Hallo Gemeinde,
Busfahrer E - gleichgestellt gem. § 2 Abs. 3 SGB IX - ist nach längerer Arbeitsunfähigkeit am 05.09. „ausgesteuert“ worden und hat rechtzeitig ALG I beantragt. Er wird am 23.09. durch den MDA untersucht, der eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit leichterer Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen ohne Nachtschicht attestiert. Dies wird von 7 Fachärzten, die den E behandeln, bestritten.
E klagt seit einiger Zeit auf EU-Rente, das Verfahren ist noch in der 1. Instanz.
Weiterhin stehen bei E bereits weitere operative Eingriffe am 06.12. und im Januar 2008 fest.
Nichtsdestotrotz zwingt Fallmanagerin B den E am 28.11. unter Androhung der Leistungskürzung zu einer Zielvereinbarung, in der E sich verpflichtet, bis zum 06.12. eine Erklärung seines AG beizubringen, ob er entsprechend des Gutachtens des MDA weiterbeschäftigt werden kann. Mündlich (vor 1 Zeugen) sagt B dem E, wenn der AG ihn jetzt nicht weiterbeschäftigen könne, müsse E kündigen (!).
Der AG sieht sich innerhalb der Frist außerstande zu dieser Erklärung, da er geltend macht, daß erst eine ausführliche betriebsärztliche Untersuchung notwendig wäre und die SBV und der BR sowie das Integrationsamt informiert und beteiligt werden müssten.
Desweiteren würde eine Erklärung zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn machen, da ja noch 2 Erkrankungen gar nicht austherapiert wären (anstehende OP’s) und somit eine Prognose zum jetzigen Zeitpunkt unsinnig wäre
Der AG ist bereit, diese Umstände dem E zu bescheinigen.
Der AG will dem E zum jetzigen Zeitpunkt nicht kündigen.
Fragen:
- Muß E aufgrund des Verhaltens seines AG Sanktionen der AA fürchten ?
- Darf die AA den E zwingen, ein bestehendes Arbeitsverhältnis (das seit 17 Jahren besteht) zu kündigen ?
Vielen Dank für Erhellung
&Tschüß
Wolfgang