Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
wir wohnen in einer reihenhaussiedlung, d.h dass die häuser alle miteinander verbunden sind. unsere nachbar hat sich einen kaminofn gebaut, der direkt an unser grundstück angrenzt. der schornstein des kamins ist so hoch wie die dachrinne unseres hauses. wenn es feuert dann mulmt er uns regelmäßig ein, da der rauch immer direkt bedingt durch die windströmung zu uns rüber zieht. meine frage ist, ob die höhe des schornsteins so okay ist?
danke
viele grüße
Hallo,der Schornstein muß höher sein als die Dachrinne,die genaue Höhe erhalten sie vom Schornsteinfeger,der muß den Kaminofen auch abnehmen,die Auskunft kostet nichts.
MfG F.Dunkel
Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
wir wohnen in einer reihenhaussiedlung, d.h dass die häuser
alle miteinander verbunden sind. unsere nachbar hat sich einen
kaminofn gebaut, der direkt an unser grundstück angrenzt. der
schornstein des kamins ist so hoch wie die dachrinne unseres
hauses. wenn es feuert dann mulmt er uns regelmäßig ein, da
der rauch immer direkt bedingt durch die windströmung zu uns
rüber zieht. meine frage ist, ob die höhe des schornsteins so
okay ist?
danke
viele grüße
Hallo,
Die Bebauung an der Grundstückgrenze ist in vielen Gemeinden/Landkreisen/Bundesländer unterschiedlich geregelt. Drum kann ich keine klare Antwort geben.Ich würde hier einfach mal bei nächster Gelegenheit den örtlichen Schornsteinfeger fragen. Er muss Wissen was erlaubt ist.
Grüße aus Norddeutschland
Hallo, mit Sicherheit nicht. Der Schornstein muß bis über den Firsten des Hauses (also die Dachspitze sozusagen) reichen. Wieviel genau, weiß ich jetzt zwar nicht, vielleicht 80 cm, aber bis zur Dachrinne ist definitiv zu niedrig.
Ist denn die Dachhöhe der Reihenhäuser unterschiedlich, bzw. sein Haus soviel niedriger?
Aber selbst dann zählt auch bei Reihenhäusern die Höhe des Nachbarhauses.
Grund dafür ist übrigens weniger die Qualmbelästigung, sondern die Gefahr des Funkenfluges, die diese Mindesthöhe vorschreibt.
Den Schornstein muß doch der Bezirksschornsteinfeger genehmigt und auch abgenommen haben?
Ich weiß, daß der Bau eines Schornsteines genehmigungspflichtig ist, und dabei auch abgesehen von der Höhe die Lage des Schornsteines unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtigung besprochen wird, damit es zu keiner Belästigung des Nachbarn kommt.
So kann es durchaus vorkommen, daß ein geplanter Schornstein an anderer als gewollter Stelle errichtet werden muß.
Fazit: Der Schornstein scheint mir in zweierlei Hinsicht nicht genehmigt zu sein, zum einen die fehlende Mindesthöhe über das Dach hinaus und zum zweiten die Lage, wenn es zu einer dauernden Rauchbelästigung kommt.
Ich würde den zuständigen Bezirksschornsteinfeger informieren.
Grüße!
Sicher sind Feuerungsanlagen und offene Kamine von der grundsätzlichen bauordnungsrechtlichen Genehmigung freigestellt. Allerdings sind die Vorgaben der 4. Bundesimmissions-Schutzverodnung (Feuerungsverordnung) zu berücksichtigen. Der Eigentümer/Bauherr, der eine Feuerungsanlage = auch Kamin erstellt, hat sich vor Benutzung die Übereinstimmung der Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften bescheinigen zu lassen. Das machen in der Regel die Schornsteinfegermeister. Danach muss auch eine Bescheinigung vorliegen, dass die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. Das scheint ja wohl nach Ihre Mitteilung für die „rauchende“ Anlage der Fall zu sein. Allerdings gibt es bei allem auch eine bauordnungsrechtliche Grundforderung und die besagt rechtsverbindlich:
Feuerstätten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen. Sind im Einzelfall Gefahren und/oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten oder treten diese ein, läßt § 9 Abs. 2 Feuerverordnung weitergehende Anforderungen zu. Um Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von offenen Kaminen, Kaminöfen und anderen mit Holz betriebenen Feuerstätten zu vermeiden, verlangt der Runderlass des Ministers, verschiedene Vorgaben. Auch ist hier der Nachbarschutz geregelt, wonach die Überwachung der häuslichen Öfen und Kamine dem Bezirksschornsteinfeger obliegt. Im Falle von Beschwerden und Belästigungen durch Rauchentwicklung / Abgabe aus vorhandenen Schornsteinen mit Holzfeuerstätten muss (!!!) der Bezirksschornsteinfeger die Bauaufsichtsbehörde informieren. Diese muss die Umstände dieses Falles prüfen und ggf. Nachforderungen stellen und durchsetzen. Situationsbedingt können auch über die Regelanforderungen hinausgehende Anforderungen erforderlich sein. Die Zumutbarkeit der denkbaren Belästigung ist anhand der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarn konkret von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen und zu bestimmen. Die materiellen Anforderungen im Zusammenhang mit der Feuerungsanlage dienen dem Immissions- und damit dem nachbarschutz. Es sollen Gefahren und unzumutbare Belästigungen durch Rauch, Ruß, Staub usw. vermieden werden (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Damit sollten Sie nun Informationen haben, um sich ggf. über den Bezirksschornsteinfeger an die Bauaufsichtsbehörde zu wenden und hier um Prüfung bitten, da Sie offensichtlich durch Rauch usw. beeinträchtigt werden. Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen, mfg