Hallo,
hier wären meine allgemeinen Fragen im Arbeitsrecht:
Eine Teilzeitkraft mit, 60% Arbeitszeit, im Krankenpflegeberuf, christlicher Verein des Landes, langjährige Mitarbeiterin hat ja bedingt durch Teilzeit auch mal frei.
Frage: Kann der Arbeitgeber sie dann telefonisch zum Dienst rufen?
Gründe hierzu gibt es immer: zuviele Krankemeldungen, zuviele Patienten…
Nur das wäre meine Frage.
Für die Beantwortung bedanke ich mich schon mal.
MfG
Manfred Müller
Hallo,
Frage: Kann der Arbeitgeber sie dann telefonisch zum Dienst
rufen?
Das dürfte a) drauf ankommen ob Rufbereitschaft vereinbart ist oder b) in welchem Zeitraum sie dann erscheinen soll und c) was zu Überstunden geregelt ist.
Aber grundsätzlich ist frei eben frei. Bis auf die Ausnahme bei Rufbereitschaft, muss man auch nicht ans Telefon gehen.
MfG
Guten Morgen und/oder guten Tag,
herzlichen Dank für die Antwort.
Meine Frage würde ich gerne noch ausbauen:
Kollegin ging z.B. ans Telefon und sagte ich komme nicht. Darauf hin drohte der Arbeitgeber mit einer Abmahnung. Das kanns doch aber nicht sein.
Kann ich so etwas ggf. irgendwo in irgend einem Gesetz nachlesen?
Herzlichen Dank für die Beantwortung.
MfG
Manfred Müller
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Hallo Manfred,
eine fundierte Meinung hängt davon ab, daß Du zuerst die Fragen von Xolophos beantwortest:
- gibt es einen geltenden TV?
- ist Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag vereinbart ?
- gibt es so etwas wie einen Dienstplan, der Rufbereitschaft vorsieht ?
&Tschüß
Wolfgang
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Kollegin ging z.B. ans Telefon und sagte ich komme nicht.
Bitte etwas genauer. Sollte sie am selben Tag arbeiten? An einem anderen Tag (wieviele Tage/Stunden nach dem Anruf)?
Kann ich so etwas ggf. irgendwo in irgend einem Gesetz
nachlesen?
Kirchliche AG haben im in der Regel zusätzlich zum Arbeitsvertrag Regelungen (ähnlich einem Tarifvertrag). In diese sollte man einen Blick werfen.
MfG
Hallo Xolophos,
wenn eine Kollegin/Kollege erkrankt, muss ja das Pflegepersonal ergänzt werden. So kann es sein, dass 2-3 Stunden oder 1/2 Tag vor möglichem Dienstbeginn solch ein Anruf kommt.
In den Tarifvertrag sollte ich mich tatsächlich mal demnächst einlesen.
MfG
Manfred Müller
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Hallo Wofgang,
schönen Dank das Ihr Euch so um mich kümmert. Doch als kleiner „Pups-Angestellter“ lässt man sich halt doch leicht einschüchtern.
Wie ich schon bei Xolophos erwähnte, werde ich mir den Tarifvertrag mal geben lassen.
Im Arbeitsvertrag steht allerdings nichts von Rufbereitschaft. Von dem mal abgesehen, bei der heutigen Finanzsituation im Gesundheitswesen sind ja auch die Rufbereitschaften bei den Ärzten neu geregelt worden. Machen wir uns nichts vor, es geht doch nur um den schnöden Mammon. Es wird doch bei dem „untersten“ Pflegepersonal keine Rufbereitschaft bezahlt, wenn es doch auch anders geht.
Einen Dienstplan gibt es sehr wohl. Doch wie schon erwähnt, ist halt mit Ausfällen im Kollegium immer zu rechnen.
MfG
Manfred Müller
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Es wird doch bei dem
„untersten“ Pflegepersonal keine Rufbereitschaft bezahlt, wenn
es doch auch anders geht.
Wenn keine Rufbereitschaft vereinbart ist oder man gerade keine hat, dann ist es legitim die Arbeit abzulehnen. Oder man ist einfach nicht da und fertig (Anrufbeantworter einschalten und Chef labern lassen). Der AG kann nicht verlangen, dass man in seiner Freizeit ans Telefon geht oder immer zur Verfügung steht.
Doch wie schon erwähnt,
ist halt mit Ausfällen im Kollegium immer zu rechnen.
Man vergibts sich ja nichts, wenn man mal - ausnahmsweise - auch kurzfristig einspringt.
Nur ist die Vorgehensweise der AG nicht auch deswegen so dreist, weil sie nicht nur nicht mit Widerstand rechnen, sondern weil auch keiner kommt?
Hallo!
Frage: Kann der Arbeitgeber sie dann telefonisch zum Dienst
rufen?
http://www.gewerkschaft-big.de/publikationen/fragen/
schau dort mal unter „Dienstverpflichtung in der Freizeit“
Der Text bzw. die dort gemachten Aussagen, kommen aber etwas lehrbuchmäßig rüber.
Aber um etwas zu bemängeln oder gar abzustellen, braucht es viel Selbstzerstörerisches! Ich würde versuchen, den Anrufen auszuweichen oder sie einfach ignorieren.
Vielleich könnte man auch mal das TzBfG zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit bedenken und hier im Besonderen den § 12 Arbeit auf Abruf Abs (2) (zu ergooglen) soweit mir bekannt ist, sollten ÜS 36 Stunden im Voraus angekündigt werden. Man könnte sagen, wie soll man das machen, wenn akkut wer ausfällt!? Rufbereitschaft wäre hier ein adäquates Mittel.
Grüße