Kann Besitzer vom Sparbuch abhenben?

Servus,

Sagen wir mal B hat das Sparbuch von A. Kann B damit zur Bank gehen und Geld von dem Sparbuch abheben. Kann er dies bis, unter Berücksichtung der Höchstgrenze, auf 0,00 EUR Leerräumen, bzw kann er das Sparbuch auch auflösen?

cu Naseweis

Auf „0“ eher nicht… aber möglicherweise bis zur Abhebegrenze die eine Auflösung notwendig machen könnte. (ergibt sich daraus, dass bei einem Sparbuch gegen Vorlage ausgezahlt werden kann, weil sich um ein hinkendes Inhaberpapier handelt, bei dem eine separate Legitimation vorgenommen werden kann, aber nicht muss)

Für die Auflösung selbst ist die Unterschrift der person notwendig auf die es lautet.

prinzipiell könnte B bis zur Abhebegrenze Geld holen. Hab da mal nen Moment drüber nachgedacht, weil mein Opa auch noch Sparbücher hat, die aber mein Onkel aufbewahrt. Er hat aber keine Vollmacht… Wenn er aber zu einer Filiale gehen würde, wo sie meinen Opa net persönlich kennen, könnte er viel Geld einstecken… Ohne, dass es jemand merken würde…

Ich glaub, ich muss mal telefonieren…

LG

Hallo,

das Sparbuch ist ein sogen. „hinkendes“ Inhaber- und Legitimationspapier.
In der Regel kann jeder der das Sparbuch in Händen hat, damit Geld vom Konto abheben. Und dennoch: Hat die Bank Zweifel über die Berechtigung der geforderten Abhebung kann sie eine zusätzliche Legitimation oder einen Ausweis verlangen.

Gruß, Eva

Genau richtig. Und rein rechtlcih gesehen hat der Inhaber des Sparbuches auch einen Anspruch auf das gesamte Guthaben. Die Abhebegrenze war früher mal eine DM heute ist es meist ein Euro.

Soweit ich informiert bin hat die aber eher EDV-technische Gründe. Diese verhindern aber wohl grundsätzlich nicht, dass das Recht auf komplettes Auszahlung besteht, denn das ist nicht Sache des Kunden! Weiter gedacht ist in solch einem Fall wohl wohl eher die Bank in der Pflicht, sich die Unterschrift des kontoinhabers für die Auflösung zu besorgen, als der Vorleger des hinkenden Inhaberpapiers. Denn deren EDV (oder evtl. interne Regeleung) bedingt ja anscheinend die Notwendigtkeit eben dieser.

Wie gesagt, rein rechtlich besteht der Anspruch auf Auszahlung des gesamten Guthabens, wenn die Bank im guten Glauben handeln kann.

Ich kenne leider keinen Fall, der mal vor Gericht gegangen ist zu diesem Thema, kann von daher auch nur mein Wissen aus der Lehre und Praxis dazu beisteuern… wäre aber sehr dran interessiert, ob sowas mal verhandelt wurde, und wie da entschieden wurde…

Genau richtig. Und rein rechtlcih gesehen hat der Inhaber des
Sparbuches auch einen Anspruch auf das gesamte Guthaben. Die
Abhebegrenze war früher mal eine DM heute ist es meist ein
Euro.

Der Sparbuch vorlegende hat nur Anspruch auf EUR 2.000 bzw. auf den bereits gekündigten Betrag. Mehr darf dem Sparbuchvorleger nicht ausgezahlt werden.

das stimmt… da hab ich nicht dran gedacht :smile: Danke für die Ergänzung.

Ist ja schon mal alles richtig soweit, allerdings kann man ein Sparbuch auch mit einer Sperre versehen, z.B. dass sich der vorleger auf jeden Fall legitimieren muss. Dann gehts natürlich nicht mehr :wink: