Kamera ohne Objektiv

Hallo

mal so angenommen,
K kauft eine Kamera über eine Auktionsplattform von der Firma L. Auf der Abbildung, Neuware die ständig verkauft wird, ist die Kamera mit Objektiv abgebildet. Es wird auch nicht darauf hingewiesen das sie ohne Objektiv geliefert wird. Als einziger Hinweis steht, dass später in der Kaufabwicklung noch Objektive dazugekauft werden können.

Jetzt wird die Kamera geliefert aber ohne Objektiv.

Aus den Tagen als K noch fotografierte, weiß er noch, wird eine Kamera verkauft, ist immer ein Objektiv dabei, im Gegensatz zum Kameragehäuse welches kein Objektiv hat.

In diesem Falle, hätte in der Artikelbeschreibung nicht Kamera, sondern Kameragehäuse stehen müssen.

Und jetzt fragt K, muss der V noch das Objektiv kostenlos nachliefern?

Gruß

hartmut

Hallo,

im Ergebnis nicht.

Mal angenommen, Deine Auslegung stimmt und ergibt, dass der VK nach der Verkehrssitte die Kamera mit Objektiv verkauft hätte:

Wenn der VK nur das Gehäuse hatte verkaufen wollen (was er sicher sagen wird und nicht: „Der Kaufpreis war mir zu niedrig, daher habe ich das Objektiv behalten“), befand er sich in einem Inhaltsirrtum (§ 119 BGB) über seine Willenserklärung. Verkäufer sagt: „Ich meinte mit „Kamera“ nur „Gehäuse“, „Kamera“ hat aber im Rechtsverkehr die Bedetung „komplett Gehäuse mit Objektiv“, was ich nicht wusste, also hatte meine Erklärung einen anderen Inhalt als von mir gewollt“)

Dieser Irrtum würde ihn zur Anfechtung berechtigen. Folge wäre (§ 143 BGB) Unwirksamkeit des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des K (§ 122 BGB), aber keine Kamera.

Und der Schadensersatz richtet sich nur auf das sog. negative Interesse (Vertrauensschaden, sind im Vertrauen auf die Wirksamkeit Aufwendungen getätigt oder eine andere günstige Gelegenheit nicht wahrgenommen worden?).

Grüße
EK

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Hallo!

Was bedeutet denn eigentlich diese Bestimmung im § 119 BGB?

„…wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.“

Rein gefühlsmäßig (was natürlich nichts heißen muss) kommt mir da nämlich eine Anfechtung wegen diese Irrtums schon etwas merkwürdig vor, was aber vielleicht einfach daran liegt, dass die Irrtumsanfechtung nach ABGB vollkommen anders gestaltet ist (und hier eindeutig nicht möglich wäre):

Das ganze hängt natürlich vom genauen Sachverhalt ab, das ist klar. Wenn aber jemand das Wort „Kamera“ verwendet und eine Kamera mit einem gewöhnlichen Standardobjektiv daneben abbildet dann ist mE sehr klar, dass ein Empfänger hier eine Kamera mit Objektiv versteht. Die Sache sieht, mal abgesehen von Beweisfragen, nämlich einfach danach aus, dass jemand eine Kamera mit Objektiv abbildet, um ein höheres Gebot zu erzielen, um dann unter Hinweis auf den Begriff „Kamera“ nur das Gehäuse zu versenden.

Gruß
Tom

Erst einmal, Danke für die Antworten,

K sieht das Problem darin, V möchte seine Kunden systematisch über den Tisch ziehen. Plötzlich werden auch Paypalgebühren in der Kaufabwicklung fällig, obwohl dies nirgends erwähnt wird. Wäre aber ein anderes Thema.

Seit Wochen werden täglich zwei dieser und zwei andere Kameragehäuse versteigert. Deshalb geht K schon davon aus, V kennt den Unterschied, oder muss ihn kenen, zwischen einem reinen Gehäuse und einer Kamera. Auch auf seiner Internetseite vertreibt er diese Kameragehäuse.
Wenn ein privater Anbieter Probleme mit der Unterscheidung hat, könnte es ein Irrtum sein.

Alle Definitionen die Google hergibt, Kamera bedeutet Gehäuse und Obkektiv.

Wie K eben bei einem anderen Händler nachgeprüft hat, steht in dessen Beschreibung, Lieferung ohne Objektiv, so wie es imho mit Bedenken auch sein darf, weil unmissverständlich.

Auf diese Weise verschafft sich V einen Vorteil gegenüber seiner Konkurrenz.

Gruß

hartmut

„…wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben
haben würde.“

Das bedeutet, was da steht: Wenn er gewusst hätte, was er sagt, dann hätte er die Erklärung so nicht abgegeben - und nur dann kann er anfechten.

Wie du bin ich der Auffassung, dass man das hier nicht wirklich annehmen kann. Zumindest trägt der Verkäufer dafür wohl die Beweislast. Und welches Gericht glaubt so was…?

Levay

K sieht das Problem darin, V möchte seine Kunden systematisch
über den Tisch ziehen.

Dann sollte man den Fall der Firma L. melden. Außerdem könnte man einen Anwalt einschalten, um zu klären, ob hier eine Abmahnung angebraucht wäre.

Hallo!

Das bedeutet, was da steht: Wenn er gewusst hätte, was er
sagt, dann hätte er die Erklärung so nicht abgegeben - und nur
dann kann er anfechten.

OK, kann ich das also einfach als Kausalität sehen? Die Erklärung muss kausal durch einen Irrtum verursacht sein. Stimmts so? So eine Kausalität wäre nämlich nach § 871 ABGB auch ein Anfechtungserfordernis, dann kann ich das schon mal übernehmen:wink:

Wie du bin ich der Auffassung, dass man das hier nicht
wirklich annehmen kann. Zumindest trägt der Verkäufer dafür
wohl die Beweislast. Und welches Gericht glaubt so was…?

Naja, als Auffassung würde ich es noch nicht bezeichnen, es war eher so ein Bauchgefühl:wink:

Danke für die Erläuterung

Gruß
Tom

Außerdem könnte
man einen Anwalt einschalten, um zu klären, ob hier eine
Abmahnung angebraucht wäre.

Das wäre doch eine Sache der Wettbewerber (Verkäufer)? Prüfen kann man natürlich alles lassen.