Guten Tag,
kann der Dienstherr einem Beamten den Arztbesuch bzw. eine Impfung oder Operation anweisen?
Vielen Dank im voraus.
Freundliche Grüße
Rosi
Ja/Nein
kommt darauf an, warum das geschehen soll.
Hi,
um die Dienstunfähigkeit zu vermeiden bzw Dienstfähigkeit wieder herzustellen ist der Dienstherr berechtigt, dem Beamten gegenüber alle zur Erhaltung bzw Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geeigneten Therapiemassnahmen (z. B. OP, Reha-Maßnahmen, Entzug und anschliessende Alk-Terapie ect.) anzuordnen.
Kommt der Beamte dieser Anordnung nicht nach, ist dies ein Dienstvergehen und kann entsprechend geahndet werden, bis hin zu Entlassung und Nachversicherung in der gesetzlichen Rente (und entsprechend niedrige gesetzliche Rente)
Ist der Beamte bereits wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, können regelmäßig Nachuntersuchungen angeordnet werden, um zu überprüfen, ob nicht doch zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten ist.
Es kann auch dem Beamten eine andere Stelle zugewiesen werden oder die Arbeitszeit ermäßigt werden.
Ergibt sich aus § 33BeamtStG bzw den jeweiligen Länder-Gesetzen
Grüße
dragonkidd
Ergibt sich aus § 33 BeamtStG
Aus welchem Wort denn da?
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Vielen Dank, schön wäre jetzt wirklich noch das richtige Gesetz.
Hi,
Ergibt sich aus § 33BeamtStG
aus dem ganz sicher nicht
bzw den jeweiligen
Länder-Gesetzen
?
Welches denn genau?
Vor allem: Welches Ländergesetz denn bei einem Bundesbeamten?
Gruß
Guido
Hi,
Ihr habt natürlich recht, es muss 34 BeamtStG heissen.
Aus dieser Pflicht zur völligen Hingabe an den Beruf wird auch die Gesunderhaltungspflicht abgeleitet.
Dazu gibt es auch ein Rundschreiben des BMI:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs…
Wichtig ist dieser kleine Nebensatz:
„…[wird geprüft] ob zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit geeignete und zumutbare gesundheitliche und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden können.“
Die Länder haben mit Sicherheit entsprechende Rundschreiben verfasst.
grüße
miamei
Versteh mich bitte nicht falsch, ich behaupte nicht, dass du falsch liegst, weil ich es einfach nicht weiß, aber ich wüsste es jetzt gern und bin noch nicht überzeugt.
Ihr habt natürlich recht, es muss 34 BeamtStG heissen.
Aus dieser Pflicht zur völligen Hingabe an den Beruf wird auch
die Gesunderhaltungspflicht abgeleitet.
Ist das deine persönliche Vermutung, oder ist das gängige Rechtsprechung?
Dazu gibt es auch ein Rundschreiben des BMI:
Rundschreiben sind rechtlich bedeutungslos. Auch verwaltungsinterne Richtlinien wären es übrigens; sie könnten die Pflicht, sich behandeln zu lassen, allein nicht begründen.
Levay
nachtrag
hallo,
antworten könnte ich schon präziser, aber da die frage sehr allgemein gestellt wurde kann man sie einfach nicht exakt beantworten und wie ich an den anderen antworten sehe, herrscht dort auch unklarheit. so wäre z.b. im disziplinarfahren durchaus ein arztbesuch anzuweisen und durchzusetzen (blutprobe z.b). dann aber nicht nach dem beamtstg.
die obige frage ist genauso präzise zu beantworten wie: darf die polizei ein auto beschlagnahmen? - ohne aber die umstände der beschlagnahme preiszugeben. antwortversuche sind dann grundsätzlich ein wettraten.
gruss
iru, derzeit gehandicapt, deswegen nur in kleinschreibung