Hallo,
vorab: Ich bin keine Juristin, habe nur aus meinem Archiv ein paar Urteile rausgekramt:
Grundsätzlich darfst du auch mit Hund besucht werden.
Das AG Osnabrück (Urt. v. 17.7.87, Az. 14 C 202/87, WM 1987, S. 380) sagt, dass „das mietvertragliche Tierhaltungsverbot … nicht den stundenweisen Aufenthalt eines Hundes in Begleitung des Tierhalters anlässlich von Besuchen“ umfassen soll (ebenso AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 17.5.94, Az. 23 C 662/93, ZMR 3/95, S. l).
Anders sieht es aber aus, „…wenn der Besucher eines Mieters ständig einen Hund mit in die Wohnung bringt und der Hund dort über Nacht bleibt“ (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 23.4.87, Az. 33 C 105/87?29, DWW 1988, S. 86). Einen Besuch entsprechend zu beurteilen, könnte schwierig sein, wenn aber der Hund über Wochen ständig und auch über Nacht da ist, kann das zu Problemen führen.
Die Frage, die sich mir grundsätzlich stellt ist aber, ob der Listenhund ein Negativzeugnis hat oder nicht. Abhängig vom Bundesland gilt er mit Negativzeugnis nämlich unter Umständen nicht mehr als „Kampfhund“. Die obige Besuchsregelung bleibt davon aber unberührt.
Schöne Grüße,
Jule