Kann ein AG bei Behauptungen kündigen?

Hallo.

Angenommen ein AN schließt mit dem AG einen Unbefristeten AV und arbeitet bereits 2 Jahre bei dieser Firma.

Plötzlich Kündigt der AG dem AN aus folgenden Gründen:

  • der AN ist laut Aussagen anderer Mitarbeiter zu langsam (was nicht zustimmt)
  • der AN schreibt einen Arbeitseinsatz an einem Samstag als Arbeitszeit auf (bei dem Arbeitseinsatz wurden die Firmenautos gereinigt und Reifenwechsel vollzogen)
  • manche Mitarbeiter des AN wollen angeblich schon nicht mehr mit dem AN zusammenarbeiten

Hat der AG nun das Recht den AN zu kündigen (Probezeit ist seit 1,5 Jahren vorbei)

Hallo

Kündigen „kann“ ein AG erst mal immer. Ob die Kü sozial wirksam ist, steht dann auf einem anderen Blatt. Sofern der Betrieb dauerhaft mehr als 10 Arbeitnehmer (im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes) beschäftigt, kann der AN gegen die schriftliche Kündigung binnen 3 Wochen ab Zugang Klage einreichen.

Ob die Kügründe berechtigt sind, lässt sich von hier aus nicht beurteilen. Der bisherigen Schilderung nach würde Schlechtleistung und ggf Störung des Betriebsfriedens bzw mangelnde Teamfähigkeit bei nicht gravierendem Fehlverhalten mindestens einer vorherigen Abmahnung bedürfen.

Daß der AN sich Arbeitszeit als Arbeitszeit aufschreibt, ist nun wirklich kein Kündigungsgrund…

Fachanwaltlich Begleitung wäre anzuraten. In der Praxis führt das dann oft zwar nicht zum Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern zur Auflösung bei Zahlung einer Abfindung, aber immer noch besser als gar nichts.

Also Kurzform:
Arbeitslos melden, Fachanwalt einschalten, Klage fristgerecht einreichen, ggf http://www.dr-hildebrandt.de/prozesskostenhilfe/proz… beantragen, bewerben, bewerben, bewerben, abwarten.

Gruß,
LeoLo

Sofern der
Betrieb dauerhaft mehr als 10 Arbeitnehmer (im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes) beschäftigt, kann der AN gegen die
schriftliche Kündigung binnen 3 Wochen ab Zugang Klage
einreichen.

was hat die einhaltung der präklusionsfrist mit der anzahl der AN im betrieb zu tun ?

In der Praxis führt
das dann oft zwar nicht zum Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern
zur Auflösung bei Zahlung einer Abfindung, aber immer noch
besser als gar nichts.

das kommt darauf an, was das ziel des mandanten ist, § 9 I 1 KSchG… wenn er nur die unwirksamkeit der bestimmten kündigung feststellen will, dann wird das AV auch weitergeführt, weil § 9 I 2 KSchG die krasse ausnahme in der praxis ist.

quelle: BeckOK § 9 KSchG, Rn.71.

Hallo

was hat die einhaltung der präklusionsfrist mit der anzahl der
AN im betrieb zu tun ?

Das hat indirekt mit den Erfolgsaussichten zu tun.

In der Praxis führt
das dann oft zwar nicht zum Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern
zur Auflösung bei Zahlung einer Abfindung, aber immer noch
besser als gar nichts.

das kommt darauf an, was das ziel des mandanten ist, § 9 I 1
KSchG… wenn er nur die unwirksamkeit der bestimmten
kündigung feststellen will, dann wird das AV auch
weitergeführt, weil § 9 I 2 KSchG die krasse ausnahme in der
praxis ist.
quelle: BeckOK § 9 KSchG, Rn.71.

Wolltest Du mir nun stolz mitteilen, daß Du den Beck kennst? Oder hatte dein Einwand noch einen tieferen Sinn? Vielleicht wäre etwas mehr Praxis-Erfahrung wichtiger als der Beck.

Gruß,
LeoLo

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was hat die einhaltung der präklusionsfrist mit der anzahl der
AN im betrieb zu tun ?

Das hat indirekt mit den Erfolgsaussichten zu tun.

ach echt ? ich hatte zwar nur 2 jahre arbeitsrechtliche mandate, aber das erscheint mir doch ziemlich aus der luft gegriffen…
kannst du das „indirekt“ wenigstens erklären oder bleibt es bei einer nichtssagenden, pauschalen behauptung ?

-> die anzahl der AN hat nämlich rein gar nichts mit der einhaltung/dauer der präklusionsfrist zu tun, § 23 kschg.

In der Praxis führt
das dann oft zwar nicht zum Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern
zur Auflösung bei Zahlung einer Abfindung, aber immer noch
besser als gar nichts.

das kommt darauf an, was das ziel des mandanten ist, § 9 I 1
KSchG… wenn er nur die unwirksamkeit der bestimmten
kündigung feststellen will, dann wird das AV auch
weitergeführt, weil § 9 I 2 KSchG die krasse ausnahme in der
praxis ist.
quelle: BeckOK § 9 KSchG, Rn.71.

Wolltest Du mir nun stolz mitteilen, daß Du den Beck kennst?
Oder hatte dein Einwand noch einen tieferen Sinn? Vielleicht
wäre etwas mehr Praxis-Erfahrung wichtiger als der Beck.

nein, aber du täuschst den unkundigen leser, wenn du solche behauptungen in den raum stellst.
ich habe das zitat letztlich nur angeführt, um aufzuzeigen, dass deine aussage die ausnahme und damit unbrauchbar ist.

das zitieren von quellen würde dir auch nicht schaden, dann brächtest du dich nicht mit floskeln wie „oft der fall“, „indirekt“ o.ä. abgeben.

p.s. der BeckOK ist einer, wenn nicht sogar der für die praxis maßgebliche kommentar… übrigens ist der einzige zweck eines kommentars, die ansichten in der praxis wiederzugeben…

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Hallo

ach echt ? ich hatte zwar nur 2 jahre arbeitsrechtliche
mandate, aber das erscheint mir doch ziemlich aus der luft
gegriffen…

Wieviele erfolgreiche Küschutzklagen gegen ordentliche Kündigungen bei Nichtanwendung des KSchG waren denn dabei?

In der Praxis führt
das dann oft zwar nicht zum Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern
zur Auflösung bei Zahlung einer Abfindung, aber immer noch
besser als gar nichts.

(…)
du täuschst den unkundigen leser, wenn du solche
behauptungen in den raum stellst.
ich habe das zitat letztlich nur angeführt, um aufzuzeigen,
dass deine aussage die ausnahme und damit unbrauchbar ist.

Dabei hast Du mir aber auch einen Hinweis auf den Auflösungsantrag nach §9 KSchG dazugedichtet, den ich gar nicht gemacht habe. Da Du offensichtlich erfahren in diesem Gebiet bist, hast Du sicherlich auch schon den ein oder anderen Vergleich erlebt. Und die Statistiken der ArbG sprechen da bei Küschutzklagen eine andere Sprache als daß es sich dabei um „die Ausnahme“ handelt. Im Gegenteil. Die Mehrzahl der Küschutzklagen endet vor oder beim Gütetermin mit einem Vergleich. Inhalt dieses Vergleiches ist überwiegend eine Abfindung bei gleichzeitiger Beendigung des AV.

Und da Du um Zitate bittest:
Auszug aus http://www.rechtsanwaelte-ls.de/blog32-kuendigungssc…
In der Praxis enden die meisten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht mit dem Abschluss eines Vergleiches. Belegt wird dies jedes Jahr durch die amtliche Statistik über die Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Diesbezüglich ist wissenswert, dass ein solcher Prozessvergleich nicht zwingend in einer Gerichtsverhandlung geschlossen werden muss. In vielen Fällen setzt sich der Arbeitgeber unmittelbar nach dem Erhalt der Kündigungsschutzklage mit dem Rechtsanwalt des gekündigten Arbeitnehmers in Verbindung, um die Sache zu vernünftigen Konditionen zu regeln. Wenn man sich dabei auf eine Lösung verständigt, ist die Wahrnehmung eines Gerichtstermins nicht mehr unbedingt erforderlich, denn der Abschluss eines Prozessvergleichs kannin diesem Fall auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Nach § 278 Absatz 6 ZPO kann ein prozessualer Vergleich nämlich auch in der Form geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen Vergleichsvorschlag des Gerichts schriftsätzlich annehmen. Das Arbeitsgericht hat dann das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleiches nur noch durch einen förmlichen Beschluss festzustellen. Damit erreicht man eine unspektakuläre Beendigung des gerichtlichen Verfahrens. Nicht wenige Arbeitnehmer empfinden dies als durchaus angenehm, weil es ihnen aus den unterschiedlichsten Gründen eher lästig wäre, ihrem Arbeitgeber beim Arbeitsgericht „Auge in Auge“ gegenüber sitzen zu müssen.

und

[http://www.bmas.de/portal/50354/property=pdf/2011__0…](http://www.bmas.de/portal/50354/property=pdf/2011 01 24 statistik der arbeitsgerichtsbarkeit 2009.pdf)

das zitieren von quellen würde dir auch nicht schaden, dann
brächtest du dich nicht mit floskeln wie „oft der fall“,
„indirekt“ o.ä. abgeben.

Naja, wenn wir jetzt zum persönlichen Pauschal-Rundumschlag ausholen, leidet die inhaltliche Diskussion. Da ich da aufgrund meines vorherigen Beitrages auch nicht mit weißer Weste dastehe, überlese ich diesen Satz und biete Dir erst die Friedenspfeife und dann eine weiterhin inhaltlich Diskussion an. Da haben der TE, andere Mitleser und vor allem wir beide mehr von.

p.s. der BeckOK ist einer, wenn nicht sogar der für die praxis
maßgebliche kommentar… übrigens ist der einzige zweck eines
kommentars, die ansichten in der praxis wiederzugeben…

Wegen obigem, tue ich so, als hätte ich auch das überlesen :open_mouth:)

Gruß,
LeoLo

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