgaben hergestellt.

Offenbar gab es beim FA Unklarheiten über die Bestandteile Ihrer Einnahmen. Prüfen Sie das, ehe Sie einen Einspruch machen. Sie müssen alle Einnahmen angeben, auch wenn Sie diese als Betriebskosten wieder ausgeben. Haben Sie nicht alle Einnahmen angegeben, können auch nicht entsprechende Ausgaben geltend gemacht werden.
Für das FA ist nicht relevant, wie sich erklärte Einnahmen zusammensetzen, sofern es keine unterschlagenen Einnahmen gibt. Es werden immer Einnahmen gegen steuerlich anrechenbare Ausgaben gestellt. Ob Sie dem Mieter eine Kaltmiete/
Warmmiete abnehmen oder nur eine Grundmiete ist unerheblich ( mitunter nur unüblich).
Wenn Sie das aber immer schon so gemacht hatten und es wäre falsch gewesen, müssen Sie damit rechnen, dass das FA die vergangenen 4 Jahre neu berechnet.
Prüfen Sie also, aus welchen Bestandteilen Ihre Mieteinkünfte bestanden und teilen das dem FA mit. Enthielten diese auch Betriebskosten, muss das FA diese auch bei den Werbunbgskosten anerkennen. Da hilft manchmal ein Einspruch.
Wenn nicht(und Sie sind sich sicher über die Korrektheit Ihrer Angaben), hilft auch eine Beschwerde beim Finanzminister Ihres Landes.
mit freundlichem Gruß
Michael Kleindienst

Guten Tag,

Guten Tag,
entweder man rechnet eine Pauschalmiete als Miet-Einnahme ab, oder trennt die Mieteinnahmen in Kalt- und Warmmietanteil (keine Auswirkung auf Gewinnermittlung). Wichtig ist dem FA aber die Gesamteinnahmen (Anlage V, Forderseite!). Denen werden die gesamten Werbungskosten gegenübergestellt (Anlage V, Rückseite!). Dort sind im Wesentlichen sowohl Ihre Ausgaben für AfA, Reparaturen, Schuldendienst, Betriebskosten (enthält Aufwand für Warmmiete und Kaltmiete)und Verwaltung aufgelistet. Die Summe wird auf der Forderseite von den Einnahmen abgezogen und so Ihr Gewinn bzw. Verlust gebildet, der dann in die EStFestlegung des FA eingeht. Wenn Sie diese Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß in Ihrer EStE mit Anlage V angeführt haben, gibt es für das FA eigentlich keine Probleme.
Wenn Sie einen Fehler gemacht haben, sollten Sie diesen dem FA gegenüber schriftlich anzeigen und korrigieren. Fehler werden vom FA in der Regel mindestens 4 Jahre zurück korrigiert. Versuchen Sie Ihr Glück.

Meine erste Antwort ist offenbar verschütt gegangen. Wenn ich etwas nicht richtig gemacht haben sollte, bitte ich für die Verspätung um Verzeihung. Reichen Sie die Korrektur zusammen mit Ihrer EStE für 2011 für alle Jahre ein, und deklarieren Sie das als Fehler Ihrerseits. Mehr als ablehnen kann das FA nicht. Sie können den Antrag auf Fehler-Korrektur auch mit einem Einspruch gegen die falsche Erhebung der vergangenen Jahre verbinden.
Gruß und alles Gute in 2012 von Littleservice

Hallo zusammen,
ich habe in den letzten fünf Jahren meine Mieteinnahmen
als Gesamtbetrag (die Nebenkosten auf der Quittung nicht
besonders ausgewiesen) gegen die Werbungskosten gestellt, die…
Hätte ein Einspruch erfolg?

cress

Danke für die Hilfe und auch ein gutes 2012
Cress