Hartz IV: Anrechnung von Schmerzensgeld
Die Berücksichtigung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens bedeutet in der Regel eine besondere Härte für den Alg II-Bezieher.
Gezahltes Schmerzensgeld darf nicht auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden. Auch die darauf erhaltenen Zinsen dürfen nicht als Einkommen oder Vermögen durch die Argen/Jobcenter angesehen werden.
Schmerzensgeld gilt als ein Ausgleich zu dem erlittenen Unrecht und dient nicht zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes. Das Schmerzensgeld ist geschützt und damit auch die Zinseinkünfte bei einer Geldanlage. Zwar könne man die Zinsen bei Sozialleistungsempfängern als „anzurechnendes Einkommen“ ansehen, doch die Berechnung des Schmerzensgeld bezieht auch die zu erwartenden Zinseinkünfte mit ein, um sich beispielsweise eine Schmerzensgeldrente zu sichern. Die Zinsberechnung ist demnach ein Bestandteil der Ausgleichszahlung zu dem erfahrenen Unrecht.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Schmerzensgeld bei Hartz IV Bezug nicht als Einkommen anzurechnen ist. Durch den besonderen Entschädigungscharakter erlaube das Gesetz keine Anrechnung des einmaligen Schmerzensgeldes sowie laufender Schmerzensgeld-Zahlungen (Az: B 14/7b AS 6/07 R).
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j türk