Kamerakauf

Hallo,

mal angenommen jemand hat vor 2 Monaten eine Digitalkamera gekauft hat, und bei dieser nach 2,5 Wochen 2 Mängel festgestellt. Mal angenommen das darauf hin vom Händler empfohlen wurde die Ware auf direktem Wege an den Hersteller zu schicken um den Umweg über ihn, und somit Zeit zu sparen. Sagen wir die Kamera ging auf direktem Wege in eine Vertragswerkstatt des Herstellers, nach Rückerhalt, hätte die Kamera die gleichen Mängel wie zuvor und zusätzlich noch einen weiteren, der defintitv durch die Werkstatt verursacht wurde. …also sagen wir das die Kamera erneut in diese Werkstatt geschickt wurde. Sagen wir, sie kam zurück und hatte erneut einen neuen, vorher nicht vorhandenen Mängel!

Nehmen wir an der Händler versucht nun die Schuld auf den Hersteller abzuwälzen und verlangt nun die Ware einzuschicken, da sich der Hersteller die Kamera genau anschaun möchte, und prüfen möchte. In Anbetracht der Lage möchte der Käufer allerdings ein Neugerät einfordern und keinen erneuten Reparaturversuch akzeptieren.

Wie stehen die Möglichkeiten für diesen rein fiktiven Fall?

MfG Mario

Die Gewährleistung ist der gesetzlich geregelte „Garantieanspruch“ des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Der ist Ansprechpartner.
Man sollte sich vom Verkäufer also nicht mit dem Hinweis abwimmeln, dass man sich an den Hersteller wenden sollen. Der Verkäufer muss grundsätzlich in angemessener Zeit eine mangelfreie Ware liefern oder anderweitig für Abhilfe sorgen.
Wichtig: alle Ansprüche schriftlich geltend machen – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Telefongespräche und E-Mails haben letztlich keine Beweiskraft.

Und nun mal ein langer Post …
Möglichkeiten des Kunden bei mangelhafter Ware

Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Rechte.

Nach neuem Recht (ab 2002) hat der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die nach altem Recht bereits bekannten Ansprüche auf Rücktritt (früher: Wandlung), Minderung und Schadensersatz in Betracht.

Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten.

Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises.

Der Käufer kann in bestimmten Fällen vom Verkäufer auch Schadensersatz verlangen, beispielsweise Ersatz des Mangelschadens, der durch die Sache selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten). Er kann aber auch Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe) geltend machen. In diesem Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, d.h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden.
Anders als früher kann der Käufer jetzt auch Schadensersatz verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Zusätzlich können auch noch in bestimmtem Fällen Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz entstehen.

Hallo,

Die Gewährleistung ist der gesetzlich geregelte
„Garantieanspruch“ des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Der
ist Ansprechpartner.

Soweit, sogut.

Man sollte sich vom Verkäufer also nicht mit dem Hinweis
abwimmeln, dass man sich an den Hersteller wenden sollen. Der
Verkäufer muss grundsätzlich in angemessener Zeit eine
mangelfreie Ware liefern oder anderweitig für Abhilfe sorgen.

Dazu wäre meine frage wie lange das ist? Aus eigener Erfahrung weiss ich (Digitalkamera, Notebook) das es zwischen 6-10 Wochen dauert bis man da irgendwas zurückbekommt. Wie kann man da ich sag mal Druck in der Richtung machen, das das schneller abgewickelt oder so wird? Gibt es da irgendwelche Richtwerte? Was ist wenn man eben nicht die Zeit hat und vielleicht auf das Gerät an sich angewiesen ist?

Gruß
h.

Verkäufer muss grundsätzlich in angemessener Zeit eine
mangelfreie Ware liefern oder anderweitig für Abhilfe sorgen.

Dazu wäre meine frage wie lange das ist? Aus eigener Erfahrung
weiss ich (Digitalkamera, Notebook) das es zwischen 6-10
Wochen dauert bis man da irgendwas zurückbekommt. Wie kann man
da ich sag mal Druck in der Richtung machen, das das schneller
abgewickelt oder so wird? Gibt es da irgendwelche Richtwerte?
Was ist wenn man eben nicht die Zeit hat und vielleicht auf
das Gerät an sich angewiesen ist?

Tja dann mal die „schwammige Gesetzesformulierung“:

Die Frist muss angemessen sein.
Dies bestimmt sich nach objektiven Umständen.
Im Unterschied zu der Angemessenheit der Frist im allgemeinen Leistungsstörungsrecht (durch die Fristsetzung soll dem Schuldner nicht ermöglicht werden, eine noch gar nicht angefangene Leistung zu beenden) ist im Gewährleistungsrecht die konkrete Nacherfüllungspflicht des Verkäufers maßgeblich: Die Angemessenheit bemisst sich danach, wie lange die jeweilige Art der Nacherfüllung unter gewöhnlichen Umständen dauert.

Beispiel:
schriftlich (per Einschreiben oder persönlich Empfang quittieren lassen) eine Frist von 14 Tagen setzen (am besten mit Datum,
sonst kommt die „Werktag/Arbeitstag/Wochentag“ -Nummer.

Dann komt der Haken: Der Verkäufer kann innerhalb dieser Frist
sagen: Sorry aber die Zeit reicht nicht- > Er muß aber dann eine
neue verbindliche Termin-Aussage machen. (nicht auf ca Angaben einlassen). Wenn man eine verbindliche Terminaussage hat, ist der Vorteil gegeben das die „im kaufmännischen üblichen“ 14-Tagesfristen
greifen.

Hallo Magicman,

In Anbetracht der Lage möchte der Käufer
allerdings ein Neugerät einfordern und keinen erneuten
Reparaturversuch akzeptieren.
Wie stehen die Möglichkeiten für diesen rein fiktiven Fall?

Das kannst Du verlangen, § 439 I BGB. Allerdings kann der
Verkäufer dies unter Berufung auf die unverhältnismäßigen Kosten
ablehnen, § 439 III BGB.

Dann musst Du die Beseitigung des Mangels akzeptieren. Dazu hat der
Verkäufer zwei Versuche. Erst danach könntest Du mindern oder
zurücktreten, es sei denn der Verkäufer lehnt auch die
Beseitigung des Mangels ab. In dem Fall kannst Du, da der
Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung abgelehnt hat, ohne
Fristsetzung zurücktreten oder mindern.

Eine Verweis des Händlers auf den Hersteller ist schlicht völlig
irrelevant, was dem Händler möglichst sachlich beizubiegen ist.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii,

vielen Dank. Die 2 Versuche gab es ja schon. Nehmen wir an die Kamera wurde Heute an den Händler geschickt, und dazu folgende Mail formuliert…

"Sehr geehrter X,

die ganze Aktion nervt mich schon sehr. Alles zieht sich nun schon über Wochen hin…

Ich habe gerade folgende Antwort in einem Rechts-Forum zu einem ähnlichen Sachverhalt erhalten:

"Das kannst Du verlangen, § 439 I BGB. Allerdings kann der
Verkäufer dies unter Berufung auf die unverhältnismäßigen Kosten
ablehnen, § 439 III BGB.

Dann musst Du die Beseitigung des Mangels akzeptieren. Dazu hat der
Verkäufer zwei Versuche. Erst danach könntest Du mindern oder
zurücktreten, es sei denn der Verkäufer lehnt auch die
Beseitigung des Mangels ab. In dem Fall kannst Du, da der
Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung abgelehnt hat, ohne
Fristsetzung zurücktreten oder mindern.

Einen Verweis des Händlers auf den Hersteller ist schlicht völlig
irrelevant, was dem Händler möglichst sachlich beizubiegen ist."

Ich möchte mit allen nötigem Respekt nochmal ausdrücken das ich auf jedem Fall ein Neugerät verlange. Ich bitte Sie die Sache so abzuwickeln, wie telefonisch besprochen somit würde Ihnen und mir doch so einiges an Stress erspart bleiben.

Sollte ich innerhalb der nächsten 14 Tage keine für mich zufriedenstellende Lösung erhalten, sehe ich mich gezwungen einen Anwalt einzuschalten. Ich schreibe dies nicht aus Mangel an Vertrauen Ihnen gegenüber, sondern allein zur Klärung der eventuellen Folgen.

MfG Y"

Wurde richtig gehandelt?

MfG Mario