Kann Autoveräufer nach Nacherfüllung wandeln ?

Gewerb. Autoverkäufer hat seit 3 Monaten Fahrzeug zur Nacherfüllung, da erhebliche verschwiegene Mängel (Motorschaden etc.) Fahrzeug ist nun repariert. Verkäufer will Fahrzeug nur rausgeben wenn ein Aufpreis gezahlt wird, da Wertsteigerung des Fahrzeuges durch neuen Motor und seine Kosten zu hoch / Verlust. Ansonsten will er wandeln und Kaufpreis zurückerstatten. Kaufvertrag liegt vor, Fahrzeug wurde seinerzeit vor 3 Monaten bei Abholung gezahlt und auch angemeldet.

Hat er die Möglichkeit mehr Geld zu verlangen oder zu wandeln ?

Danke

Das Recht zur Wandlung hat der Käufer, nicht der Verkäufer.
Der Verkäufer hat doch nur den Auftrag, bzw. die Pflicht den ordungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs im Rahmen der Gewährleistung herzustellen. Wenn keine wertsteigernden Maßnahmen vom Kunden beauftragt wurden, muß er diese auch nicht aufzahlen. Der Händler darf das Fahrzeug (soweit nun repariert und betriebsbereit ) nicht länger zurückhalten.

Das Recht zur Wandlung hat der Käufer, nicht der Verkäufer.
Der Verkäufer hat doch nur den Auftrag, bzw. die Pflicht den
ordungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs im Rahmen der
Gewährleistung herzustellen.

Ist so nicht ganz richtig. Es gibt ja noch BGB § 439 Abs. 3.

Hallo,

hier muss jedoch entgegengehalten werden, dass der Verkäufer einen Auftrag zur Nacherfüllung angenommen hat. Würde §439 Abs. 3 Anwendung finden, so hätte dies im Vorwege abgeklärt werden müssen, da es für den Käufer m.E. nicht zumutbar ist, ohne weiteres auf das Fahrzeug zu verzichten.

Nach Nacherfüllung will Verkäufer mehr Geld
So, nun ist das Fahrzeug nach 3 Monaten Werkstatt abholbereit und es hat einen neuen Motor erhalten. Der Verkäufer klagt nun 3000 EUR ein, da erhebliche Wertsteigerungsmaßnahmen erfolgt sind. Ist das rechtens, dass VK im nachhinhein mehr Geld verlangt, als im Kaufvertrag ausgeschrieben (und seinerzeit gezahlt) ? Es wurde niemals ein Auftrag für Neuteile o.ä. erteilt, niemals etwas unterschrieben o.ä., es wurde zugesagt, dass keinerlei Kosten auf den Käufer zukommen. Kann VK nun mit einer Klage im Recht liegen ?