Hallo
Ja, ist es. Wenn ein Hagelkorn dein Dachfenster zerstört, wenn
der Zahn der Zeit an der Hausfassade nagt, dann ist die
Reparatur stets die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes.
Was auch immer Schäden am eigenen Wohnhaus mit den hier
beschriebenen Zuständen gemeinsam haben, es erschließt sich
mir nicht.
Dann zitiere ich mal aus dem UP: „Die Besitzer würden sich sicher ärgern, denn die Rohre der Hausbesitzer sind nicht beschädigt oder veraltet und diese wären ja nicht an der maroden Strasse und Kanalisation schuld.“
Es geht aber wie gesagt nicht um Schuld. Es geht darum, dass die Kanalisation zugunsten des Anliegers erneuert werden muss und dabei muss eben hier zwangsläufig auch der HA erneuert werden, eventuell wegen einer anderen Tiefenlage des neuen AW-Kanals. Dass der Anlieger seinen HA an einen Kanal anschloss, der kurz vor der Sanierung stand, hat er selbst zu vertreten.
Die Anschlussleitung ist intakt, der Kanal ist zu erneuern.
Das ist deshalb technisch unerheblich. Wenn ein Bombenblindgänger unter einem Neubau geortet wird, muss vor dem Entschärfen der tadellos intakte Neubau weg und später wieder hergestellt werden, allein weil er mit einem „schadhaften“ Grundstück verbunden ist. (Wobei hier der Eigentümer finanziell das Glück hätte, dass die Entschärfung im öffentlichen Interesse liegt und eine Verteidigungslast darstellt.)
Sollte bei dieser Instandsetzung (was im Übrigen keine
Erschließung ist, da bereits „erschlossen“)
Das ist für die Kostentragung unerheblich. Wer die Erschließungskosten zu übernehmen hatte, trägt auch die späteren Instandsetzungskosten.
die
Anschlussleitungen beschädigt werden oder anzupassen sein, so
ist das eine Folge aus der Instandsetzungsmaßnahme und nicht
auf den Eigentümer abzuwälzen.
Doch, weil die Instandsetzungskosten generell auf den Anlieger abzuwälzen sind. Nur wenn die Anschlussleitung bei der Instandsetzung schuldhaft beschädigt würde, also ohne Not, käme dafür eine Fremdhaftung infrage. Und ich kann mir technisch keine Sanierung des AW-Kanals vorstellen, ohne dass auch die HA erneuert würden, aber allgemeiner Tiefbau ist nicht mein Spezialgebiet.
Nochmal das Beispiel mit der Straße:
Straße wird erneuert, Zufahrten wären aufgrund Hocheinbaus zu
niedrig und nicht mehr nutzbar. Die Anpassung ist die
Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und vom
Straßenbaulastträger zu tragen.
Dazu würde mich ein konkretes Urteil interessieren. Das kommt sicher in hohem Maße darauf an, wer Straßenbaulastträger ist und welche Straßenwidmung vorliegt.
Gruß
smalbop