In einem 4 Familienhaus /Eigentümer befindet sich ein Kamin für die Öl-Zentralheizung. Frage: Ist es möglich problemlos einen Kaminofen an den Kamin anzuschließen?
Wie sieht es mit der Gefahr eines Russbrands bzw. eines Kaminbrands aus?
Weitere Frage: Ist der Kamin von der Wohnungsseite her Gemeinschafts.- oder Sondereigentum?
Gruss…Hartmud
Hallo Hartmud
soweit ich weiß, darfst du nur einen Kaminofen an den Kamin anschließen, wenn keine andere Heizung an diesen Kamin angeschlossen ist. Der Kamin ist Gemeinschaftseigentum. Ich würde mich aber mal bei dem zuständigen Schornsteinfeger erkundigen, der gibt dir auf jeden Fall Antwort auf deine Frage.
Grüße
Eisenhut
An den Schornstein an dem der Ölbrenner hängt darf kein Kaminofen angeschlossen werden. Für den Kaminofen müsste ein eigener Schornstein aufgezogen werden (Edelstahl). Im zweifelsfall den Kaminkehrer Fragen.
Diese Fragen kann dir glaube ich am besten DEIN Schornsteinfeger beantworten. Die antworten zwar nicht immer gleich, aber da kann man natürlich auch nach den GRundlagen der Antwort (Gesetz oder Verodnung…)fragen oder nach einer Stelle, wo man es nachlesen kann…
Viel Erfolg, Stefan
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Gruß
drsiegener
normalerweise kein problem, dafür zieht man zuerst den kaminkehrer zu rate, der kennt dann die örtlichen begebenheiten und er muß den kaminofen ja dann auch abnehmen. auf was sonst zu achten ist kannst du hier in der zusammenfassung lesen, auf der seite ungefähr mitte: http://www.kaminofenkaufen.de/
An den Schornstein an dem der Ölbrenner hängt darf kein
Kaminofen angeschlossen werden. Für den Kaminofen müsste ein
eigener Schornstein aufgezogen werden (Edelstahl). Im
zweifelsfall den Kaminkehrer Fragen.
Danke für die schnelle Antwort!
Wo kann ich das denn nachlesen? Der Kaminofen wurde bereits eingebaut und Nicht von einem Schornsteinfeger abgenommen worden!
Gruss…Hartmud
Die Bestimmungen für das aufstellen einer Feuerstätten wird vom Baurecht des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. z.B. Bayerische Bauordnung Art. 78 (3) „Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.“