Kann als Verkäufer die Ware nicht liefern

Hallo an Alle. Hoffe, dass mir jemad helfen kann. Ich habe für meine Mutter, die eine kleine Boutique betreibt zwei Lederjacken in ebay versteigert. Bei der zweiten Auktion gab es Probleme. Nach Auktionsende stellten wir fest, dass die Lederjacke nicht mehr zu verwenden ist, obwohl sie eigentlich neu war (dies war nur bei der Zweiten der Fall). DAs Problem ist, dass der Käufer auf die Lieferung besteht, obwohl ich bzw. meine Mutter diese nicht mehr ausführen kann. Die Jacke wurde inzwischen entsorgt. Dies glaubt der Käufer nicht. Es ist baer wirklich so. Ich habe ihm draufhin vorgeschlagen, den Auktionspreis zu bezahlen und zu überweisen. Möchte er jedoch nich, sondern fordert den ca. den 5-fachen Betrag. Zu Recht - Wie ist die Rechtslage - Was kann ich denn jetzt machen?

Doppelposting, siehe auch Recht owT

Hallo
Ich finde diese Frage auch ziemlich interessant und durchaus berechtigt. Ich konnte aber bis jetzt nicht wirklich zufriedenstellend herausfinden, wie die rechtliche Grundlage in solchen Fällen ist:

  • Ist man verpflichtet, den Käufer zu entschädigen (z.B. eben fünffacher Kaufbetrag)?
  • Ist es möglich, indem man den vollen Betrag zurückerstattet, den Vertrag zu kündigen?
  • Wo werden diese Situationen geklärt in den AGB von Ebay?
    Besten Dank für praktische Hinweise
    mahed

Hallo von mir !

Es ist ja zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Der Käufer kann also die Lieferung verlangen.
So weit,- so gut ,- oder so schlecht.
Das hast Du ja bereits erlebt.

Es gibt aber Fälle, und Deiner scheint dies zu bestätigen,
da ist die Leistung unmöglich,- eben wie in Deinem Fall.
Rechtsgrundlage: BGB §§ 265 ff ( Recht der Schuldverhältnisse)

Einen 5-fachen Betrag halte ich für heisse Luft,-
der Käufer müsste schon explizit nachweisen, dass ihm dieser Schaden entstanden ist. Generell besteht die Pflicht, einen Schaden zu ersetzen. ( BGB § 823)

Persönlich meine ich, mit der Erstattung der Kosten ggf mit kleinem Aufschlag für Bankgebühren müsste die Sache aus der Welt sein.
Auf mehr würde ich mich an Deiner Stelle nicht einlassen.

So,- bevor hier noch jemand unerlaubte Rechtsberatung vermutet:
Ich bin kein Anwalt !

Viele Grüsse
bernd

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Hallo,

  • Wo werden diese Situationen geklärt in den AGB von Ebay?

Die AGB ebay sind nicht das Gesetz, von dem hier gesprochen wird, das ist das BGB.

viele Grüße,

Ralf

mhh, ich habe dazu mal gelesen das du eigentlich verpflichtest bist, den handel auf jeden fall zu erfüllen, das heißt die Jacke müsstest du auf eigene kosten nochmal organisieren und dem Bieter zum angegebenen Preis überlassen. Das ganze viel mal im Zusammenhang mit Computerkrempel, bei dem Beispiel hat einer eine Festplatte versteigert, die kurz vor Auktionsende kaputtging. Er musste dann dieselbe nochmal besorgen und dem Bieter zum vereinbarten Preis überlassen.

Hi,

Das ganze viel
mal im Zusammenhang mit Computerkrempel, bei dem Beispiel hat
einer eine Festplatte versteigert, die kurz vor Auktionsende
kaputtging. Er musste dann dieselbe nochmal besorgen und dem
Bieter zum vereinbarten Preis überlassen.

War das ein Gerichtsurteil oder hat das der Käufer einfach behauptet?

viele Grüße,

Ralf

War das ein Gerichtsurteil oder hat das der Käufer einfach
behauptet?

weder noch, das steht im BGB (?) zu dem thema. wenn ein kaufvertrag abgeschlossen wird, müssen den beide seiten erfüllen.

weder noch, das steht im BGB (?) zu dem thema. wenn ein
kaufvertrag abgeschlossen wird, müssen den beide seiten
erfüllen.

Das steht so nicht im BGB.

Beispiel BGB § 275

"(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat."

oder auch BGB § 439

„(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.“

Das heißt, es besteht schon ein Unterschied, ob ein gewerblicher Anbieter ein (beliebiges) Exemplar eines Artikels verkauft (Gattungsverkauf) oder ob ein Privatmann einen bestimmten gebrauchten Artikel aus seinem Besitz verkauft. Wird dieser Artikel zerstört, so ist der Verkäufer nicht mehr in der Lage, ihn zu liefern (BGB 275(1)). Ebenso sehe ich nicht, daß er verpflichtet wäre, den Artikel neu zu kaufen, um ihn dem käufer zu schicken (439 (3)) oder sämtliche Flohmärkte Deutschlands abzuklappern, um einen vergleichbaren gebrauchten Artikeln zu besorgen (275 (2)).

Die Idee, der Verkäufer müsse bei fehlgeschlagener Lieferung eines gebrauchten Artikels dem Verkäufer das Geld für einen neuen Artikel zahlen, ist eine typische Internetente (mit der einige gerissene Käufer leider eine Menge Geld machen können).

viele Grüße,

Ralf