Kameras auf Grundstücken, in Häusern erlaubt?

Hallo zusammen,

wo sind Kameras auf privaten oder gewerblichen Grundstücken erlaubt?

Wo sind Kameras in Mietshäusern oder privaten Häusern erlaubt?

Darf man z. B. Kameras am eigenen Haus so installieren, wie man lustig ist oder nur so, dass auch nur das eigene Grundstück gefilmt wird?

Dürfen Vermieter an oder in ihrem Mietshaus Kameras installieren, um Mieter zu überwachen? Oder muss mind. ein konkreter Grund vorliegen, um diese Kameras installieren zu dürfen, z. B. weil es oft vorkommt, dass Mieter ihren Sperr-, Elektro- oder sonstigen Müll an und ums Haus legen oder z. B. weil im Aufzug randaliert wird (zerbrochene Spiegel, beschmierte Aufzugswände …)?

Wenn A bei B zu Besuch in seinem Haus, in seiner Eigentumswohnung ist, muss A von B über installierte Kameras hingewiesen werden und muss A sein „OK“ dazu geben, dass er gefilmt wird oder darf B dem A diese Kameras installieren?

Darf ich als Mieter in einer Mietswohnung Kameras installieren, z. B. mit der Begründung aus Angst vor Einbruch, Diebstahl, Überfällen …?

Wer muss die Installation der Kameras genehmigen?

Müssen Mieter über solche Kameras aufgeklärt werden und ihr „OK“ eingeholt werden?
Wird bei einer solchen Umfrage demokratisch entschieden? Also wenn die Mehrheit damit einverstanden ist, muss sich die Minderheit fügen?

Bei wem muss man sich melden, wenn Kameras unerlaubt installiert sind?

Gibts Unterscheidungen, wo und wie Kameras installiert werden dürfen?
Gibts also bei manchen Orten an und im (Miets-)haus ein ganz klares „Nein“ oder auch ein „Ja“, wo eben Kameras (nicht) installiert werden dürfen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

GUS

Hallo

Die Frage lässt sich mit einem messerscharfen JEIN beantworten.

Ich kenne zwei relevante Paragrafen:

http://www.juraforum.de/gesetze/bdsg/6b-beobachtung-…
und
http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html

BDSG §6b: „… wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren, für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

StGB §201a: Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt…

In der Praxis:
Sein eigenes, eingefriedetes Grundstück darf man Videoüberwachen, muss aber Hinweisschilder anbringen. Für die Überwachung öffentlich (oder durch Mieter) zugänglicher Bereiche muss zusätzlich ein Grund vorliegen, der die Überwachung rechtfertigt. Und hier ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Ein „ich habe Angst, dass da jemand was klaut“ reicht jedoch in der Regel nicht, da die Persönlichkeitsrechte der Überwachten normal sehr hoch bewertet werden.

Verboten für Privatpersonen ist die Überwachung öffentlicher Flächen (z.B. die Straße vor dem Haus). Das Filmen in eine Wohnung, eine Umkleidekabine oder Toilette steht sogar unter Strafe.

Wie so oft: Einzelfallabwägung…

Viele Grüße
Lumpi