Kann AG zu viel Urlaub aus 2008 zurückfordern ?

Hallo

Ein fiktiver Fall:
Ein Arbeitnehmer hat laut Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage im Jahr.
Auf dem monatlichen Gehaltsbogen sind die Urlaubstage (Gesamtzahl, genommener Urlaub,
Resturlaub) maschinell vermerkt; auch Resturlaubstage die aus dem Vorjahr stammen.
Im September 2009 fällt ihm zufällig auf, dass im Oktober des Vorjahres (2008) dort ein Fehler
passiert ist: Es wurden ihm bei den Resturlaubstagen 3 Tage zu viel eingetragen (was für
den Arbeitnehmer von Vorteil ist). Diese 3 Tage wurden in allen folgenden Monatsbögen
mitgeschleppt, sodass er nach wie vor (in Gesamtsumme) 3 Resturlaubstage mehr auf dem Konto
hat.

Frage:
Kann der Arbeitgeber diese 3 Tage (von den heutigen Resturlaubstagen) zurückfordern?

Danke.
Warren

Hallo,

da die Ausweisung von Urlaubstagen kein Angebot darstellen dürfte, dass AN mehr Urlaub bekommen soll als ihm nach den betrieblichen Regelungen zusteht: Ja.

VG
EK

Aber wenn der AN die ausgewiesenen Urlaubstage schon genommen hat, dann auch?

Der Irrtum liegt doch beim AG. Der AN hat es ja nur zufällig gemerkt.
Gesetzt den Fall, der AN hätte dies gar nicht gemerkt, müsste er doch davon ausgehen, dass die Eintragungen korrekt sind und in diesem Vertrauen seinen Urlaub (Flug etc.) planen können.

Verjährt ein Rückanspruch des AG nicht?

Warren

Hallo,

der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt hier in 3 Jahren.

Wenn der Urlaub gewährt und genommen wird, stellt sich die Frage des Wegfalls der Bereicherung.

Da sich Resturlaubstage nicht im Oktober zu vermehren pflegen, wird die Ausrede, man habe es nicht gemerkt, aller Wahrscheinlichkeit nach wegen zu unterstellender Bösgläubigkeit nicht greifen. Im Falle eines Prozesses müsste AN dem Richter weismachen, er habe das ganze Jahr über seine Abrechnung nicht gelesen und daher die wundersame Erhöhung der Urlaubstage im Oktober nicht zur Kenntnis genommen und sei auch sonst im Rechnen schwach, jedenfalls zu seinen Gunsten.

Eine wahrheitswidrige Behauptung, man habe es nicht gemerkt, wäre als versuchter Betrug einzustufen und kann daher als Vermögensdelikt gegen den Arbeitgeber auch bei 3 Tagen Urlaub einen fristlosen Kündigungsgrund, auch als Verdachtskündigung, darstellen … könnte nach hinten losgehen.

VG
EK

>> der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt
>> hier in 3 Jahren.

Na, na! Mal halblang!
Das unterstellt ja das bewusste Nehmen von Zuviel-Urlaubstage. Das dürfte eher schwer nachzuweisen sein.

>> Da sich Resturlaubstage nicht im Oktober zu vermehren
>> pflegen, wird die Ausrede, man habe es nicht gemerkt, aller
>> Wahrscheinlichkeit nach wegen zu unterstellender Bösgläubigkeit >> nicht greifen.

Der AN, der es also nicht merkt, wird der Böswilligkeit verdächtigt…?

>> Im Falle eines Prozesses müsste AN dem Richter weismachen,
>> er habe das ganze Jahr über seine Abrechnung nicht gelesen
>> und daher die wundersame Erhöhung der Urlaubstage im Oktober
>> nicht zur Kenntnis genommen und sei auch sonst im Rechnen
>> schwach, jedenfalls zu seinen Gunsten.

Ich bezweifle, dass man verpflichtet ist, sämtliche 100 Zahlen,
Ziffern und Abkürzungen, die sich auf solch einem Blatt befinden, zu checken, da sie meistens hieroglyphenähnlich und für den Normalbürger unverständlich sind. Kaum ein AN (außer vom Personalbüro) wird alle Zahlen durchschauen. Dass man den genannten Fehler ggf. erst so spät bemerkt, zeigt ja, wie unübersichtlich so ein Blatt sein kann.
Ein monatlicher Totalcheck aller Angaben ist unrealistisch und
nicht zumutbar.

>> Eine wahrheitswidrige Behauptung, man habe es nicht gemerkt,
>> wäre als versuchter Betrug einzustufen und kann daher als
>> Vermögensdelikt gegen den Arbeitgeber auch bei 3 Tagen
>> Urlaub einen fristlosen Kündigungsgrund, auch als
>> Verdachtskündigung, darstellen …

Das muss erst einmal bewiesen werden.
DAS dürfte schwierig sein…

Warren

Hallo Warren,

wenn du alles besser weißt, dann frag doch nicht.

Der AN in der Sachverhaltsbeschreibung hat es gemerkt - und begeht einen versuchten oder vollendeten Betrug, wenn er bei einem Prozess über die Rückforderung des irrtümlich gewährten Urlaubs das Gegenteil behaupten würde. Ob der AG das beweisen kann, hängt davon ab, was der Richter glaubt und was nicht.

Da Urlaubstage auf den Abrechnungen, die ich so kenne, meistens oben im Kopf untergebracht sind und nicht irgendwo versteckt in der Mitte, würde ICH das dem AN nicht abkaufen.

VG
EK

Ich habe nicht gesagt, dass ich alles besser weiss, sondern ich bezweifle nur deine Unterstellungen.
Es könnte doch sein, dass andere AN dies nicht bemerkt haben.
Und denen pauschal einen Betrug zu unterstellen halte ich für sehr fragwürdig.

Warren

Hallo,

sag mal, rede ich chinesisch?

Ich habe niemandem etwas unterstellt außer dem AN, der laut Fragestellung vor der Urlaubsgewährung bemerkt hat, dass dem AG ein Fehler passiert ist - und aus diesem vorgegebenen Sachverhalt die Rechtsfolgen aufgezeigt.

Für mich stellt sich der Sachverhalt so dar, korrigiere mich, wenn ich falsch liege:

AN bemerkt, dass er gar nicht soviel Urlaub hat wie angenommen, weil AG sich verrechnet hat. Er überlegt jetzt, ob er trotzdem in den Urlaub fahren soll und hinterher einfach behauptet, er hätte nichts gemerkt. Kommt es ganz dicke und zum Prozess über das Urlaubsentgelt scheint AN gewillt zu sein, diese Lüge aufrecht zu erhalten und damit einen Prozeßbetrug zu begehen. Wenn man das dem AN jetzt vorhält, bezieht er sich auf andere, die es doch vielleicht nicht bemerkt haben könnten, was aber völlig unerheblich ist, weil er es doch bemerkt hat. Letztlich möchte AN hier offenbar seine Ausrede „perfektionieren“.

Da bin ich raus.

Anleitung zu Straftaten werden hier nicht gegeben.

VG
EK