Kann ALG II nun gepfändet werden oder nicht?

Hallo Wissende,

ich bin gerade etwas verwirrt. Habe heute an einer mündlichen Verhandlung beim hiesigen Verwaltungsgericht teilgenommen, wo es darum ging, ob eine junge Frau Schüler- Bafög zurückzahlen soll, da sie eine geförderte Ausbildung im Jahre 2003 vorzeitig abgebrochen hatte. Scheinbar wird sie das auch- zumindest theoretisch- zurückzahlen müssen (Bafög-Amt hat einen Vergleich; sprich: Teilrückzahlung, entschieden abgelehnt), aber darum geht es in dieser Frage primär auch gar nicht. Was mich wundert:

Besagte Dame ist allein erziehend mit zwei Kindern; das jüngste ist erst wenige Monate alt, sie lebt deshalb derzeit von Arbeitslosengeld II. Diese Tatsache war dem Bafög-Amt bekannt gemacht worden. Wenn das Amt nun einen Titel auf die Forderung erwirkt, würde doch das Prozedere wie folgt sein: Rückzahlung wird als „Hartz-IV-Fall“ kaum möglich sein, des Weiteren gehe ich einfach mal davon aus, dass der Gerichtsvollzieher weder einen Mercedes, noch einen Plasma-Fernseher vorfindet, Abgabe einer eidesstattliche Versicherung wäre bestimmt die nächste Konsequenz.

Aus Neugier habe ich nun mal gegoogelt, ob ALG II pfändbar wäre. Erstaunlicherweise stand auf einigen Seiten, eine Sozialleistung wie ALG II wäre GAR NICHT pfändbar, auf anderen Seiten stand, es wäre nur innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt nicht pfändbar. Was stimmt denn nun???

Das weiteren habe ich gesehen, dass der Pfändungsfreibetrag bei einer Person, die für zwei Kinder zu sorgen hat, bei 1.570 Euro liegt. Das würde diese Dame als Nicht-Akademikerin doch selbst dann netto kaum verdienen, wenn sie das Baby in einer Kindertagesstätte abgibt und arbeiten geht. Müssen so aussichtslos erscheinende Rückforderungen überhaupt „von Amts wegen“ durchgezogen werden? Wenn ich als Privatperson Gläubigerin wäre, wäre ich in diesem speziellen Fall froh, wenn ich durch außergerichtliche Einigung zumindest einen Teil der Summe bekommen hätte!

Mit nachdenklichen Grüßen
der blonde Hai

Hi Hai,

die Pfändungsfreigrenze gilt.

sozialleistungen sind nicht pfändbar.

Konten bei Sparkassen/Banken sind pfändbar.

eingehende Sozialleistungen sind innerhalb 7 Tagen zu verwenden.
Nicht verwendete Gelder sind ab dem 8. Tag von der Spk/Bank an den Pfändungsgläubiger abzuführen.

Ämter und Behörden können zwar die Abgabe einer EV ( oder wie das jetz auch immer neu-amts-deutsch heißt) verlangen, aber keine Privatinsolvenz verlangen.

gruss

eine junge Frau, alleinerziehend 2 Kinder ALGII, Ausbildung abgebrochen. eine neue sozialdynastie ist gegründet. Denkt die Jugend heute denn nicht nach?

Hallo,

hier werden zwei Dinge miteinander vermischt. Einerseits die Sozialleistung und andererseits das Bankkonto. D.h. die Sozialleistung selbst kann natürlich nicht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss direkt vom Leistungsträger geholt werden (Normalfall natürlich vorausgesetzt, dass mit der Sozialleistung der Freibetrag nicht überschritten wird). Ganz anders sieht es aber mit dem Bankkonto aus, und dieses kann durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbstverständlich abgeräumt werden. Um nun die Umwandlung von Sozialleistung in Bankguthaben nicht dazu führen zu lassen, dass direkt nach Eingang der Leistungen diese dann ihre Eigenschaft als solche aufgeben und als Bankguthaben im selben Moment pfändbar sind, gibt es die Schutzfrist von sieben Tagen. D.h. So lange ist die Sozialleistung noch Sozialleistung und kann vom Empfänger entsprechend verwendet werden. Was danach noch übrig ist, ist dann aber normales Guthaben und kann dementsprechend gepfändet werden. Dementsprechend ist es dringend anzuraten alle notwendigen Bankgeschäfte innerhalb dieser Frist zu tätigen und dann den nötigen monatlichen Bargeldvorrat abzuheben damit nur noch zu pfänden ist, was man auch zur Begleichung seiner Schulden erübrigen kann. Den grundsätzlichen Rat, alles abzuheben, sollte man besser nicht geben, denn es kommt immer auf den Einzelfall an, ob man von Schulden herunter kommen will/muss, und da zählt dann natürlich jeder Cent.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

so isses
kurz und bündig erklärt. Super!

Hallo

Nur interessehalber:

eingehende Sozialleistungen sind innerhalb 7 Tagen zu
verwenden.
Nicht verwendete Gelder sind ab dem 8. Tag von der Spk/Bank an
den Pfändungsgläubiger abzuführen.

Heißt das, das der Hilfeempfänger sein Geld innerhalb von 7 Tagen ausgeben muss? Oder wenigstens von der Bank abheben?

Viele Grüße
Thea

Hallo Thea,

Nur interessehalber:

eingehende Sozialleistungen sind innerhalb 7 Tagen zu verwenden.
Nicht verwendete Gelder sind ab dem 8. Tag von der Spk/Bank an den Pfändungsgläubiger abzuführen.

Heißt das, das der Hilfeempfänger sein Geld innerhalb von 7 Tagen ausgeben muss?

Nein.

Oder wenigstens von der Bank abheben?

Ja

Viele Grüße
Monika

Ah, jetzt habe ich es kapiert! Warum können das die offiziellen Stellen nicht auch so einfach und deutlich für Laien erklären? Vielen Dank an Wiz und die anderen Wissenden

Liebe Grüße
der blonde Hai

Hallo

Jetzt würde mich aber (theoretisch) interessieren, was passiert, wenn einer aus Unwissenheit (oder vielleicht weil er krank war oder was auch immer) seinen Lebensunterhalt nicht rechtzeitig innerhalb einer Woche abhebt und deswegen bereits am 8. nichts mehr zum Essen hat. Kann er dann wegen zweifellos vorhandener Bedürftigkeit direkt wieder zum Sozialamt gehen?

Viele Grüße
Thea

Hallo,

Jetzt würde mich aber (theoretisch) interessieren, was
passiert, wenn einer aus Unwissenheit (oder vielleicht weil er
krank war oder was auch immer) seinen Lebensunterhalt nicht
rechtzeitig innerhalb einer Woche abhebt und deswegen bereits
am 8. nichts mehr zum Essen hat.

So etwas kommt, gerade wenn erstmals Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse realisiert werden, immer wieder vor. Ansprechpartner ist dann aber nicht das Sozialamt, sondern der Gläubiger, der natürlich nicht im Bereich der Freigrenze pfänden darf. D.h. er ist dann verpflichtet, bis zur Freigrenze das Geld wieder raus zu rücken. Stellt er sich dabei quer (was nichts bringt), kann er den Betroffenen allerdings schon die ein oder andere Woche alt aussehen lassen.

Umgekehrt ist es aber wiederum nicht so, dass der Gläubiger die Pfändung selbst böswillig betrieben hat, denn der Beschluss lautet ja einfach nur dahingehend, dass ab dem achten Tag das Guthaben (wie hoch es dann auch immer sei) an ihn auszukehren ist. Die Bank ist hieran ebenso gebunden und führt die Pfändungen aufgrund der Vielzahl der Verfahren natürlich vollautomatisiert durch, und kann (und darf aus Gründen des Datenschutzes) nicht nachsehen, um Geld aus welcher Quelle es sich dabei handelt, und ob es sich hierbei ggf. um ein Versehen handelt. D.h. beide können nichts dafür, wenn dann im ein oder anderen Fall Geld eingezogen wird, was in die Freigrenze fallen würde. Ihnen entsteht durch so ein Verhalten auch nur zusätzliche Arbeit.

Kann er dann wegen zweifellos
vorhandener Bedürftigkeit direkt wieder zum Sozialamt gehen?

Nein, s.o. wobei im Falle, dass sich der Gläubiger dann querstellen sollte mit Sicherheit ein Vorschuss zu erhalten wäre. Zusätzliche Leistungen gibt es natürlich nicht. Das Sozialamt ist ja nicht dafür da neben den laufenden Leistungen auch noch parallel die Schulden der Kundschaft zu begleichen :wink:

Gruß vom Wiz

Puh, …

… da kann ja jeder froh sein, der nicht davon betroffen ist! *dreiKreuzemach*