Kann die Arge wirklich das Pflegegeld anrechnen?

Liebe/-r Experte/-in,

Ich wende mich an Sie, weil wir echt am Ende sind. Im Internet finde ich so viele verschiedene Aussagen und Meinungen, dass ich mich an Sie wenden muss. Ich bin an einer unbekannten und bisher nicht therapierbaren Krankheit erkrankt, die sich zunehmend verschlechtert. Ich habe Pflegestufe III, einen GdB von 100, Merkzeichen aG, B, RF und H. Gepflegt werde ich von meiner Frau, die auf 400,- Euro-Basis arbeitet.

Nun ist die Problematik, dass meine Frau meine Pflege nicht mehr sicherstellen und gleichzeitig arbeiten kann. Der Vater meiner Stieftochter hat die Unterhaltszahlungen wegen Arbeitslosigkeit eingestellt. Schon vorher kamen wir mit dem Geld kaum klar, aber jetzt sind wir nervlich und finanziell am Ende, alle Ersparnisse sind aufgebraucht. Wir kommen nicht drum herum, staatliche Hilfen zu beantragen.

Kinderzuschlag bekommen wir nicht. Begründung: Selbst mit dem Höchstsatz würden wir weit unter dem Existenzminimum Leben. Nun bleibt uns der Gang zur Arge nicht erspart, wir haben alle unterlagen fertig gemacht und meine Frau ist also zur Arge. Doch die wollten sie abwimmeln. Denn wir hätten ja noch das Pflegegeld, was angerechnet werden darf. Denn auch in so schweren Fällen wie bei mir muss was übrig bleiben - so deren Aussage.

Meine Frau möchte gerne weiter arbeiten, doch die Pflege für diese Zeit kostet uns allein schon 300-400 Euro im Monat. Wenn wir jetzt (laut dem Argemitarbeiter) NICHT EINMAL den Satz bekommen würden, der die Unterhaltszahlungen des Vaters meiner Stieftochter auffangen würden, müssten wir letztendlich dafür bezahlen müssen, dass meine Frau arbeiten gehen darf und noch mehr Minus machen. Das kann es doch wohl nicht sein!!!

Deshalb meine Fragen, ob die Arge mittlerweile wirklich das Recht hat, das Pflegegeld (wenn auch nur Teilweise) anzurechnen? Kann es sein, dass wir nicht einmal den Satz bekommen würden, der den Unterhalt des Vaters ausgleichen würde? Würde meine Frau weiterarbeiten (was sie gerne möchte) müssten wir letztendlich draufzahlen. Wie verhält es sich, wenn wir Leistungen der Arge beziehen und sie dann kündigt? Kann ihr das als Nachteil ausgelegt werden?

Ich würde mich überaus freuen, wenn Sie mir helfen könnten, da wir mehr als verunsichert sind. Am 16.12. sollen wir unseren Antrag abgeben - dann möchte ich wissen, woran wir sind, um Kontern zu können, falls die Mitarbeiter uns was falsches erzählen wollen. Wenn es irgend möglich ist, antworten bitte mit Verweisen auf Paragraphen, damit ich etwas in der Hand habe.

Vielen Dank im voraus, Lars Horst

Sollten Sie etwas nicht verstanden haben oder etwas unklar sein, fragen Sie bitte nach. Es fällt mir auf Grund meiner Krankheit einfach schwer, so viele Gedanken zu ordnen und zu erklären.

Sorry,d. ist ein bischen diffizil u. übersteigt meine Kenntnisse.
Ich bitte Sie daher, m. einer SHG Kontakt aufzunehmen (Adr. bekommen Sie unter www.nakos.de bzw. bei d. örtl KISS).
O. einen Fachanwalt f. Soz.recht zu konsultieren.
Entsprechende Adr. bekommen Sie beim örtl. Anwaltverein. bzw. im Branchenbuch unter d. entsprechenden Rubrik.

Hallo,

m.E. kann das Pflegegelde n icht angerechnet werde, wie sich auch dem Gesetz bzw. der entsprechenden Verordnung ergibt.

§ 13 Abs. 5 SGB XI regelt Folgendes:
Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei
Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen
abhängig ist, unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend bei
Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und
dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende
Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der
Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

Damit sollte klar sein, dass es nicht beim pflegebedürftigen Mann als
Einkommen angerechnet werden darf, aber man könnte ja auf die Idee
kommen, dass es Einkommen der Frau ist, wenn sie die Pflege durchführt
und das Geld so in der Bedarfsgemeinschaft bleibt und gar nicht für
Pflegetätigkeiten ausgegeben werden muss. Da regelt § 1 Abs. 1 Nr. 4 Alg
II-VO aber:
„Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:… nicht
steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der
Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung“

Wahrscheinnlich ist es in Wirklichkeit so, dass Du vom Sozialamt Leistungen nach SGB XII bekommst und Deine Frau Aufstockung nach Hartz IV. Wenn die ARGE uneinsichtig ist, gehe zu einem Fachanwalt für Sozialrecht und beantrage Prozesskostenhilfe (für den Anwalt). Der Prozess vor dem Sozialgericht ist kostenfrei.

Viel Glück!
Ingeborg