Hallo,
es wurde ein Haus gekauft.
Nun stellt sich heraus, daß der Vorbesitzer seine Kaminkehrgebühren aus den Vorjahren nicht bezahlt hat.
Muss nun der neue Besitzer für diese Gebühren aufkommen?
Grüße
miamei
Hallo,
es wurde ein Haus gekauft.
Nun stellt sich heraus, daß der Vorbesitzer seine Kaminkehrgebühren aus den Vorjahren nicht bezahlt hat.
Muss nun der neue Besitzer für diese Gebühren aufkommen?
Grüße
miamei
Hallo,
Muss nun der neue Besitzer für diese Gebühren aufkommen?
Ich antworte mal mit Halbwissen (Ianal), lasse mich gerne korrigieren:
Ich denke es hängt davon ab, ob die Leistung dem Vor-Eigentümer in Rechnung gestellt wurde oder ob der Kaminkehrer nur die Rechnung zu spät stellt.
Denn es könnte sein, dass der Kaminkehrer in seiner Doppelfunktion als Handwerker und „Offizieller“ unter §436 BGB (Öffentliche Lasten von Grundstücken, http://dejure.org/gesetze/BGB/436.html) läuft und sich somit die Forderung immer gegen den aktuellen Eigentümer richtet.
Die Frage ist dann ob mit Stellen der Rechnung nicht klar ist, wer zu zahlen hat. Man hätte dann mindestens einen Rückerstattungsanspruch gg. den Vorbesitzer.
Die Verjährung gilt auf jeden Fall auch für Forderungen von Kaminkehrern, d.h. alles was vor dem 1.1.2008 erbracht wurde kann man unter Einrede der Verjährung ablehnen.
Viele Grüße
Lumpi
Hallo,
die Gebühren für den Kaminkehrer dürften keine öffentlichen Lasten sein. Zwar wird die Rechnung vom Bezirksschornsteinfegermeister erstellt, dies aber für eine Dienstleistung, die er erfüllt hatte.
Der Schonsteinfeger hat gefegt und der Kunde muss zahlen.
Anders wäre die Lage, wäre der Schonsteinfegermeister feuerpolizeilich tätig geworden, dann wären seine Kosten und Gebühren öffentlich-rechtlicher Natur. Aber auch dann dürften sie nicht unter „Lasten“ zu subsumieren sein.
Die Verjährung gilt auf jeden Fall auch für Forderungen von Kaminkehrern, d.h. alles was vor dem 1.1.2008 erbracht wurde kann man unter Einrede der Verjährung ablehnen.
Soweit sie rein zivilrechtlich sind - ja. Aber auch für Forderungen, die nach diesem Termin entstanden, aber an eine andere Person (den Vorbesitzer) gerichtet sind, gibt es keine Zahlungsverpflichtung. Man bezahlt ja auch nicht den Hausmeister für die Hauspflege als es noch in Vorbesitzers Verantwortung war.
Gruss
Iru