ich habe am 13.12.2008 meinen Gebrauchtwagen (Mercedes Vaneo) privat an privat verkauft. Ich habe einen standardisierten Kaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge (autoscout24) benutzt, der jegliche Gewährleistung ausschließt.
Gestern Abend (11.12.2009) rief mich der Käufer an und teilte mir mit, dass die Lenkung defekt ist und ein Federbruch vorliegt. Er sagt, dass dieser Defekt schon vor einem Jahr vorgelegen haben müsste. Ich hatte damals aber den Wagen beim TÜV und der hatte keinen dieser Mängel festgestellt. Ich habe diesen Mangel nicht verschwiegen, weil ich von diesem nicht wusste. Ich bezweifle auch sehr, dass dieser Mangel an der Lenkung schon vor einem Jahr vorgelegen hatte, da das Auto bei mir immer einwandfrei lief. Gibt es eine gestzliche Frist, in der ein Privatkäufer an mich als Privatmann Ansprüche stellen kann? Er möchte nämlich nun eine Beteiligung an den Kosten, weil er dieses Auto nicht mehr weiterfahren möchte.
Hallo!
Geh nicht darauf ein, da werden die nach so langer Zeit keine Chance haben, ausser sie können das Beweisen, und das wird nahezu unmöglich sein. So ein Defekt hätte bei der Probefahrt, die sicherlich stattfand, aufgefallen sein müssen. Ausserdem weisst du nicht, wass die mit dem Auto in der Zeit gemacht haben, so ein Defekt kann sich schon innerhalb weniger Monate ergeben.
Sag denen beim nächsten Anruf, dass es ihnen frei steht, zum Anwalt zu gehen, glaub mir, dass wird das letzte sein, was du von denen hörst.
Ich denke , obwohl ich jetzt den Kaufvertrag nicht wirklich kenne , das die klausel : von Privat , ohne Gewährleistung , wie gesehen , drinne steht .
Man kann von keinem Otto-Normalverbraucher verlangen , das er KFZ-Kenntnisse hat , deswegen sollte man beim Kauf von Privat an Privat , den Wagen vom potentiellen Käufer prüfen lassen ob ihm der Zustand zusagt , wenn eventuelle Mängel durch den Käufer festgestellt werden , kann man noch handeln ( wie mir das mal passiert war , das das Autoradio eine Macke hatte , als ich den Wagen verkaufen wollte ) und in dem moment wo man sich Handelseinig ist und der Wagen vom Hof ist …ist er aus dem Sinne .
Alles was danach kommt , läuft gegen eine Wand , es sei denn Der KÄUFER kann arglistige Täuschung oder Betrug nachweisen .
solange er das nicht kann , …tief luftholen , umdrehen und einfach krakelen lassen … egal !
Wobei der anscheinend nicht mal weiß, dass er nach Ablauf von
6 Monaten eh in der Beweispflicht wäre. Und dass soll er erst
einmal machen.
das wäre er vom ersten Tag an gewesen. Die Beweißlastumkehr in den ersten sechs Monaten gilt nur bei Verbrauchsgüterkäufen (Unternehmer verkauft bewegliche Sache an Privatperson).