Ich habe drei Kinder (10 Jahr, und 7 Jahre alt.
Mein geschiedener Mann zahlt für diese drei Kinder den Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle.
Er lebt mit seiner neuen Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft und hat mit ihr zusammen ein Kind bekommen. Nun möchte er seinen „alten“ Kindern den Unterhalt kürzen, da seinem „neuen“ Kind auch Unterhalt zustehe.
Ist das richtig? Oder müssen nicht auch die Einkünfte der neuen Partnerin zu seinen Einkünften gezählt werden, wenn sie in einem Haushalt leben?
Hallo paulwissen,
Unterhaltspflichte Kinder die nicht bei Ihm im Haushalt leben haben immer vorang.Auserdem darf er nicht so einfach kürzen sollte er dies tun bitte sofort das Jugendamt informieren!!!
Auch hat er natürlich einen eigen Behalt von unterste Grenze 900 Euro.Sollte er darunter liegen kann er kürzen aber das bedarf der schrieft Form über Anwalt oder Jugendamt.Ich würd mich dort informieren Dich kostet es ja nichts,und dafür sind Sie da zu helfen.Es handelt sich hierbei ja um einen Kindesunterhalt,und dafür setzen die sich wirklich toll ein.
Bin selbst mit sowas zur Zeit oft auf dem Jugendamt hat auch mir Geholfen!
Viel Glück Sandy 01
Hallo, soviel ich weiß, kommen die Kinder aus erster Ehe zuerst dran, ich würde mich beim Jugendamt telefonisch beraten lassen. Ich denke auch, das die Einkünfte der neuen Partnerin herangezogen werden, aber wie gesagt, Jugendamt fragen, oder ne Beratung bei Gericht, ist soviel ich weiß kostenlos, wenn man über wenig Geld verfügt, z.B. Arbeitslosenhilfe .
hallo
nach meinem wissen kann der ex den unterhalt nicht einfach von sich aus kürzen und solange der ex nicht verheiratet ist zählt auch nur sein einkommen
Hallo,
ich bin zwar nicht gefragt worden, aber die Auskünfte sind nur zum Teil richtig, manche komplett falsch.
Die Einkünfte der neuen Partnerin werden NICHT zu seinem Einkommen addiert. Sie ist ja nicht für die Kinder aus der früheren Beziehung unterhaltspflichtig.
Er ist ALLEN Kindern GLEICHWERTIG zu Barunterhalt verpflichtet. Eheliche oder erstgeborene Kinder gehen NICHT vor. Der Unterhalt differenziert sich nur nach den Alterklassen.
Kürzen, also eine Mangelfallberechnung, kommt dann in Betracht, wenn durch den Unterhalt an ALLEN Kindern sein Selbstbehalt von 900 Euro gefährtet ist.
Verdient er soviel, dass alle Kinder den vollen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle bekommen, darf er selbstverständlich NICHT kürzen.
Verdient er so wenig, dass er - wenn sein Selbstbehalt und die abzugsfähigen Kosten berücksichtigt sind - allen Kindern den Unterhalt nicht voll bezahlen kann, dann kann er eine Abänderungsklage bei Gericht machen.
Die würde dann die Mutter der ersten Kinder kostenpflichtig (für die gegnerischen Kosten) verlieren. Besser also - wenn es Mangelfall ist - die richtig berechnete Reduzierung, schriftlich akzeptieren.
Gruß
Ingrid