Hallo!
-Muß ich mein Haus verkaufen, wenn ich Hartz IV Empfänger/in werde?
Ja und Nein. Eine »angemessene« Immobilie ist erlaubt, wenn sie selbst genutzt ist. Die Obergrenze für eine Wohnung liegt bei 120 Quadratmeter Wohnfläche, für ein Häuschen bei rund 130 Quadratmetern. Diese Regeln galten bereits bei der Sozialhilfe und bei der Arbeitslosenhilfe.
Wenn deine Schulden, also alles, (Hypothek, Abwasser, Straßenbau Zinsen u. s. w.) mindestens gleich groß sind, wie der Erlös aus dem Grundstücksverkauf, dann können die Dir garnichts.
Wenn Du einen Antrag gestellt hast und nun kein Geld, dann sofort Klage einreichen, denn Du kannst ja nicht verhungern.
-AZ: B 14 AS 61/ 09 R (Hausverkauf)
Ein Hartz IV-Empfänger verkaufte anteilig ein von ihm bewohntes Doppelhaus, das bisher als Schonvermögen galt. Seither gezahlte Leistungen forderte die westfälische Stadt Ahaus zurück.
Das Bundessozialgericht urteilte: Wenn Arbeitslose ihr Eigenheim verkaufen, darf der Erlös nicht einfach als Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet werden.
Wenn das Grundstück größer als 800 qm ist, darf der Hilfebedürftige nicht zur vollständigen Veräußerung seines Hausgrundstücks gezwungen werden, wenn das Grundstück mit einem an sich angemessenen Wohnhaus bebaut ist.
123619 NRW • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 7. Senat
Urteil
- Instanz Sozialgericht Aachen S 15 AS 157/05 14.12.2006 2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 (12) AS 9/07 22.10.2009 3. Instanz Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.12.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
- Der Erlös aus einem Hausverkauf zählt nicht grundsätzlich als Einkommen
Der Erlös eines Hausverkaufs gilt bei Hartz IV nicht grundsätzlich als ein Einkommen, und darf deshalb nicht auf das Arbeitslosengeld-II angerechnet werden, wenn der Erlös nicht höher als die Schonvermögens-Grenze ist. Das urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 14 AS 61/09 R).
Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV Betroffener die eine Hälfte seiner Doppelhaushälfte verkauft. Den Erlös erhält der Betroffene vom Käufer in Raten ausgezahlt. Als das Jobcenter von dem Verkauf erfuhr, fordert sie die geleisteten Regelsatz-Zahlungen von dem Kläger zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Behörde das selbst genutzte Wohneigentum noch als Schonvermögen gewertet. Allerdings ist dieses Urteil nicht als Grundsatzurteil zu werten, wie der vorsitzende Richter Peter Udsching betonte. „Der Fall erscheint uns dafür zu exotisch“, sagte der Senatsvorsitzende und regte daher mit Erfolg einen Vergleich an: Statt den von der Stadt verlangten knapp 3.500 Euro muss der Kläger nur 500 Euro zurückzahlen.
Zuvor hatte auch das Sozialgericht Münster dem Kläger Recht gegeben. Denn durch den Verkauf des Hauses konnte der Betroffene keine „Reichtümer“ anhäufen. Denn der Verkauf des Hauses überstieg nicht das im Sozialgesetzbuch festgelegte Schonvermögen von 200 Euro/pro Lebensjahr. Erst wenn der in Raten gezahlte Erlös den Betrag von mehr als 9.800 Euro übersteige, sei der Betrag als anrechenbares Vermögen anzusehen. Die Bundessozialrichter zeigten zwar Verständnis für diese Argumentation, allerdings sei nicht klar, ob die Forderung als solches gegenüber dem Kläger als Einkommen angesehen werden kann, oder das bereits erhaltene Geld. Diese Frage muss in einem weiteren Verfahren geklärt werden.
-Wie hoch darf das Geld- Vermögen sein?
Bezieher von Alg II dürfen gewisse Ersparnisse besitzen. Erlaubt sind 200 € pro Lebensjahr, höchstens jedoch 13.000 € pro Person. Bei einem 50- jährigen Antragsteller mit einem gleichaltrigen (Ehe-)Partner sind das z.B. 20.000 €. Für Gelder, die eindeutig für die Altersvorsorge vorgesehen sind, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr – sowohl für den Arbeitslosen als auch für seinen (Ehe-) Partner. Auch hier gilt die Höchstgrenze von 13.000 € pro Partner. Für Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, gilt ein Freibetrag von 520 € pro Lebensjahr (maximal 33.800 €). Übersteigen die Ersparnisse die Freigrenzen, gibt es so lange kein Alg II, bis die Ersparnisse weitgehend ausgegeben wurden und im Bereich des Erlaubten liegen.
Unterkunftskosten selbst genutzter Eigenheime/Eigentumswohnungen
Lt. BSG-Rechtsprechung richtet sich hier die Angemessenheit der Kosten nach denen einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung (siehe „Zusammenfassung“).
Sofern das Eigenheim noch abbezahlt wird, wird dabei statt der Kaltmiete die Zinsen übernommen, nicht jedoch die Tilgung. Nur in besonderen Härtefällen, wenn das Eigenheim fast abbezahlt ist, kann auch die Tilgung übernommen werden.
Konkret geht die Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit zurzeit von einer Angemessenheit ohne weitere Prüfung aus, wenn 80m² für 1-2 Personen, 100m² für 3 Personen und 120m² für 4 Personen im Falle einer Eigentumswohnung nicht überschritten sind. Im Falle eines Eigenheims werden hiernach jeweils 10m² mehr als offensichtlich angemessen zugestanden. Im Einzelfall sind Abweichungen von diesen Richtwerten nach oben denkbar, beispielsweise wenn in dem betreffenden Haushalt mehr als vier Personen leben oder berufliche oder körperliche Bedürfnisse (zum Beispiel bei Vorliegen einer Behinderung) eines Bewohners dies erfordern.
Im Falle unangemessenen Wohneigentums kann dessen Verwertung verlangt werden. Dies ist, sofern eigentumsrechtlich möglich, durch Abtrennung und Verkauf beziehungsweise Beleihung entsprechender Wohneinheiten denkbar. Ist eine solche Abtrennung nicht möglich, kann der Verkauf des Wohneigentums nicht verlangt werden.]Vielmehr sind in diesem Fall andere Ertragsmöglichkeiten wie beispielsweise die Vermietung einzelner Zimmer in Betracht zu ziehen.
Hinsichtlich der Grundstücksgröße werden in der Regel 800m² im ländlichen und 500m² im städtischen Bereich als grundsätzlich angemessen angesehen. Größere Grundstücke können ebenfalls angemessen sein, wenn diese in entsprechenden Bebauungsplänen definiert sind.
Man muss auch sehen ob ein Verkauf überhaupt wirtschaftlich ist. Denn wenn du nach dem Hausverkauf über den Grundfreibetrag bei der Vermögensermittlung hinaus nichts mehr übrigbehältst, liegt auch beim ALG II eine offensichtlich Unwirtschaftlichkeit vor, wenn unter Beachtung der Kosten einer Verwertung erzielte Erlös (bzw. der Verkehrswert) aus einem Vermögensgegenstand mehr als 10% unter der Summe der hierfür aufgebrachten Mittel (Substanzwert) liegt.
Von den monatlichen Kosten in Höhe von knapp 800 Euro hatte das Jobcenter lediglich 470 Euro übernehmen wollen, weil das der angemessenen Miete für eine vierköpfige Familie entspreche. Deutschlands oberste Sozialrichter befanden jedoch, dass die Mietobergrenzen in der niedersächsischen Hafenstadt nicht korrekt festgelegt worden seien und wohl zu niedrig liegen dürften (Az. B 14 AS 91/10 R).
Ich hoffe Dir etwas geholfen zu haben?
Tschüß