Kameraüberwachung in Büro und Werkstatt

Hallo.
Man stelle sich vor, in einer Firma wären diverse Werkzeuge und Gegenstände sowie Geld abhanden gekommen. Daraufhin werden Kameras in Büro und Werkstatt installiert zwecks Überwachung. Angeblich aber schon vor 6 Wochen. Betriebsrat ist nicht vorhanden, da wenige Mitarbeiter und gegen Widerstand der Geschäftsführung nicht bislang durchzusetzen. Schlüssel besitzen alle Mitarbeiter, allerdings besteht kein protokollierendes Schließsystem. Also werden pauschal alle verdächtigt. Gäbe es solch einem Fall, wie sähe dann die derzeitige Rechtslage aus und welche Möglichkeit zur Gegenwehr gäbe es, ohne daß das Arbeitklima allzusehr darunter leiden oder gar der Job riskiert würde?

Hallo

Ob die Kameraüberwachung rechtens ist, entscheidet ein Richter im Streitfalle. Eine Möglickeit, sich dagegen zu wehren, ohne den AG zu verärgern, gibt es nicht.

Gruß,
LeoLo

Hallo,
solange es keinen BR gibt, unterliegt eine audiovisuelle Überwachung allein dem Direktionsrecht des AG. Ausnahmen gäbe es nur für Räume wie z. B. WC’s, wo das Persönlichkeitsrecht des AN überwiegen sollte. Dies läßt sich aber im Konfliktfall nur vor dem Arbeitsgericht klären.
Allerdings muß der AG bei der Verwendung der Aufzeichnungen die entsprechenden datensschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
Im Übrigen läßt sich ab 5 AN (inkl. Aushilfen und Teilzeitbeschäftigte), wenn sich die Betroffenen einig sind und etwas Mumm haben, immer ein BR gegen den Willen des AG durchsetzen.

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo,

diese Kameraüberwachung aller ohne konkreten Verdacht, mit Daueraufzeichnung etc. ist nicht rechtmäßig, sie verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht.

Gehe auf die Seite WWW.BUNDESARBEITSGERICHT.DE und sieh Dir den Beschluß vom 14.12.2004, Aktenzeichen 1 ABR 34/03 an.

Nur wie soll man sich gegen rechtswidrig handelnde Arbeitgeber wehren, ohne diese zu verärgern?

Ihnen anonym eine Kopie des BAG-Beschlusses zukommen lassen?
Sie anonym bei der Aufsichtsbehörde für Datenschutz anschwärzen?
Einen Betriebsrat wählen und den dann mit dem nötigen Kündigungsschutz ausgestattet vorschicken?
Kollektiv einen Anwalt beauftragen, der dem Arbeitgeber mal schreibt?
Sein Zurückbehaltungsrecht ausüben, d.h. sagen, solange die Kameras willkürlich alles aufzeichnen, käme man nicht mehr zur Arbeit?

All das kann man tun, nur solche Arbeitgeber werden IMMER verärgert sein, weil sie sich geirrt haben, dass man einfach so handeln könnte.
Beim Finanzamt und der Polizei müssen sie das ja akzeptieren, aber nicht von den eigenen Arbeitnehmern …

Grüße
EK

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Hallo.
Man stelle sich vor, in einer Firma wären diverse Werkzeuge
und Gegenstände sowie Geld abhanden gekommen. Daraufhin
werden Kameras in Büro und Werkstatt installiert zwecks
Überwachung. Angeblich aber schon vor 6 Wochen. Betriebsrat
ist nicht vorhanden, da wenige Mitarbeiter und gegen
Widerstand der Geschäftsführung nicht bislang durchzusetzen.
Schlüssel besitzen alle Mitarbeiter, allerdings besteht kein
protokollierendes Schließsystem. Also werden pauschal alle
verdächtigt. Gäbe es solch einem Fall, wie sähe dann die
derzeitige Rechtslage aus und welche Möglichkeit zur Gegenwehr
gäbe es, ohne daß das Arbeitklima allzusehr darunter leiden
oder gar der Job riskiert würde?

Hallo,

diese Kameraüberwachung aller ohne konkreten Verdacht, mit
Daueraufzeichnung etc. ist nicht rechtmäßig, sie verstößt
gegen das Persönlichkeitsrecht.

Der Poster schreibt aber etwas von konkreten Handlungen.

Gehe auf die Seite WWW.BUNDESARBEITSGERICHT.DE und sieh Dir
den Beschluß vom 14.12.2004, Aktenzeichen 1 ABR 34/03 an.

Da findest Du auch die Einschränkungen des allg. Persönlichkeitsrechts, vor allem bei vorliegendem konkreten Verdacht. Da es sich in der Hauptsache um einen Streitfall mit dem BR handelte, ist das Urteil nur eingeschränkt anwendbar.

Nur wie soll man sich gegen rechtswidrig handelnde Arbeitgeber
wehren, ohne diese zu verärgern?

Ihnen anonym eine Kopie des BAG-Beschlusses zukommen lassen?
Sie anonym bei der Aufsichtsbehörde für Datenschutz
anschwärzen?
Einen Betriebsrat wählen und den dann mit dem nötigen
Kündigungsschutz ausgestattet vorschicken?
Kollektiv einen Anwalt beauftragen, der dem Arbeitgeber mal
schreibt?
Sein Zurückbehaltungsrecht ausüben, d.h. sagen, solange die
Kameras willkürlich alles aufzeichnen, käme man nicht mehr zur
Arbeit?

Das ist aber in seiner Einfachheit ein ganz schlechter Rat, denn der AN muß dann zumindest vorher ggü. dem AG ausdrücklich klargemacht haben, daß er die Überwachung für rechtswidrig hält. Ohne vorherige anwaltliche Beratung würde ich nie zu so einen Schritt raten.

All das kann man tun, nur solche Arbeitgeber werden IMMER
verärgert sein, weil sie sich geirrt haben, dass man einfach
so handeln könnte.

Beim Finanzamt und der Polizei müssen sie das ja akzeptieren,
aber nicht von den eigenen Arbeitnehmern …

Grüße
EK

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

bei dem Briefverteilzentrum der Post kamen dauernd nachweislich Pakete weg, es gab aber keinen Verdacht gegen einzelne konkrete Personen, sondern nur die Arbeitnehmergruppe als solche („irgendjemand der Mitarbeiter klaut“). In diesem Falle kann eine Dauer-Videoüberwachung der Arbeitsplätze mit Aufzeichnungn nicht (!) durchgeführt werden.

Die Ausführungen des BAG sind zum Persönlichkeitsschutz und es wurde ein Einigungsstellenspruch aufgehoben, weil er gegen genau diese Rechte der einzelnen Arbeitnehmer verstieß.

Ich sehe also nichts, was einer unmittelbaren Übertragung dieses Beschlusses auf den vorliegenden Sachverhalt entgegensteht.

Grüße
EK

Hallo E.Krull

Ich sehe also nichts, was einer unmittelbaren Übertragung
dieses Beschlusses auf den vorliegenden Sachverhalt
entgegensteht.

Zum Beispiel:
1.) Die Unkenntnis über die Höhe des Schadens im erfragten Falle und damit die Frage der Verhältnismäßigkeit.
2.) Die Möglichkeit, daß der Sachverhalt nur zusammenfassend und irreführend dargestellt wurde.

Im übrigen habe ich vor circa 6 Monaten noch den zwar langen aber sehr interessanten Ausführungen eines BAG-Richters lauschen dürfen, der mir seitdem klargemacht hat, daß gerade im hier vorliegenden Sachverhalt der Einzelfall entscheidend ist und bisweilen auch BAG-Richter dazu neigen, einem AN „krumm zu nehmen“, wenn er auf Gesetze pfeift und dann meint, sich auf ein Persönlichkeitsrecht zu berufen :smile: Aufhänger war das BAG-Urteil http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Hier war sogar die Zustimmung des BR nicht eingeholt worden, somit sorgte das Urteil für viel Wind.

Der Schlüssel-Absatz dürfte in der Urteilsbegründung dieser sein:
„Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.“

Und da wir nicht wissen, was genau da im Betrieb abgelaufen ist / abläuft, halte ich die Pauschalaussage „das ist unzulässig“ zumindest für sehr forsch :smile:

Im übrigen ist es in den überwiegenden Fällen geradezu unmöglich nur einen AN zu überwachen, wenn man ihn verdächtigt, wenn ernicht gerade sein eigenes Territorium hat. Welche andere Möglichkeit würdest Du einem AG denn einräumen, wenn in seinem Lager monatlich Geld- und Sachwerte in sechsstelliger Höhe verschwinden und er keinen konkreten Verdacht hat?

Gruß,
LeoLo

Hallo E.Krull

Ich sehe also nichts, was einer unmittelbaren Übertragung
dieses Beschlusses auf den vorliegenden Sachverhalt
entgegensteht.

Zum Beispiel:
1.) Die Unkenntnis über die Höhe des Schadens im erfragten
Falle und damit die Frage der Verhältnismäßigkeit.

Auch die verschwundenen Millionenwerte im Postverteilzentrum waren nicht ausreichend, um eine Überwachung Unschuldiger zu rechtfertigen. Wer möchte dagegen wetten, dass es bei verschwundenem Werkzeug anders wäre?

2.) Die Möglichkeit, daß der Sachverhalt nur zusammenfassend
und irreführend dargestellt wurde.

Geht es nicht um eine zunächst heimlich eingeführte Videoüberwachung von weiten Teilen des Betriebs, weil kleinere Sachen weggekommen sind?

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Hier war sogar die Zustimmung des BR nicht eingeholt worden,

Das Urteil kenne ich gut. Es gab da einen konkreten Verdacht, natürlich tritt da das persönliche Interesse zurück. Aber es gibt keinen Grund, dass Unschuldige sich bespitzeln lassen müssen. Das ist ja kein Bahnhof oder Flughafen mit Terrorgefahr. Auch das pauschale Aufzeichnen in Geschäften ist ja nicht gestattet (gesetzgeberische Wertung in § 6 ff. BDSG).

Sorry, aber hier ist die Rechtslage eindeutig.

Grüße
EK

Hallo Wolfgang,

bei dem Briefverteilzentrum der Post kamen dauernd
nachweislich Pakete weg, es gab aber keinen Verdacht gegen
einzelne konkrete Personen, sondern nur die Arbeitnehmergruppe
als solche („irgendjemand der Mitarbeiter klaut“). In diesem
Falle kann eine Dauer-Videoüberwachung der Arbeitsplätze mit
Aufzeichnungn nicht (!) durchgeführt werden.

Hallo Ekkehard,

genau das stimmt eben nicht. Wenn Du das Urteil vollständig durchliest (insbesondere die Rd.-Nrn. 41ff), wirst Du feststellen, daß für das BAG eben NICHT klar war, daß die Sendungen im Briefverteilzentrum verschwunden sind. Der AG hat dem BAG nicht nachweisen können, daß die Sendungen nicht bereits vor Ankunft im BVZ entwendet waren. Damit war dem BAG der Tatverdacht ggü. den Beschäftigten im BVZ nicht hinreichend genug und deswegen die Videoüberwachung unzulässig.

Außerdem sollte man auch das Urteil 2 AZR 51/02 des BAG beachten, daß aus der Tatsache einer unzulässigen Videoüberwachung (hier: fehlende BR-Beteiligung) kein automatisches Beweisverwertungsverbot folgert, was zumindest für den Ausgangsposter nicht unwichtig sein dürfte.

Grüße
EK

&Tschüß

Wolfgang