Kann das FA Rückerstattungen noch verrechnen?

Folgender Fall einmal angenommen:

eine Frau ist seit 8 Jahren von Ihrem Ehemann geschieden. Seit diesem Zeitpunkt ist sie verschiedentlich im Angestelltenverhältnis oder auch freiberuflich tätig gewesen. Sie führt für sich und die bei ihre lebende bislang unter 18 Jahren lebende Tochter eine Einkommensteuererklärung durch. Seit mehreren Jahren erhält sich auch regelmäßig zuviel gezahlte Steuern zurück.

In diesem Jahr will das FA, obwohl eine Festsetzung über eine Steuerrückerstattung bekannt gegeben hat, das Geld nicht auszuzahlen mit der Begründung, aus 1988 ständen noch Forderungen vom FA auf, sie würden das jetzt damit verrechnen. Die Firma des Mannes (muss wohl auf den Namen des Mannes eingetragen gewesen sein, da er eine EV abgeben musste) ist zu damaligen Zeitpunkt in Konkurs gegangen, es bestand keine Gütertrennung, das Paar wurde gemeinsam veranlagt.

Kann das FA, jetzt und auch noch künftig die zuviel gezahlten Steuern der Frau (seit 1997 geschieden) immer oder noch wieder einbehalten?

Ich danke Euch für eure geschätzten Meinungen

Liebe Grüße

Rudi59077

Moin Rudi59077 :smile:)

  1. Die Finanzämter machen was sie wollen, die führen sich
    auf wie Gutsherren.

  2. Konkrete Antwort : Ja, die können einbehalten !
    Einschränkung : Je nach Lage des (Einzel-)Falles.

Hi Lambert,
kannst du mir bitte mal eine genauere Erläuterung zu deiner These geben?

Nach Anruf bei meinem Steuerberater sagte mir dieser in diesem angenommenen Fall:

Bei Lohnsteuer und Umsatzsteuerschulden gäbe es keinerlei Möglichkeit nach diesem Zeitraum einen solchen Zugriff noch vorzunehmen und

bei sonstigen Steuern, z. B. Gewerbesteuern wäre eine solche Praxis ohne weiteres Hintergrundwissen in diesem Fall mehr als fraglich.

Kommst du damit weiter?

Grüße

Rudi59077

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Rudi,

wenn die Eheleute gemeinsam veranlagt wurden, sind beide Gesamtschuldner nach § 44 AO:

http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p44.html

Beide Eheleute schulden dann gemeinsam die noch zu zahlende Steuer, hier Einkommensteuer.
Das Finanzamt kann sich dann natürlich an beide richten.
Mit den Lohnsteuer- und Umsatzsteuerschulden hat die Ehefrau aber nichts zu tun, die betreffen nur den Mann.
Das Finanzamt kann dann aufrechnen:
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p226.html

Einzige Möglichkeit der Ehefrau wäre eine Aufteilung der Steuerschuld zu beantragen:
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p268.html
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p269.html
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p270.html

Gruß

Gutsherr Peter

Verjährungsfrist beträgt 4 spätestens aber nach10

das Geld nicht auszuzahlen mit der Begründung, aus 1988 ständen noch Forderungen vom :FA auf, sie

Nein Verjährungsfrist beträgt 4 spätestens aber nach 10 Jahren verjährt

Man muss sich auf Verjährung berufen und widersprechen.

Jakob

Einspruch
Hallo,

das ist nicht richtig.

Die Festsetzungsverjährung des § 169 AO darf nicht verwechselt mit der Zahlungsverjährung des § 228 AO:

http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p228.html

Außerdem wird diese unterbrochen, wenn der Schuldner zwischendurch eine Zahlungsaufforderung erhalten hat:

http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p231.html

Also können durchaus noch Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen !

Gruß

peter

für eure Beiträge zu meiner Anfrage.

Hallo erst einmal miteinander.

Ja es scheint wohl im Moment als ehemaliger noch dem FA noch Schuldender sehr schwer zu sein. Ich habe mich persönlich heute im Auftrage der Betroffenen mit meinem StB unterhalten.

Wie pleite unser Staat wirklich ist, merkt man daran, mit welcher Akrebie seitens der FÄter an solchen aussichtlosen Forderungen, immer noch alles weitergetrieben wird, diese einzufordern. Und dabei hebeln diese Bürokraten selbst Gesetze aus, zumindest versuchen sie es.

Was wäre unser Land ohne die vielen RAe und StB, die teilweise die Gesetze doch besser beherrschen als unsere Fiscalritter. Bravo dafür.

Also, noch einmal vielen Dank für eure Beiträge, ich habe daraus einiges entnehmen können, bzw. demensprechend weitergegeben.

Einen schönen Abend von

Rudi59077

Was wäre unser Land ohne die vielen RAe und StB, die teilweise
die Gesetze doch besser beherrschen als unsere Fiscalritter.
Bravo dafür.

Sehr netter Satz, vor allem, wenn hier ein „Fiscalritter“ versucht, jemandem zu helfen …

Da macht das Antworten hier Spaß !

Hallo,

das ist nicht richtig.

Doch, weil ein Titel wirkt nur gegen den er auch ausgeschrieben wurde, hier der Steuerschuldner „Ehemanns Firma“. Dagegen spricht auch, daß bisher ausgezahlt wurde.
Ich vermute die kennen den Mangel.
wenn die heute erst kommen können die nicht einfach verrechnen mit 17Jahre alter Schuld eines Dritten. Die wäre auch bei Arglist des Steuerschuldners verjährt. 10Jahre bei Böswilligkeit.
Ansonsten hättest Du recht wäre, es wäre wie ein Titel f. 30 Jahre gültig
Jakob

Die Festsetzungsverjährung des § 169 AO darf nicht verwechselt
mit der Zahlungsverjährung des § 228 AO:

http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p228.html

Außerdem wird diese unterbrochen, wenn der Schuldner
zwischendurch eine Zahlungsaufforderung erhalten hat:

http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p231.html

Also können durchaus noch Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen !

Gruß

peter