Kann der Vermieter einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung widersprechen?

Hallo,

hat ein Vermieter das Recht, eine fristlose Kündigung des Mieters zu widersprechen? (angenommen, sie ist rechtlich zulässig und formal korrekt). Oder bleibt dem Vermieter in dem Falle nur der Weg, die ausstehende Miete einzuklagen und/oder die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen zu lassen? Ich habe nirgends ein Widerspruchsrecht des Vermieters gefunden.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, das heißt, eine wie auch immer geartete Reaktion des Vermieters ist zunächst rechtsunerheblich.

Ob die Kündigung allerdings berechtigt ist, ist bei Zweifeln zu klären, insbesondere ob ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Mit seinem Widerspruch bringt der Vermieter zum Ausdruck, dass er die Kündigung zwar erhalten hat, aber die Gründe für nicht gegeben oder nicht ausreichend erachtet oder gegebenenfalls einen Formfehler bemängelt.

Wenn er dann auf Erfüllung oder Schadenersatz pocht, muss er seinen Anspruch durchsetzen, möglicherweise durch eine Klage.

Alles kann man vor Gericht anfechten, mit oder ohne Erfolg. Ein Vermieter muss auch nicht alles schlucken, was man ihm als schriftliche Forderungen vor die Nase setzt. Letzendlich endscheidet ein Richter und kein Mieter, was rechtlich zulässig und formal korrekt ist.

Natürlich könnte man sich auch außergerichtlich einigen. Das wäre in den meisten Fällen der bessere Weg als ein zermürbender Rechtsstreit.

Hallo,

kannst du dich vielleicht mal festlegen, worum es bei deiner Frage geht? Im Titel hast du geschrieben „fristlosen oder ordentlichen Kündigung“, das ist weiß Gott nicht das gleiche! Gegen eine ordentliche Kündigung wirst du wohl kaum vorgehen können, wegen der fristloseen hast du schon ein paar Antworten bekommen.

Gruß
Christa

Hallo, ich wollte erst noch fragen, ob man der fristlosen UND / ODER der ordentlichen Kündigung widersprechen kann (das tun manche ernsthaft), fand das dann aber doch zu absurd und lebensfremd und hab sie mir insofern selber beantwortet, nur eben LEIDER den Titel nicht geändert, mea culpa…

Danke, natürlich ist außergerichtlich immer besser. Ich habe formal korrekt usw. in meiner Frage unterstellt, damit man nicht über Sinn oder Unsinn der Kündigung diskutiert und es dahingehend ggf. abdriftet. Also um es simpler zu halten. :slight_smile:

Nein, man kann nur Verträge anfechten - §§ 119 ff BGB - nicht aber Kündigungen.

Klar kann man die Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtlich feststellen lassen, das hat aber mit einer Anfechtung nichts zu tun.

Gruß
Guido

Vielen Dank! Klingt logisch, manchmal steht man nur gedanklich etwas auf dem Schlauch und vergisst die „Basics.“

Um es simpel zu halten, wäre es am besten gewesen zu sagen, worum es genau geht. Oder gibt es gute Gründe das nicht öffentlich zu äußern?

Wozu?

Man kann einer Kündigung nicht wirksam widersprechen, da sie einseitig ausgesprochen wird.
@RotAlge hat alles zur Beantwortung der Frage gesagt, was man zur Beantwortung dieser Frage sagen kann.

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Ich war schon länger nicht mehr da - hat sich etwas an der Regel geändert, dass man allgemein formulieren und nicht zu konkret / komplex werden soll und keine konkreten Fälle diskutieren soll?

Kein Problem.
Mir hat mein Geschäftsführer letzte Woche auch gesagt, dass er eine Kündigung von mir nicht akzeptieren wird. Die Antwort, dass er das auch gar nicht muss, verunsichert ihn vermutlich auch diese Woche noch …

In der Theorie nein, praktisch ist das mittlerweile aber echt jedem egal hier.

Man kann die Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtlich feststellen lassen. Vielleicht mag der Aufwand höher sein, als bei einem Widerruf, wo ist jetzt aber der effektive Unterschied?

Geht das nicht irgendwo am Anliegen des Fragestellers vorbei?

Der liegt darin, dass ein Widerruf nicht wirksam möglich ist - das steht hier aber schon ein paar mal.

Oder ganz einfach: Es ist vollkommen egal, ob man als Empfänger eine Kündigung widerruft oder nicht - es hat ganz einfach keinerlei Auswirkung.

Eine Feststellungsklage vor Gericht endet dagegen immer mit mindestens einem Vergleich, der eine rechtliche Wirksamkeit nach sich zieht.

An der Fragestellung vorbei gehen falsche Informationen, wie bspw. aus Deiner Feder.

Tatsächlich ist die Tatsache, dass ein Widerruf wirkungslos ist und NUR eine Klage (oder halt ein außergerichtlicher Vergleich) zu einer Klärung führt, genau das, was der Antwort auf die Frage entspricht.

Moin,

meinst Du mit der Formulierung „und/oder“ evtl. eine Formolierung wie:

„Hiermit kündige ich fristlos, hilfsweise ordentlich zum ???“?

Dass der Kündigung nicht widersprochen kann, ist ausreichend beleuchtet worden.

Obige Formulierung wurde mir mal empfohlen, da dadurch sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung zeitgleich eingehen.

Der Vorteil ist, dass man Zeit spart gegenüber dem Abwarten wie auf die fristlose Kündigung reagiert wird

Gruß Volker