Kann der AG die Wochenarbeitszeit reduzieren?

Hallo!
Angestellte seit 13 Jahren im öffentlichen Dienst (Rathaus) in Teilzeit 75% beschäftigt. Anfangs für Schreibarbeiten befristet in TZ 50%, als Erziehungsurlaubsvertretung, dann seit 1999 ging es in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über. Ab 2001 wurde dann die Wochenarbeitszeit auf 75% erhöht. Und die Tätigkeit durch Schulungen langsam zur Sachbearbeiterin. Mehrere Anträge auf höher Gruppierung und Aufstockung zu 100% wurden abgelehnt. Seit 2007 eine Nebenbeschäftigung auf 400 €-Basis angefangen, die auch dem Arbeitgeber angezeigt wurde.

Letztes Jahr im April wurde die Angestellte auf eine andere Stelle versetzt. Von der Sachbearbeiterin dekratiert zu minderen Tätigkeiten. Da der Chef die Meinung vertritt, diejenige habe keine Verwaltungsausbildung und somit gehört sie zum unqualizierten Personal.
Eine Berufsausbildung in der Verwaltung diejenige tatsächlich nicht. Sie hat lediglich nur den Abschluss der Wirtschaftsschule und ein Jahr Ausbildung bei der Post, die abgebrochen wurde.

Vor einigen Tagen bat der Chef zu einem Gespräch und fordert, mit Drohungen, eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 50%. Er braucht den Platz für eine qualifizierte Kraft und in seiner Planung muss sie 25% abgeben. Sie sagte ihm, dass sie das nicht will und sie sich das nicht leisten kann. Er fordert innerhalb 2 Tagen dies schriftlich von ihr. Sie hat ihm nichts schriftliches gegeben, da sie weiterhin bei einem „Nein“ zu seinem Angebot bleibt. Er nahm es zur Kenntnis! Sie denkt jetzt, dass er weitere Schritte unternehmen wird und möchte wissen, was hat er für Möglichkeiten und welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer. Wie soll man sich verhalten?
Anzumerken sei noch, dass die Arbeitnehmerin seit 9 Jahren im Personalrat ist und dieses Jahr Neuwahlen stattfinden, zu denen sie sich wieder zur Wahl stellt.

Erst mal ein Tariftextauszug:
§ 11 Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

Demzufolge kann die Az erstmal nur auf Verlang des AN reduziert werden. Aber auch von Seiten des AG ist eine Reduzierung der Az denkbar, z.B. in Fällen der Insolvenzzicherung, Erhaltung von Arbeitsplätzen ect. diesgeht aber immer nur unter Einbeziehung des PR.

Des Weiteren findet beachtung das Teilzeit- und Befristungsgesetz hier spezielle § 8.

Verringerung der Arbeitszeit
TzBfG § 8 Absatz 1

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Absatz 2

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen.

Ankündigungsfrist: 3 Monate
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.07.04
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.03

Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Absatz 3
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.

Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
zur „Verhandlungspflicht“ des Arbeitgebers:
–> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.03
Absatz 4

Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

„betriebliche Gründe“:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.05

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.03

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.03

Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag (TVöD)festgelegt werden.

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
Absatz 5

Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.

Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
Absatz 6

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
Absatz 7

Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Eine Einseitige reduzierungder Az der AN hat also nur sehr wenig Aussicht auf Erfolg, unahängig ist hier die evtl. Notwendige Ausbildung zu sehen, da die AN ja bereits früher so beschäftigt wurde.

Hallo,

leider habe ich mich nicht als Expertin eingetragen, nur als Interessierte. Kann daher leider nicht weiterhelfen. Viel Glück bei jemand anderem.

Gruß
Stephanie

Trotzdem Danke!

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, sie hat mir schon sehr weitergeholfen.
Viele Grüße
Ulli

in der Schweiz----
Grundsetzlich ist der wöchentliche höhstarbertzeit ist von der obligationrecht geregelt.
Wen Du ein Arbeitsvertrag hast dies sollte zu erst auf den vorgegbene frist gekündigt werden.
Ein neue aufgestz weren, die denn weiter gültigkeiz bezitzt

Vielen Dank für die Antwort!

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