Person A (61 Jahre) ist wegen verschiedener Verletzungsfolgen und Krankheiten seit 1998 EU-Rentner. Herr A beantragt schon seit mehr als 10 Jahren Merkzeichen „G“ im Behindertenausmeis, dieses wurde jedoch immer abgelehnt, obwohl Herrn A die rechte Kniescheibe fehlt und seit 1995 in einen OP-Bericht drittgratige Schäden, beider Knie (Pangonathrose beiderseits) diagnostiziert wurde. Herr A ist der festen Überzeugung, dass das entsprechende Entscheidungsgremium diesen OP-Bericht nie gesehen, zumindest aber nie berücksichtigt hat.
Nun ist ein Verfahren vor dem SG wegen erneuter Ablehnung des „G“ anhängig.
Frage:
Kann Herr A auf Berücksichtigung des OP-Berichtes und nachträglicher Feststellung der Behinderung seit 1995 bestehen? Die beschädigten Knie werden jetzt durch Prothesen ersetzt.
Wenn ja, wie würde sich das bei der Rente z.B. bezüglich des 18 % igen Abzuges auswirken?
Kann der Mehraufwand, der einem Grundsicherungsempfänger mit Merkzeichen „G“ zusteht, für all die Jahre nachgefordert werden, oder erst ab dem letzten Erhöhungsantrag von April 2007? (Sache ist noch immer nicht abgeschlossen).
Guten Tag BK,
das mutet etwas seltsam an, was Sie da wissen wollen.
Sie stellen einige Fakten vor, die für sich genommen dürftig erscheinen,
erklären, dass ein Prozess vor dem SG anhängig ist und erwarten, dass
hier aus der hohlen Hand heraus der Richterspruch vorweggenommen wird ?
Das ist - mit Verlaub - höherer Quark.
Warten Sie ab, was die Kammer sagt und richten Sie sich d a n n neu aus.
Gruß
Günther
Wenn man vorhergegangene Entscheidungen seitens des Versorgungsamtes nicht widersprochen oder gegen sie geklagt hat, ist die Vergangenheit erledigt/abgehakt.
Nur in bestimmten Fällen können die alten Entscheidungen wieder angeriffen werden und es muss neu entschieden werden.
Bei einer Klage werden alle Beweise (Gutachten, Arztberichte, Röntgenbilder etc.) herangezogen bzw. können dort vorgelegt werden. Das Gericht wird dann daraufhin eine Entscheidung treffen.
Wenn das Gericht für den Kläger entscheidet, kann es sinnvoll sein, mit dieser Entscheidung eine Überprüfung der alten ablehnenden Entscheidungen zu beantragen. Allerdings sollte aus dem Urteil schon hervorgehen, dass auch früher schon die Beschwerden geeignet waren, eine höhere GbB oder das „G“ zu bekommen. Ohne stichhaltige Argumente werde alte Entscheidungen nicht aufgehoben…
Sicherlich gibt es für den Mehraufwand auch Verjährungsfristen, dass müßte dann die Behörde aber auch mitteilen (z.B. der Anspruch besteht nun doch ab 1995, Leistungen können aber wegen Verjährung erst ab 2004 erbracht werden).
Hallo Günter
Natürlich erwarte ich von niemandem, dass hier eine verbindliche Aussage gemacht wird, das wird, wie Du schon gesagt hast, ausschließlich das SG tun. Mich würde nur interessieren, ob Person A eine reelle Chance hat, unter Berufung auf § sowieso, die genannten, eventuell berechtigten Forderungen zu stellen, und dadurch eine eventuell zurecht geforderte Nachzahlungen auch zu erhalten.
Dass die Knie von Person A schon 1995 drittgradig geschädigt sind, steht seit einem OP-Bericht (Kniespiegelung) aus dieser Zeit eindeutig fest. Im übrigen wird im Mai zunächst das rechte, später dann das linke Knie durch Prothesen ersetzt.
Person A ist der Meinung, dass diese Schädigungen beim Erstantrag nicht berücksichtigt wurden, bei allen Folgeanträgen wurde nur die neu hinzugekommenen Schäden berücksichtigt. Der genannte Schaden war aber, wie schon erwähnt, eine alte, im Jahr 1995 diagnostizierte Behinderung und ist somit bei allen nachfolgenden Anträgen nicht in die Bewertung des Folgeantrag/Verschlechterungsantrag mit eingeflossen. Das war nach Meinung von Person A damals ein Fehler, den eindeutig die begutachtenden Behörden (Ärzte) zu verantworten haben.