>> der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt
>> hier in 3 Jahren.
Na, na! Mal halblang!
Das unterstellt ja das bewusste Nehmen von Zuviel-Urlaubstage. Das dürfte eher schwer nachzuweisen sein.
>> Da sich Resturlaubstage nicht im Oktober zu vermehren
>> pflegen, wird die Ausrede, man habe es nicht gemerkt, aller
>> Wahrscheinlichkeit nach wegen zu unterstellender Bösgläubigkeit >> nicht greifen.
Der AN, der es also nicht merkt, wird der Böswilligkeit verdächtigt…?
>> Im Falle eines Prozesses müsste AN dem Richter weismachen,
>> er habe das ganze Jahr über seine Abrechnung nicht gelesen
>> und daher die wundersame Erhöhung der Urlaubstage im Oktober
>> nicht zur Kenntnis genommen und sei auch sonst im Rechnen
>> schwach, jedenfalls zu seinen Gunsten.
Ich bezweifle, dass man verpflichtet ist, sämtliche 100 Zahlen,
Ziffern und Abkürzungen, die sich auf solch einem Blatt befinden, zu checken, da sie meistens hieroglyphenähnlich und für den Normalbürger unverständlich sind. Kaum ein AN (außer vom Personalbüro) wird alle Zahlen durchschauen. Dass man den genannten Fehler ggf. erst so spät bemerkt, zeigt ja, wie unübersichtlich so ein Blatt sein kann.
Ein monatlicher Totalcheck aller Angaben ist unrealistisch und
nicht zumutbar.
>> Eine wahrheitswidrige Behauptung, man habe es nicht gemerkt,
>> wäre als versuchter Betrug einzustufen und kann daher als
>> Vermögensdelikt gegen den Arbeitgeber auch bei 3 Tagen
>> Urlaub einen fristlosen Kündigungsgrund, auch als
>> Verdachtskündigung, darstellen …
Das muss erst einmal bewiesen werden.
DAS dürfte schwierig sein…
Warren