…die einträge im grundbuch mussten natürlich übernommen werden. seit einem jahr sind wir eigentümer von einer doppelhaushälfte und haben in erfahrung bringen können, dass die andere haushälfte seit mehreren jahren als mind. 6-8 köpfige wohngemeinschaft sich turnusmäßig nie um die grube kümmerten und diese nun deswegen verschlammt. um in zukunft diese problematik zu vermeiden, möchten ich mich vom nachbarhaus grubentechnisch trennen. die grube liegt in unserer gartenhälfte, was evtl. erschwerend hinzukommen wird. sind wir hier chancenlos, oder gibt es vielleicht eine möglichkeit? vielen dank und lg.
Kann die mitbenutzung einer sickergrube verboten werden, auch wenn die nutzung im grundbuch eingetra
Hallo, ich kann eigentl. nur was zu techn. gegebenheiten sagen, nicht zu rechtl. Angelegenheiten.
Mir ist zunächst unklar, um welche Art Sickergrube es sich handelt, um ein geschlossenes Bauwerk in Betonbauweise oder aus aufgesetzten Betonringen oder als Baukörper in Kunstoff ?
Regulär sollte vor einer nachträglichen Versickerung immer ein sogenannter „Schlammfang“ installiert / vorgeschaltet werden, damit im Schlammfang die mitgeförderten Schlammanteile sich spätert in der Sickergrube absetzen können und somit nicht die spätere Versickerung beeinflussen.
Können Sie dies bitte nochmals überprüfen und mir noch was Näheres über die damalige Bauweise oder vorgesehene Nutzung berichten ?
Handelt es sich um eine genehmigte Versickerung von Regenwasser in den Untergrund auf Ihrem Grundstück ?
Erst dann kann ich mir ein weiters Bild Ihrer Situation verschaffen und vielleicht genauer antworten.
Grüße
Hallo,
die Frage müsst ihr am besten mit einem Rechtsanwalt klären. Ich bin Bautechniker.
Sorry, dass ich nicht weiterhelfen kann.
Gruß
Helmut
Hallo, ist die Frage möglicherweise unvollständig? Welche Eintragungen gibt es bez. der Grubennutzung im Grundbuch? Handelt es sich um das Recht des Nachbarn, die Grube mitzunutzen oder ist eine gemeinsame Nutzung vorgeschrieben und nutzt der Nachbar die Grube auch? Viele Grüße Michael Mayer
Hallo,
da bin ich kein Spezialist - sorry.
Gruss
Tino
Hallo nochmal, generell gilt, dass die Nutzung bei eingetragenem Recht nicht verboten werden kann. Der Berechtigte muss jedoch - im Regelfall - die zum Betrieb notwendigen Arbeiten und Kosten ebenfalls mitübernehmen. Dazu kann er, nötigenfalls durch Gerichtsbeschluss, „gezwungen“ werden. Aber wie bereits gesagt, die im Grundbuch eingetragene (und mit Kauf übernommene) Vereinbarung ist entscheidend. Ein anderer Weg wäre evtl., das eigene Grundstück an die öffentliche Kanalisation (falls vorhanden) anzubinden oder eine eigene (weitere) Grube anzulegen. Dabei sind jedoch die örtlichen Vorschriften zu beachten, die dies untersagen könnten.
Bei dieser Frage kann ich dir leider nicht richtig helfen !
Wenn ich dich richtig verstanden habe:
Dan vermute ich das beide Haushälften auf dem selben Grundstück sich befinden, richtig ?
Aber dann in zwei Sondereigentumshälften in der Teilungserklärung auf geteilt wurden ?
Die Grube wird dann höchstwahrscheinlich Gemeinschafteigentum sein.
Bedeutet dir alleine gehört diese nicht !!
Da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Hallo m.a.r
leider kenne ich mich mit dieser Problematik nicht aus. Ich wünsche Euch aber weiterhin viel Erfolg bei der Suche nach einer Antwort und wünsche Euch das Ihr zu einer vernünftigen und Stressfreien Lösung findet.
Viele Grüße
Olaf
Hallo,
dadurch das die Mitbenutzung im Grundbuch eingetragen ist, kann die zukünftige Mitbenutzung nicht durch Sie untersagt werden! Es sei denn, man kann der anderen Seite schwere Versäumnisse in der Instandhaltung nachweisen. Grundsätzlich gilt, dass wenn man seinen Instandhaltungspflichten nicht nachkommt, einem Zwangsmittel auferlegt werden können. Die Beweispflicht liegt auf Ihrer Seite und dürfte nicht so einfach sein! Fragen Sie doch einfach mal beim zuständigen Bau- oder Gemeindeamt nach! Zumindest sollten Sie versuchen die Angelegenheit bei den Behörden aktenkundig zu machen. Das hilft Ihnen auf jeden Fall weiter!
Gruß A. Genrich
Das Problem ist wahrscheinlich so: im Grundbuch ist nur die Nutzung und nicht die Verpflichtung zur Pflege eingetragen! Ich denke, da sollten Sie einen RA konsultieren. Gruß aus dem Breisgau.