Ich kenne das nur von der gesetzlichen Pflegeversicherung her, meine Mutter und meine Schwiegereltern. In keinem Fall hat der Pflegedienst das Gutachten gesehen. Was gemacht werden sollte, wurde mit dem Pflegedienst abgesprochen, dafür brauchen sie kein Gutachten.
ChatGPT bestätigt das, was ich geschrieben habe. Auf Wunsch mit Paragraphen. 
1. Wer bekommt das Gutachten?
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Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 3 SGB XI
„Der Medizinische Dienst übermittelt das Gutachten (…) an die Pflegekasse und an die antragstellende Person.“
Das heißt: Pflegekasse (bzw. private Pflegeversicherung) und die versicherte Person haben Anspruch auf das vollständige Gutachten.
Bei privaten Versicherungen wird das Gutachten i. d. R. durch Medicproof erstellt, aber die Rechtslage ist analog: Auch hier erhält die versicherte Person das komplette Gutachten, ebenso der Versicherer.
2. Pflegedienste
- Pflegedienste sind nicht Empfänger nach § 18 Abs. 3 SGB XI.
- Sie haben damit kein eigenes Recht auf Übermittlung des Gutachtens.
- Maßgeblich ist hier das Datenschutzrecht :
- Art. 6 Abs. 1 DSGVO (Rechtsgrundlage für Verarbeitung)
- § 203 StGB (Schweigepflicht)
Ohne ausdrückliche Einwilligung des Versicherten darf weder die Versicherung noch der Gutachter das Gutachten an den Pflegedienst weitergeben.
3. Was der Pflegedienst braucht
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Für die Abrechnung : nur den Bescheid über den Pflegegrad , nicht das Gutachten.
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Für die Pflegeplanung : kann es hilfreich sein, die Einschätzung aus dem Gutachten zu kennen – aber das ist rein fakultativ und nur zulässig, wenn die versicherte Person das Gutachten freiwillig weitergibt.
Ich auch nicht.
Viele Grüße
Christa