Guten Tag,es wurde 2007+2006 der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920€ angesetzt, obwohl nur 102€ anzusetzen sind; kann das FA diese Differenz nachträglich zurückfordern, wenn es auffällt, da für 2008 in ein Einspruch in anderen Punkten vorliegt Einspruch erforderlich wurde? Dankeschön
Hallo,
wenn es um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) geht, dann ist mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag anzusetzen, auch wenn die tatsächlichen Werbungkosten niedriger sind.
Im übrigen ist durch einen Einspruch aber der gesamte Steuerbescheid wieder völlig offen und änderbar, er kann auch zu Ungunsten des Steuerpflcihtigen geändert werden.
Gruß,
Markus
wenn es um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
(Arbeitslohn) geht, dann ist mindestens der
Arbeitnehmerpauschbetrag anzusetzen, auch wenn die
tatsächlichen Werbungkosten niedriger sind.
Im übrigen ist durch einen Einspruch aber der gesamte
Steuerbescheid wieder völlig offen und änderbar, er kann auch
zu Ungunsten des Steuerpflcihtigen geändert werden.
Vermutlich geht es in diesem Fall darum, daß die Werbungskostenpauschale für ein aktives Arbeitsverhältnis gewährt wurde, tatsächlich aber ein betriebliches Altersruhegeld gezahlt wird, für das die Werbungskostenpauschale tatsächlich nur 102 Euro beträgt.
Das mit der Änderung des Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen ist übrigens auch nicht prinzipiell so richtig.
Sofern das Finanzamt sich nicht durch einen Vorläufigkeitsvermerk oder einen „Vorbehalt der Nachprüfung“ den Steuerbescheid offengehalten hat, ist eine insgesamte Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres zulässig: hier muß das Finanzamt nämlich im Regelfalle erst einmal die „Verböserung“ ankündigen, damit der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, den Einspruch zurückzuziehen.
Schönen Gruß,
Robert