Hallo!
Sind Kameras im Büro erlaubt?
-falls ja- mit welchen Einschränkungen?
-falls nein- mit welchen Ausnahmen?
Wie ist das bei einem größeren 24-Std.-Callcenter? Speziell wenn in der Vergangenheit teures Material gestohlen wurde?
Liebe Grüße, Annika
Hallo!
Hallo,
Sind Kameras im Büro erlaubt?
Sie sind jedenfalls nicht generell verboten.
-falls ja- mit welchen Einschränkungen?
Die Daten dürfen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, für konkret festgelegte Zwecke, erhoben werden. Also wird teures, wirklich teures Material entwendet, dann darf der AG sich schützen.
Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Also nichts geklaut, dann wieder löschen.
-falls nein- mit welchen Ausnahmen?
Wie ist das bei einem größeren 24-Std.-Callcenter? Speziell
wenn in der Vergangenheit teures Material gestohlen wurde?
Der § ist Bundesdatenschutzgesetz § 6a und folgende.
Wenn Betriebs- oder Personalrat vorhanden, kontaktieren. Videotenüberwachung ist Mitbestimmungspflichtig.
Liebe Grüße, Annika
Auch so Michael
Hallo!
Wie ist das bei einem größeren 24-Std.-Callcenter? Speziell
wenn in der Vergangenheit teures Material gestohlen wurde?
Der § ist Bundesdatenschutzgesetz § 6a und folgende.
Wenn Betriebs- oder Personalrat vorhanden, kontaktieren.
Videotenüberwachung ist Mitbestimmungspflichtig.
Einschlägig ist nicht § 6a, sondern § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes. Diese Vorschrift regelt allerdings nur die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Arbeitsräumen, z.B. Verkaufsräumen.
Für Betriebsräume, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, gilt folgendes:
Eine vom Arbeitgeber zu seinem Schutz im Betrieb eingerichtete Videoüberwachung muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks
– geeignet,
– erforderlich und
– angemessen sein.
Geeignet ist die Videoüberwachung dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg und Schutz gefördert werden kann.
Erforderlich ist die Videoüberwachung, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht.
Angemessen ist die Videoüberwachung, wenn sie verhältnismäßig ist. Hier muß eine Gesamtabwägung zwischen der Intensität und Stärke des Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre der Mitarbeiter einerseits und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits vorgenommen werden. Die Grenze der Zumutbarkeit für die Mitarbeiter darf dabei nicht überschritten werden. Unzumutbar wäre die Videoüberwachung in Umkleideräumen und Toiletten.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats, die der Betriebsinhaber zu beachten hat, ergeben sich aus § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Gruß, Franz
Hi!
Nur zur Info
Einschlägig ist nicht § 6a, sondern § 6b des
Da steht sehr eindeutig 6a und FOLGENDE…
LG
GUido