Kann das Sozialamt eine Haushälfte beleihen las

Hallo, meine Schwester bezieht HartzV und besitzt mit mir zusammen ein Haus wo unsere Eltern und Sie zusammen wohnen. Nun ist meine Schwester erstmal im Heim wegen einer Krebserkrankung. Jetzt will das Amt das meine Schwester das Haus beleiht um Ihre Kosten zu decken. Kann das Amt auch verlangen das ich das Haus verkaufe, zumal meine Eltern ewiges Wohnrecht haben? Was kommt da alles auf uns zu?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

S. Kern

ich kann es mir persönlich nicht vorstellen dass das dem deutschen recht entspricht. geht mal zum anwalt uns lasst euch beraten. menschlich sage ich dass es eine unverschämtheit ist da sie nicht alleininhaber der immobilie ist. ich habe aber schon von fällen gehört dass häusser verkauft werden mussten. von daher kann ich nur empfehlen zum anwalt zu gehen oder zu einer beratungsstelle. das ist das beste was ich euch dazu sagen kann

Hallo!
-Muß ich mein Haus verkaufen, wenn ich Hartz IV Empfänger/in werde?
Ja und Nein. Eine »angemessene« Immobilie ist erlaubt, wenn sie selbst genutzt ist. Die Obergrenze für eine Wohnung liegt bei 120 Quadratmeter Wohnfläche, für ein Häuschen bei rund 130 Quadratmetern. Diese Regeln galten bereits bei der Sozialhilfe und bei der Arbeitslosenhilfe.
Wenn deine Schulden, also alles, (Hypothek, Abwasser, Straßenbau Zinsen u. s. w.) mindestens gleich groß sind, wie der Erlös aus dem Grundstücksverkauf, dann können die Dir garnichts.
Wenn Du einen Antrag gestellt hast und nun kein Geld, dann sofort Klage einreichen, denn Du kannst ja nicht verhungern.

-AZ: B 14 AS 61/ 09 R (Hausverkauf)
Ein Hartz IV-Empfänger verkaufte anteilig ein von ihm bewohntes Doppelhaus, das bisher als Schonvermögen galt. Seither gezahlte Leistungen forderte die westfälische Stadt Ahaus zurück.
Das Bundessozialgericht urteilte: Wenn Arbeitslose ihr Eigenheim verkaufen, darf der Erlös nicht einfach als Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet werden.
Wenn das Grundstück größer als 800 qm ist, darf der Hilfebedürftige nicht zur vollständigen Veräußerung seines Hausgrundstücks gezwungen werden, wenn das Grundstück mit einem an sich angemessenen Wohnhaus bebaut ist.

123619 NRW • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 7. Senat
Urteil

  1. Instanz Sozialgericht Aachen S 15 AS 157/05 14.12.2006 2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 (12) AS 9/07 22.10.2009 3. Instanz Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.12.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • Der Erlös aus einem Hausverkauf zählt nicht grundsätzlich als Einkommen

Der Erlös eines Hausverkaufs gilt bei Hartz IV nicht grundsätzlich als ein Einkommen, und darf deshalb nicht auf das Arbeitslosengeld-II angerechnet werden, wenn der Erlös nicht höher als die Schonvermögens-Grenze ist. Das urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 14 AS 61/09 R).

Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV Betroffener die eine Hälfte seiner Doppelhaushälfte verkauft. Den Erlös erhält der Betroffene vom Käufer in Raten ausgezahlt. Als das Jobcenter von dem Verkauf erfuhr, fordert sie die geleisteten Regelsatz-Zahlungen von dem Kläger zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Behörde das selbst genutzte Wohneigentum noch als Schonvermögen gewertet. Allerdings ist dieses Urteil nicht als Grundsatzurteil zu werten, wie der vorsitzende Richter Peter Udsching betonte. „Der Fall erscheint uns dafür zu exotisch“, sagte der Senatsvorsitzende und regte daher mit Erfolg einen Vergleich an: Statt den von der Stadt verlangten knapp 3.500 Euro muss der Kläger nur 500 Euro zurückzahlen.

Zuvor hatte auch das Sozialgericht Münster dem Kläger Recht gegeben. Denn durch den Verkauf des Hauses konnte der Betroffene keine „Reichtümer“ anhäufen. Denn der Verkauf des Hauses überstieg nicht das im Sozialgesetzbuch festgelegte Schonvermögen von 200 Euro/pro Lebensjahr. Erst wenn der in Raten gezahlte Erlös den Betrag von mehr als 9.800 Euro übersteige, sei der Betrag als anrechenbares Vermögen anzusehen. Die Bundessozialrichter zeigten zwar Verständnis für diese Argumentation, allerdings sei nicht klar, ob die Forderung als solches gegenüber dem Kläger als Einkommen angesehen werden kann, oder das bereits erhaltene Geld. Diese Frage muss in einem weiteren Verfahren geklärt werden.

-Wie hoch darf das Geld- Vermögen sein?
Bezieher von Alg II dürfen gewisse Ersparnisse besitzen. Erlaubt sind 200 € pro Lebensjahr, höchstens jedoch 13.000 € pro Person. Bei einem 50- jährigen Antragsteller mit einem gleichaltrigen (Ehe-)Partner sind das z.B. 20.000 €. Für Gelder, die eindeutig für die Altersvorsorge vorgesehen sind, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr – sowohl für den Arbeitslosen als auch für seinen (Ehe-) Partner. Auch hier gilt die Höchstgrenze von 13.000 € pro Partner. Für Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, gilt ein Freibetrag von 520 € pro Lebensjahr (maximal 33.800 €). Übersteigen die Ersparnisse die Freigrenzen, gibt es so lange kein Alg II, bis die Ersparnisse weitgehend ausgegeben wurden und im Bereich des Erlaubten liegen.
Unterkunftskosten selbst genutzter Eigenheime/Eigentumswohnungen
Lt. BSG-Rechtsprechung richtet sich hier die Angemessenheit der Kosten nach denen einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung (siehe „Zusammenfassung“).
Sofern das Eigenheim noch abbezahlt wird, wird dabei statt der Kaltmiete die Zinsen übernommen, nicht jedoch die Tilgung. Nur in besonderen Härtefällen, wenn das Eigenheim fast abbezahlt ist, kann auch die Tilgung übernommen werden.
Konkret geht die Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit zurzeit von einer Angemessenheit ohne weitere Prüfung aus, wenn 80m² für 1-2 Personen, 100m² für 3 Personen und 120m² für 4 Personen im Falle einer Eigentumswohnung nicht überschritten sind. Im Falle eines Eigenheims werden hiernach jeweils 10m² mehr als offensichtlich angemessen zugestanden. Im Einzelfall sind Abweichungen von diesen Richtwerten nach oben denkbar, beispielsweise wenn in dem betreffenden Haushalt mehr als vier Personen leben oder berufliche oder körperliche Bedürfnisse (zum Beispiel bei Vorliegen einer Behinderung) eines Bewohners dies erfordern.

Im Falle unangemessenen Wohneigentums kann dessen Verwertung verlangt werden. Dies ist, sofern eigentumsrechtlich möglich, durch Abtrennung und Verkauf beziehungsweise Beleihung entsprechender Wohneinheiten denkbar. Ist eine solche Abtrennung nicht möglich, kann der Verkauf des Wohneigentums nicht verlangt werden.]Vielmehr sind in diesem Fall andere Ertragsmöglichkeiten wie beispielsweise die Vermietung einzelner Zimmer in Betracht zu ziehen.
Hinsichtlich der Grundstücksgröße werden in der Regel 800m² im ländlichen und 500m² im städtischen Bereich als grundsätzlich angemessen angesehen. Größere Grundstücke können ebenfalls angemessen sein, wenn diese in entsprechenden Bebauungsplänen definiert sind.

Man muss auch sehen ob ein Verkauf überhaupt wirtschaftlich ist. Denn wenn du nach dem Hausverkauf über den Grundfreibetrag bei der Vermögensermittlung hinaus nichts mehr übrigbehältst, liegt auch beim ALG II eine offensichtlich Unwirtschaftlichkeit vor, wenn unter Beachtung der Kosten einer Verwertung erzielte Erlös (bzw. der Verkehrswert) aus einem Vermögensgegenstand mehr als 10% unter der Summe der hierfür aufgebrachten Mittel (Substanzwert) liegt.

Von den monatlichen Kosten in Höhe von knapp 800 Euro hatte das Jobcenter lediglich 470 Euro übernehmen wollen, weil das der angemessenen Miete für eine vierköpfige Familie entspreche. Deutschlands oberste Sozialrichter befanden jedoch, dass die Mietobergrenzen in der niedersächsischen Hafenstadt nicht korrekt festgelegt worden seien und wohl zu niedrig liegen dürften (Az. B 14 AS 91/10 R).

Ich hoffe Dir etwas geholfen zu haben?
Tschüß

bei einem kollegen haben die das auch mal versucht.
tipp: widerspruch, anwalt prozesskostenbeihilfe beantragen
viel glück

Vielen Dank für die Antwort,
leider sind meine Eltern mit über 70 nicht mehr so belastbar, die haben jetzt die Rennerei.Werde mich mal nach einen Anwalt umgucken.

Vielen Dank für die Antwort.

Danke …

bei einem kollegen haben die das auch mal versucht.
tipp: widerspruch, anwalt prozesskostenbeihilfe beantragen
viel glück

Was möchtest Du noch wissen?

Hallo,

da Ihre Schwester derzeit im Heim ist, bezieht sie bestimmt kein Hartz IV mehr, sondern Leistungen nach dem SGB XII (Sozialgeld). Und da die Beiträge für ein Pflegeheim sehr teuer sind, wird das auf jeden Fall von der Stadt geprüft.

Vergleichbar ist das, wenn ein Elternteil ins Heim kommen würde. Deswegen haben Sie ja auch schon jetzt mit Ihrer Schwester das Haus.

Ich würde Ihnen oder Ihrer Schwester empfehlen sich eventuell mal anwaltlich beraten zu lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Da müssten Sie mal gucken, ob Ihre Schester das macht und dafür Prozesskostenhilfe beantragen kann. Oder Sie, wenn Sie eine Rechtschutz haben.

Gruß

hallo, tut mir leid, d kann ich nicht weiter helfen.

lg.chipsy759

Vielen Dank für die Antwort,
ich war mit meinen Eltern beim Anwalt und der meinte das wir die eine Hälfte des Hauses beleihen müssten oder einen Kredit aufnehmen sollen. Allerdings erst nach dem Tod meiner Schwester. Hört sich hart an, denn wenn das 1 Jahr noch wäre muss wohl das Haus verkauft werden. Aber kann das Amt denn das von mir verlangen?

Danke trotzdem

hallo, tut mir leid, d kann ich nicht weiter helfen.

lg.chipsy759

Kann meine Schwester mir noch Ihre Hausälfte schenken? Oder ist das zu spät, weil das Amt schon alles weis Sie wird wahrscheinlich das Jahr nicht überleben. Ist schon traurig genug.

Was möchtest Du noch wissen?

Sind noch Antworten offen?

Hallo,

die Frage ist einfach gestellt, aber etwas zu komplex zu beantworten, was ich nach den Grundsätzen von diesem Portal nicht darf. Für Auskünfte, was wie wann verlangt werden darf, beantwortet der zuständige Sachbearbeiter.

Nur so viel: Grundsätzlich ist Wohneigentum in Form eines Mehrfamilienhauses (denke ich mal) schwierig zu bewerten, da mehrere Faktoren eine Rolle spielen. Zum Beispiel, wer im Grundbuch steht, wie griß Haus und Grungstücksfläche, gibt es abgeteilte Wohnungen, wie das Eigentum prozentual unter den Eigentümern aufgeteilt ist, wer übt ein Nießbrauchrecht aus, liegt ein aktuelles Verkehrswertgutachten vor usw.
Letztlich kommt es darauf an, ist es Ihrer Schwester zumutbar, ihren Anteil zu veräußern, ist das wirtschaftlich, sind Käufer überhaupt zu finden. Denn es gibt bekanntlich Gegenden, da kriegt man Immobilien aus verschiedenen Gründen so gut wie gar nicht verkauft.

Wenn das Amt eine Beleihung verlangt, wird das alles schon geklärt sein, gehe ich mal von aus.

Aus welchen Gründen Sie Ihren Anteil am Eigentum (als unbeteiligte Schwester) veräußern sollen, verstehe ich jedoch nicht. Es geht doch um Ihre Schwester, nicht um Sie.

Sie sehen, Ihre Frage ist komplex zu beantworten.

Ich hoffe, ich konnte trotzdem für’s Erste weiterhelfen. :smile:)

Puhh, echt schweres Thema. Das Sie das Haus beleihen oder einen Kredit aufnehmen sollen, ist für mich nachvollziehbar. Aber nicht, dass dieses nach dem Tod Ihrer Schwester passieren soll. Dann fallen ja keine Kosten mehr für das Pflegeheim an.

Das tut mir leid, aber mehr kann ich auch nicht dazu sagen, ausser dass die Stadt verlangen kann, dass man für die Kosten des Pflegheims aufkommen muss, sobald annähernd „Vermögen“ oder verwertbares Vermögen da ist…

Viele Grüße

Hallo - also soweit ich das sehe, kann das Amt nichts machen, dass das Haus verkauft werden muss. „Aber man kann es ja mal versuchen…!“
Wieso soll die Schwester das Haus bleihen, um was für Kosten zu tragen? Übernimmt das nicht die Kasse?
Also ich möchte hier lieber nicht ans Eingemachte gehen - rate jedoch dazu, einen Anwalt einzuschalten!
Good luck! Und der Schwester alles erdenklich Gute!

ja weil dann würden meine Eltern wieder die eine Haushälfte erben und dann wird das Heim im nachinein bezahlt. Naja aber vielen Dank für die Antwort.

Hallo.´,
das ist ein Reihenhaus ,das haben uns unsere Eltern zu gleichen Teilen vor langer Zeit überschrieben. Meine Schwester wohnt dort mit den Eltern zusammen, und unsere Eltern haben Nießbrauchrecht.Nur wer soll den später das Beliehene zurückzahlen? Das werd ich ja dann wohl sein, deshalb denke ich das die versuchen das ich das Haus verkaufen müsste, irgendwann.
Aber vielen Dank für die Antwort

Hallo,

kann dir hier nicht weiter helfen. Ist besser sich bei einem Anwalt zu erkundigen. Kostet zwar ist aber sicherer.

Gruß