Kann ein Anwalt doppelt abrechnen, einmal von der Rechtsschutzvers. und einmal vom Gegner ?

Hallo zusammen,

es wäre schön, wenn mir jemand zu diesem „heiklen“ Thema Auskunft geben könnte.

Wenn man ein Schreiben vom Anwalt des Gegners, mit dem man eine vorgerichtliche Auseinandersetzung hatte erhält, mit dem Inhalt, dass man die Kosten für seine Bemühungen zahlen soll, ist das ja erstmal nichts Ungewöhnliches.

Seltsam ist es jedoch, wenn

  1. dies keine Rechnung im steuerrechtlichen Sinne (z.B. ohne Rechnungsnummer) darstellt sondern einfach nur innerhalb des Anschreibens irgendwelche Gebühren aufgelistet wurden.

  2. Man die Gebühren nicht auf das Konto des Anwalts, sondern des Gegners überweisen soll.

Oder ist das gang und gäbe ??

Es drängt sich irgendwie der Verdacht auf, dass hier einmal von einer möglichen Rechtsschutzversicherung des Gegners kassiert wird und dann nochmal vom Gegner.

Meine konkreten Fragen daher:

Kann man irgendwie erfahren, ob jemand rechtsschutzversichert ist ?

Ist es üblich, die Anwaltskosten auf das Konto des Gegners zu leisten ??

Ist noch jemand der Meinung, dass das zum Himmel stinkt ???
Ist es nicht das Klügste, den Anwalt anzuschreiben mit der Bitte um Erstellung einer vernünftigen Rechnung und dem Hinweis, dass man auf sein Konto leistet und nicht auf das des Gegners ??

Vielen Dank im voraus für wertvolle Hinweise und viele sonnige Grüße aus dem Rheinland  :smile:

Hallo

Seltsam ist es jedoch, wenn

  1. dies keine Rechnung im steuerrechtlichen Sinne (z.B. ohne Rechnungsnummer) darstellt sondern einfach nur innerhalb des Anschreibens irgendwelche Gebühren aufgelistet wurden.

  2. Man die Gebühren nicht auf das Konto des Anwalts, sondern des Gegners überweisen soll.

Oder ist das gang und gäbe ??

Das weiß ich nicht, aber eine richtige Rechnung schickt der Anwalt doch seinem Klienten, der ja seinen Anwalt erstmal bezahlt. Und diesen Betrag muss doch bei gewonnenem Prozess von der Gegenseite ersetzt werden, deswegen soll man es ja auch auf das Konto des Klienten zahlen, und nicht auf das Konto des Anwalts.

Es drängt sich irgendwie der Verdacht auf, dass hier einmal von einer möglichen Rechtsschutzversicherung des Gegners kassiert wird und dann nochmal vom Gegner.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung bezahlt hätte, dann käme dieser Brief doch von ihr.

Der Anwalt ist am Ende eines Prozesses jedenfalls schon bezahlt worden. Der führt nicht erst einen Prozess und schaut dann hinterher, ob sein Klient oder dessen Gegenseite zahlungsfähig ist.

Ist noch jemand der Meinung, dass das zum Himmel stinkt ???
Ist es nicht das Klügste, den Anwalt anzuschreiben mit der Bitte um Erstellung einer vernünftigen Rechnung und dem Hinweis, dass man auf sein Konto leistet und nicht auf das des Gegners ??

Man könnte höchstens vom Gegner verlangen, dass er eine vernünftige Rechnung schreibt, und Kopien von den Rechnungen des Anwalts, oder Beweise, dass er den Anwalt tatsächlich bezahlt hat.

Ansonsten fände ich es sinnvoller sich darum zu kümmern, inwieweit man den gegnerischen Anwalt zahlen muss, und wenn das eindeutig feststeht, evtl. die Höhe der Bezahlung kontrollieren.

Viele Grüße

Bei der Beantwortung deiner Frage gehe ich davon aus, dass der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten als solcher begründet ist.

Seltsam ist es jedoch, wenn

  1. dies keine Rechnung im steuerrechtlichen Sinne (z.B. ohne
    Rechnungsnummer) darstellt sondern einfach nur innerhalb des
    Anschreibens irgendwelche Gebühren aufgelistet wurden.

Der Mandant kann vom Gegner verlangen, dass dieser ihm seine Anwaltskosten ersetzt und zwar (nur) nach den gesetzlichen Bestimmungen, also nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es bedarf keiner „Rechnung“ an den Gegner. Den Gegner hat nur zu interessieren, wie hoch die Gebühren sind, und dazu reicht eine einfache Aufstellung innerhalb des anwaltlichen Schreibens, die darum auch sehr weit verbreitet ist.

  1. Man die Gebühren nicht auf das Konto des Anwalts, sondern
    des Gegners überweisen soll.

Das ist in der Theorie sogar der Regelfall. Wenn in der Praxis regelmäßig Zahlung direkt an den Anwalt begehrt wird, dann nur um unnötige Zahlflüsse zu vermeiden: Gegner zu Mandant und dann Mandant zu Anwalt. Ob der Mandant die Rechnung schon bezahlt oder noch nicht, spielt aber keine Rolle, das Geld kann der Mandant vom Gegner an sich verlangen.

Oder ist das gang und gäbe ??

Ja.

Es drängt sich irgendwie der Verdacht auf, dass hier einmal
von einer möglichen Rechtsschutzversicherung des Gegners
kassiert wird und dann nochmal vom Gegner.

Und woraus schließt du das? Übrigens wird der Versicherer natürlich auch das Geld haben wollen, wenn der Versicherungsnehmer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Gegner hat. Die Rechtsschutzversicherung soll dem Kunden helfen, nicht dem Gegner.

Kann man irgendwie erfahren, ob jemand rechtsschutzversichert
ist ?

Ja, du kannst den Gegner zum Beispiel fragen. Selbst im Fall einer Antwort ist man allerdings um nichts schlauer.

Ist es üblich, die Anwaltskosten auf das Konto des Gegners zu
leisten ??

Es kommt vor und ist völlig legitim.

Ist noch jemand der Meinung, dass das zum Himmel stinkt ???

Bestimmt ist noch jemand dieser Meinung. Man kann für so ziemlich jede Meinung jemanden finden, der sie teilt.

Ist es nicht das Klügste, den Anwalt anzuschreiben mit der
Bitte um Erstellung einer vernünftigen Rechnung und dem
Hinweis, dass man auf sein Konto leistet und nicht auf das des
Gegners ??

Nein. Das Klügste ist es, die Gebühren zu begleichen.

Vielen Dank für die Hinweise. Hatte bisher noch nie mit so etwas Kontakt. Bin Unternehmerin und Buchhalterin und daher gewohnt, eine ordentliche Rechnung zu erhalten (die den 9 „goldenen“ Regeln entspricht und diese dann über das Konto des Rechnungsstellers auszugleichen und nicht über Dritte.
Da hab ich wieder was gelernt. Nochmals danke :smile:

Auch Anwälte müssen Rechnungen ausstellen. Aber die Rechnung geht an den Mandanten, nicht an den Gegner. Wenn der Anwalt vom Gegner Zahlung an sich selbst verlangt, macht er damit eine Forderung seines Mandanten geltend.

Hallo,

die Vorgehensweise, dass auf das Konto des Gegners gezahlt werden soll, ist zwar vielleicht ungewöhnlich, wird aber dennoch von einigen Anwälten so gemacht.

Dass die Rechnung ohne Rechnungsnummer erfolgt ist auch nichts ungewöhnliches in diesem Zusammenhang:

Da der Gegner Auftraggeber ist, wird der Anwalt sich ggf. zu allererst an ihn wegen der zu zahlenden GEbühren halten. Denn es ist ja immer ungewiss, ob der Gegner tatsächlich zahlen will oder kann. Der Auftraggeber/Gegner wird höchstwahrscheinlich hier die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit bereits an den Anwalt gezahlt haben, daher wahrscheinlich direkt die Aufforderung der Erstattung auf das Konto des Gegners.

Ob der Gegner eine Rechtsschutzversicherung hat und diese ggf. zusätzlich in Anspruch genommen hat, wird man nicht in Erfahrung bringen können, hier besteht ja auch kein Auskunftsanspruch.

Hallo,

kurzer Hinweis: Es sieht so aus, als ob dies was von mir geschrieben wurde, bereits auch von anderen Mitgliedern geschrieben wurde.

Ich wollte nicht noch einmal alles wiederholen. Nur als ich den Artikel aufgerufen habe, waren die anderen Antorten nicht sichtbar für mich. Erst nach abschicken meines Artikels waren auch die anderen auf einmal sichtbar. Entschuldigung.

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