Kanalisation neu, Kosten?

Hallo,

angenommen, ein erst vor 12 Jahren gebautes Haus wurde damals komplett neu an die Kanalisation in der angrenzenden Strasse angeschlossen (Landesstrasse, nicht Städtisch). Die Eigentümer haben selbst zwei Kontrollschächte auf deren Grundstück eingerichtet. Von dort zur Strasse sind es 4 Meter. Angenommen, jetzt würde die Strasse und die marode Kanalisation erneuert (Kanalisation: Stadt, Strasse: das Land).

Könnten in so einem Fall von den Hausbesitzern erneut Kosten für den Anschluss an die Kanalisation verlangt werden? Der wird beim Baggern innerhalb der Strasse ja möglicherweise beschädigt und müsste dann sowieso an das neue Rohr angeschlossen werden.

Die Besitzer würden sich sicher ärgern, denn die Rohre der Hausbesitzer sind nicht beschädigt oder veraltet und diese wären ja nicht an der maroden Strasse und Kanalisation schuld.

Müssten die Hausbesitzer Kosten für den (erneuten) Anschluss an das neue Kanalisationsrohr bezahlen?

Kukulkan

ja

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Hallo

Die Besitzer würden sich sicher ärgern, denn die Rohre der
Hausbesitzer sind nicht beschädigt oder veraltet und diese
wären ja nicht an der maroden Strasse und Kanalisation schuld.

Es geht hier nicht um „Schuld“, sondern um Erschließungslasten. Eine funktionsfähige Kanalisation ist zur Nutzung der Grundstücke notwendig - und sie dient allein den Anliegern. Also haben die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke die fällige Reparatur zu bezahlen. Diese irgendwann kommende Verpflichtung hat man sich bei Übernahme des Grundstücks mit eingekauft und zwar unabhängig davon, ob und wann etwas drauf gebaut wurde oder wann man das Grundstück gekauft hat. Näheres in der Erschließungssatzung der Gemeinde.

Gruß
smalbop

Danke für die Erklärung. Aber ich stimme dem (inzwischen nicht mehr sichtbaren) Kommentar von „Teufelchen“ zu, dass das durchaus eine Wiederherstellung des vorhandenen Zustandes ist. Kann man das nicht so sehen?

Kukulkan

Hallo

Danke für die Erklärung. Aber ich stimme dem (inzwischen nicht
mehr sichtbaren) Kommentar von „Teufelchen“ zu, dass das
durchaus eine Wiederherstellung des vorhandenen Zustandes ist.
Kann man das nicht so sehen?

Ja, ist es. Wenn ein Hagelkorn dein Dachfenster zerstört, wenn der Zahn der Zeit an der Hausfassade nagt, dann ist die Reparatur stets die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Aber bezahlen musst du sie trotzdem, es ist nämlich kein anderer da, dem sie zugute käme und der folglich selbst ein Interesse an der Reparatur hätte. Und so ist das eben auch (anteilig) mit der Kanalisation für das Grundstück.

Gruß
smalbop

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Hallo,

jetzt würde die Strasse und die marode Kanalisation erneuert
(Kanalisation: Stadt, Strasse: das Land).

Schon mal (finanziell) Glück gehabt, daß beides auf einmal erledigt wird.

Könnten in so einem Fall von den Hausbesitzern erneut Kosten
für den Anschluss an die Kanalisation verlangt werden?

Ich denke, hier werden zwei Dinge verwechselt. Es gibt nur eine Maßnahme, die Instandsetzung der Kanalisation und die kann je nach Satzung direkt auf die Anlieger umgelegt werden oder wird über die Abwasserkosten auf alle umgelegt (letztendlich ist das egal, weil die Kanäle in einem bestimmten Turnus überall repariert werden müssen - aber über horrende Abwassergebühren sollte man sich dann nicht beschweren). Die Hausanschlüsse selbst werden in dem Rahmen natürlich auch wieder angeschlossen, das ist inklusive (ist im Verhältnis zu den gesamten Kosten auch vernachlässigbar).

Der
wird beim Baggern innerhalb der Strasse ja möglicherweise
beschädigt

Dann soll das gefälligst der bezahlen, der es beschädigt. Dafür gibt es im schlimmsten Fall (Rückstau bis ins Haus, so daß der Keller absäuft, …) Versicherungen.
Sollte sich im Rahmen der Arbeiten eherausstellen, daß der eine oder andere Hausanschluß (also der Teil, der nicht ohnehin von den Arbeiten betroffen ist) reperaturbedürftig ist, wird die Kommune bzw. die Baufirma gesondert auf die betroffenen Eigentümer zugehen.

Cu Rene

Hallo,

Zustandes. Aber bezahlen musst du sie trotzdem, es ist nämlich
kein anderer da, dem sie zugute käme und der folglich selbst
ein Interesse an der Reparatur hätte. Und so ist das eben auch
(anteilig) mit der Kanalisation für das Grundstück.

Das sehe ich anders. Der Besitzer wäre ja verpflichtet, das Haus an die Kanalisation anzuschliessen (was ich verstehe). Weiterhin verdient die Stadt mit Abwassergebühren ganz ordentlich Geld auf Grund des Anschlusses. Erst recht, seit die Flächenversiegelung massgeblich ist.

Weiterhin wäre nichts an den vom betroffenen Hausbesitzer vor 12 Jahren erstellten Leitungen durch Verfall oder Eigenverschulden defekt. Einziger Grund für die Arbeiten ist der Strassenbelag und die Entscheidung der Stadt, gleich die Kanalisation zu erneuern.

Hat jemand einen Link auf entsprechende Paragraphen und/oder Urteile? Wo kann ich sowas finden. Google liefert nur bedingt Treffer…

Kukulkan

Hallo erstmal,
zur Vermeidung von Unklarheiten zunächst eine Abgrenzung:
„Kanal“ sei die in der Straße längslaufende Entwässerungsleitung
„Hausanschluss“ die vom Kanal zum Grundstück verlaufende Anschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze
Dann ist zunächst zu klären, wem der Hausanschluss gehört. Das steht in der örtlichen Entwässerungssatzung. In den meisten mir bekannten Fällen gehört diese Hausanschlussleitung zur sogenannten „öffentlichen Abwasseranlage“, da sie ja auch in öffentlichem Grund liegt (Fall A).
Es gibt aber auch die Variante, dass die Hausanschlussleitung bis zum Kanal in die Zuständigkeit des Grundstückseigentümers übertragen wurde (Fall B).

Die Sanierungskosten des Kanals trägt in der Regel der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage als Eigentümer, diese Kosten gehen über die Abschreibung und Verzinsung in die Abwassergebühr ein.

In Fall A trägt sämtliche Sanierungskosten an der öffentlichen Abwasseranlage, sprich bei allen Arbeiten im öffentlichen Raum, der Betreiber der Abwasseranlage.
Dem UP entnehme ich, dass auf dem Privatgrundstück die Leitungen in Ordnung sind. Sollten hier während der Bauarbeiten Schäden auftreten, trägt die Kosten der Verursacher.

In Fall B kann es sein, dass die Sanierungskosten für die in privater Zuständigkeit liegenden Hausanschlussleitungen durch den Grundstückseigentümer zu tragen sind, wenn diese Leitungen nämlich defekt sind und saniert werden müssen. Wenn sie lediglich durch die Sanierungsarbeiten am Kanal beschädigt werden, dann trägt die Kosten der Verursacher.

Schäden an Leitungen auf dem Privatgrundstück, die nicht auf die Bauarbeiten zurückzuführen sind, trägt in der Regel der Eigentümer des Grundstücks.

Leider etwas lang geworden.

Gruß
Sylzer

Hi, das hat niemand, weil niemand weiss, welches Bundesland, Stadt oder Gemeinde für Dich zuständig ist.
Zudem hat smalbop doch schon geschrieben, dass man sich die diesbezügliche Gemeindesatzung besorgen soll. Da dürfte alles dazu drin stehen.
MfG ramses90

Hallo,

„Kanal“ sei die in der Straße längslaufende
Entwässerungsleitung
„Hausanschluss“ die vom Kanal zum Grundstück verlaufende
Anschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze

Es ist (in unserem „rein hypothetischen“ Fall) so, dass der Grundeigentümer zwei Kontrollschächte (Regenwasser und Abwasser) auf seinem Grundstück selbst erstellt hat. Diese sind auch nicht von den Arbeiten betroffen.

Dann ist zunächst zu klären, wem der Hausanschluss gehört. Das

Die Kontrollschächte dem Hauseigentümer. Die Leitungen von dort zur Kanalisation sind unklar (ca. 3-4 Meter zum Gehsteig, ab dann zur Strassenmitte). Es gibt kein Dokument aus welchem das hervorgeht.

Die Sanierungskosten des Kanals trägt in der Regel der
Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage als Eigentümer,
diese Kosten gehen über die Abschreibung und Verzinsung in
die Abwassergebühr ein.

Sehe ich auch so.

Dem UP entnehme ich, dass auf dem Privatgrundstück die
Leitungen in Ordnung sind. Sollten hier während der
Bauarbeiten Schäden auftreten, trägt die Kosten der
Verursacher.

Ja, so würde das der Hauseigentümer auch sehen… Die bestehenden Leitungen und Kontrollschächte sind erst 12 Jahre alt und in einwandfreiem Zustand.

Schäden an Leitungen auf dem Privatgrundstück, die nicht auf
die Bauarbeiten zurückzuführen sind, trägt in der Regel der
Eigentümer des Grundstücks.

Da ist aber nix. Dennoch ist in unserem Beispiel eine Rechnung ins Haus geflattert, auf der ein neuer Kanal und zig Rohre für mehrere tausend EUR ‚angeboten‘ werden.

In unserem Beispiel würde sich der Hauseigentümer jetzt gewaltig wehren und Einspruch erheben. >:expressionless:

Danke für die vielen Kommentare. Das hilft schon weiter im Verständnis und in der Betrachtung des Vorganges.

Danke,

Kukulkan

Nabend!

Ja, ist es. Wenn ein Hagelkorn dein Dachfenster zerstört, wenn
der Zahn der Zeit an der Hausfassade nagt, dann ist die
Reparatur stets die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes.

Was auch immer Schäden am eigenen Wohnhaus mit den hier beschriebenen Zuständen gemeinsam haben, es erschließt sich mir nicht.
Die Anschlussleitung ist intakt, der Kanal ist zu erneuern.
Sollte bei dieser Instandsetzung (was im Übrigen keine Erschließung ist, da bereits „erschlossen“) die Anschlussleitungen beschädigt werden oder anzupassen sein, so ist das eine Folge aus der Instandsetzungsmaßnahme und nicht auf den Eigentümer abzuwälzen.

Nochmal das Beispiel mit der Straße:
Straße wird erneuert, Zufahrten wären aufgrund Hocheinbaus zu niedrig und nicht mehr nutzbar. Die Anpassung ist die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und vom Straßenbaulastträger zu tragen.

Gruß!
T.

Hallo

Ja, ist es. Wenn ein Hagelkorn dein Dachfenster zerstört, wenn
der Zahn der Zeit an der Hausfassade nagt, dann ist die
Reparatur stets die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes.

Was auch immer Schäden am eigenen Wohnhaus mit den hier
beschriebenen Zuständen gemeinsam haben, es erschließt sich
mir nicht.

Dann zitiere ich mal aus dem UP: „Die Besitzer würden sich sicher ärgern, denn die Rohre der Hausbesitzer sind nicht beschädigt oder veraltet und diese wären ja nicht an der maroden Strasse und Kanalisation schuld.“
Es geht aber wie gesagt nicht um Schuld. Es geht darum, dass die Kanalisation zugunsten des Anliegers erneuert werden muss und dabei muss eben hier zwangsläufig auch der HA erneuert werden, eventuell wegen einer anderen Tiefenlage des neuen AW-Kanals. Dass der Anlieger seinen HA an einen Kanal anschloss, der kurz vor der Sanierung stand, hat er selbst zu vertreten.

Die Anschlussleitung ist intakt, der Kanal ist zu erneuern.

Das ist deshalb technisch unerheblich. Wenn ein Bombenblindgänger unter einem Neubau geortet wird, muss vor dem Entschärfen der tadellos intakte Neubau weg und später wieder hergestellt werden, allein weil er mit einem „schadhaften“ Grundstück verbunden ist. (Wobei hier der Eigentümer finanziell das Glück hätte, dass die Entschärfung im öffentlichen Interesse liegt und eine Verteidigungslast darstellt.)

Sollte bei dieser Instandsetzung (was im Übrigen keine
Erschließung ist, da bereits „erschlossen“)

Das ist für die Kostentragung unerheblich. Wer die Erschließungskosten zu übernehmen hatte, trägt auch die späteren Instandsetzungskosten.

die
Anschlussleitungen beschädigt werden oder anzupassen sein, so
ist das eine Folge aus der Instandsetzungsmaßnahme und nicht
auf den Eigentümer abzuwälzen.

Doch, weil die Instandsetzungskosten generell auf den Anlieger abzuwälzen sind. Nur wenn die Anschlussleitung bei der Instandsetzung schuldhaft beschädigt würde, also ohne Not, käme dafür eine Fremdhaftung infrage. Und ich kann mir technisch keine Sanierung des AW-Kanals vorstellen, ohne dass auch die HA erneuert würden, aber allgemeiner Tiefbau ist nicht mein Spezialgebiet.

Nochmal das Beispiel mit der Straße:
Straße wird erneuert, Zufahrten wären aufgrund Hocheinbaus zu
niedrig und nicht mehr nutzbar. Die Anpassung ist die
Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und vom
Straßenbaulastträger zu tragen.

Dazu würde mich ein konkretes Urteil interessieren. Das kommt sicher in hohem Maße darauf an, wer Straßenbaulastträger ist und welche Straßenwidmung vorliegt.

Gruß
smalbop

Hallo!

Dazu würde mich ein konkretes Urteil interessieren. Das kommt
sicher in hohem Maße darauf an, wer Straßenbaulastträger ist
und welche Straßenwidmung vorliegt.

Wurde schon mal ein Blick in das FStrG geworfen - statt gleich nach Urteilen zu suchen?
Genauer gesagt § 8a

Auszugsweise:

Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Ähnliches findet sich auch in den Landesstraßengesetzen.

Gruß!
T.

Hallo

Dazu würde mich ein konkretes Urteil interessieren. Das kommt
sicher in hohem Maße darauf an, wer Straßenbaulastträger ist
und welche Straßenwidmung vorliegt.

Wurde schon mal ein Blick in das FStrG geworfen - statt gleich
nach Urteilen zu suchen?
Genauer gesagt § 8a

Auszugsweise:

Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung
oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird
ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der
Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder,
soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten.

Ähnliches findet sich auch in den Landesstraßengesetzen.

Dann schließe ich meine Beweisführung ab: Es kommt, wie ich schrieb, tatsächlich „in hohem Maße darauf an, wer Straßenbaulastträger ist und welche Straßenwidmung vorliegt.“

Und da das Land im UP nicht verraten wird, als wäre sowas in einem Bundestaat unerheblich, muss die endgültige Antwort wohl offen bleiben.

Gruß
smalbop

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Um mal wieder zum eigentlichen Thema zurückzukommen:
Der UP fragte nach dem Kostenträger für ggf. anfallende Anpassungsarbeiten oder gar Erneuerung seiner 4m intakten Anschlussleitung an die Kanalisation.
Die sofortige Übertragung der Kosten auf die Eigentümer ist ein Schnellschuss gewesen und um das aufzuzeigen, habe ich das mal auf die Straßenoberfläche „gezogen“.

Da es dem UP um die Kanalisation geht und nicht um die Straße/Zufahrt, ist es in Bezug auf das Beispiel egal ob er in Bayern oder Sachsen wohnt - zumal es in den Landesgesetzen die Regelung auch gibt.

Der einzig richtige Rat ist, sich zu erkundigen, wer Eigentümer des Kanals in der Straße ist (Entwässerungsbetriebe, Stadtentwässerung, Stadtwerke, Wasserverband…) und sich dort in den Satzung schlau zu machen bzw. nachzufragen, was mit den Hausanschlüssen passiert.

Gruß!
T.

Hallo

Die sofortige Übertragung der Kosten auf die Eigentümer ist
ein Schnellschuss gewesen und um das aufzuzeigen, habe ich das
mal auf die Straßenoberfläche „gezogen“.

Das kann man damit aber nicht aufzeigen, denn die Herstellung einer Fahrbahndecke, in dem Fall Sache des Landes oder Bundes, ist halt etwas anderes als die Herstellung oder Erneuerung der Abwasserkanalisation, die im Eigentum der Entwässerungsbetriebe steht. Fernstraßengesetz also hin oder her.

Da es dem UP um die Kanalisation geht und nicht um die
Straße/Zufahrt, ist es in Bezug auf das Beispiel egal ob er in
Bayern oder Sachsen wohnt - zumal es in den Landesgesetzen die
Regelung auch gibt.

Das Bundesland ist in der Tat eher in Bezug auf Fahrbahndeckenerneuerungen von Belang. Indes habe ja nicht ich dieses Beispiel ins Spiel gebracht.

Der einzig richtige Rat ist, sich zu erkundigen, wer
Eigentümer des Kanals in der Straße ist
(Entwässerungsbetriebe, Stadtentwässerung, Stadtwerke,
Wasserverband…) und sich dort in den Satzung schlau zu
machen bzw. nachzufragen, was mit den Hausanschlüssen
passiert.

Meine Rede seit meiner ersten Antwort an den UP.

Gruß
smalbop

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Hallo,

eine exakte Antwort kann dir hier niemand geben, denn es kommt ausschließlich auf die Abwassersatzung (oder wie sich die dafür von der Kommune erlassene Satzung nennt), evtl. auch noch auf das Kommunalabgabengesetz ds einzelnen Bundeslandes, an. Dort ist in der Regel exakt festgelegt, welche Kosten in welcher Höhe wann erhoben werden können/dürfen. Viele Satzungen haben meist noch einen Passus, der es den „Abwasserbehörden“ erlaubt, irgendwann anfallende Kosten nachträglich zu erheben.

Also erstmal die Satzung lesen, ohne die Satzung sind alle Ratschläge nur Wettraten.

Gruss

Iru