Drei Million DM an nichtzurückzahlbarem Bauzuschuss wurde von einem Pächter in gepachtete Mietwohnungen verbaut. Als Gegenleistung genehmigte der Verpächter für 25 Jahre Wohnungsbesetzungsrechte erstrangig für dessen herrschende Gläubigerbank in Abteilung II u. III seines Hausgrundstückes. Diese Bank kündigte dem Pächter seinen Fördervertrag. Sie genehmigte in einer Zwangsverstiegerung einer kapitallosen Immobiliengesellschaft ein Meistgebot in Höhe der verbrauchten nicht zurückzahlbaren Bauzuschüsse. Ihre Wohnungsbesetzungrechte sollten im Grundbuch bleiben! Doch nicht sie selbst leistete die neue Bankbürgschaft sondern eine andere. Diese bewirkte von ihr einen Antrag auf Löschung der Wohnungsbesetzungsrechte. Sieht das Gesetz so etwas vor, ohne die Beteiligung bzw. ohne die Einwilligung der ursprünglichen zweckgebundenen Sicherungsgeber?
Hallo,
die Frage gehört ins „Rechtsbrett“.
Ein Wohnungsbesetzungsrecht ist ein Sicherungsrecht, das ein bestimmtes vertragliches Tun oder Unterlassen regelt und hat „erstmal“ nichts mit der Frage der Fördermittel zu tun.
Ich übersetze den Text so, dass auf Erbbaurechtsbasis ein öffentlich-gefördertes Mehrfamilienhaus für einen bestimmten Nutzerkreis (Behinderte, Studenten usw) mit öffentlichen Mitteln errichtet wurde und der Investor pleite ging.
Dann bleibt natürlich zunächst mal das Wohnungsbesetzungsrecht unangetastet, da ja die Zweckbindung des Bauwerks nicht grundsätzlich erlischt. Dass ein öffentlicher Fördergeber sowas zwangsversteigert, um wenigstens seine Fördermittel zurückzubekommen ist normal, hier wird dann aber üblcherweise die ZV auf der Basis einer Grundschuld in Abt. III betrieben.
Aus einem Wohnungbesesetzungsrecht kann man das nicht. Ist die Fördermittelausgebende Stelle tatsächlich auch der Berechtigte des Wohnungsbesetzungsrechts, kann sie das natürlich auch zur Löschung bringen. Ein öffentlich-rechtliches Verbot gibt es nicht. Ein Fortbestand des Rechts macht insbesondere dann keinen Sinn mehr, wenn der ursprüngliche Belegungszweck (zB stadtplanerisch) nicht mehr nötig ist oder durch andere Instrumente (Baugenehmigung oder Bebauungsplan) sichergestellt ist.
Da es hier ggf. um Sonderrecht des Beitrittsgebietes geht, können dahingehend auch ggf. noch andere Rechts- oder Überleitungsregelungen greifen, die ich nicht kenne!
Gruß vom
Schnabel