Kann das Tor-Schloss einfach ausgetauscht werden?

Hallo,

Person A besitzt seit einigen Monaten 2 Grundstücke, die er/sie per Zwangsversteigerung erworben hat.
Auf dem einem Grundstück (Gartenland) befindet sich viel Kleinkram vom ehem. Eigentümer B, der dort immer noch hin und wieder auftaucht. Person B behauptet, dass er/sie einen Mietvertrag hat, was aber nicht stimmt. Persons A Anwalt ist schon kontaktiert, nur bis die Räumungsklage durch ist, dauert leider sicherlich noch recht lange.

Der ehem. Eigentümer B ist von dem Kleinkram nicht angewiesen (keine notwendigen Sachen zum Leben etc.). Die Polizei war zu letzt auf B’s Seite, da B seinen selbst erstellten Mietvertrag vorgelegt hat, der er/sie höchstwahrscheinlich nach der ZVG erstellt hat. Es bestehen also keine Mietverhältnisse.

Kann der neue Eigentümer A einfach das Tor-Schloss austauschen?

Vielen Dank schon mal!

Gruß

Lukas

Kann der neue Eigentümer A einfach das Tor-Schloss
austauschen?

Nö, B hat ganz offensichtlich noch Besitz an dem Grundstück, also muss die Räumungsklage durchgeführt werden (die man andernfalls ja auch garnicht hätte erheben müssen).

Gruß
Dea

Hallo dea,

Nö, B hat ganz offensichtlich noch Besitz an dem Grundstück,
also muss die Räumungsklage durchgeführt werden (die man
andernfalls ja auch garnicht hätte erheben müssen).

Ich dachte, den Räumungstitel hätte man schon wegen des § 93 ZVG.

Gruß

Joschi

Ich dachte, den Räumungstitel hätte man schon wegen des § 93
ZVG.

da steht drin: „…findet gegen den Besitzer des Grundstücks…“
hier hat aber jemand (angeblich) einen mietvertrag.

Ich dachte, den Räumungstitel hätte man schon wegen des § 93
ZVG.

da steht drin: „…findet gegen den Besitzer des
Grundstücks…“
hier hat aber jemand (angeblich) einen mietvertrag.

Richtig. Und selbst wenn, könnte man auch nicht das Schloss austauschen, sondern muss durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.

hier hat aber jemand (angeblich) einen mietvertrag.

Richtig. Und selbst wenn, könnte man auch nicht das Schloss
austauschen, sondern muss durch den Gerichtsvollzieher
vollstrecken lassen.

Dass die Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher geschehen muß ist klar, mir ging es bei der Nachfrage um folgendes:

Über § 93 ZVG besitzt man gegen den ehemaligen Eigentümer einen Räumungstitel, eine Räumungsklage ist ja daher nicht mehr erforderlich.

Die Existenz des Mietvertrages ist bestritten, besser gesagt, es wird davon ausgegangen, dass dieser nach Zuschlagsbeschluß erstellt wurde und somit nichtig ist.

Wäre dies nachweislich so, dann könnte man über den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen?

Zusatzfrage:
Kann ein Eigentümer mit sich selbst einen Mietvertrag schließen, wohlwissend um eine zukünftige Zwangsversteigerung, um eine Räumung auszhebeln bzw zu verzögern? Das scheint mir doch sehr fragwürdig.

Gruß

Joschi

Die Existenz des Mietvertrages ist bestritten, besser gesagt,
es wird davon ausgegangen, dass dieser nach Zuschlagsbeschluß
erstellt wurde und somit nichtig ist.

Wäre dies nachweislich so, dann könnte man über den
Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen?

Das muss nicht nachweislich so sein, man kann mit dem Titel vollstrecken. Der vermeintliche Mieter kann aber Drittwiderspruchsklage erheben und im Zuge dessen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Das Gericht wird dann über das Bestehen des Mietvertrages entscheiden.

Kann ein Eigentümer mit sich selbst einen Mietvertrag
schließen, wohlwissend um eine zukünftige Zwangsversteigerung,
um eine Räumung auszhebeln bzw zu verzögern? Das scheint mir
doch sehr fragwürdig.

Nein, für einen Mietvertrag bedarf es zweier Parteien (allerdings kann der Vermieter zB. eine Gesellschaft gründen und mit dieser einen Mietvertrag schließen).

Gruß
Dea

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vielen Dank für deine Antwort.