Kann ein Anwalt eingeschaltet werden um eine Forderung durchzusetzen die mündlich anders vereinbart würde?

Person A zahlt an Person B regelmäßig Unterhalt. Auf Grund einer vorübergehend schwierigen Finanzlage von Person A, konnte dieser diese Zahlungen zwei mal nicht leisten.
Person B bietet A an die ausstehenden Zahlungen nach Erhalt einer anstehenden Sondereinnahme zu leisten.
Kurz darauf geht B ohne Rücksprache mit B zum Anwalt und beauftragt diesen mit dem einfordern der ausstehenden Summe.
Trotz der nach wie vor angespannten Finanzierung Lage, schafft es A die Summe aufzutreiben und zahlt, wenn auch anders vereinbart, um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden.
Nun fordert der Anwalt von B zusätzlich die Anwaltskosten von B ein.
Ist diese Forderung gerechtfertigt?
Gilt eine mündliche Vereinbarung nicht?
Kann ggf gegen diese Vorgehensweise angegangen werden?

Danke im Voraus.

Letztendlich läuft hier alles auf ein Beweisproblem heraus. Die entgegen der laufenden Unterhaltsverpflichtung eingegangene Vereinbarung zur späteren Zahlung müsste der Zahlungspflichtige beweisen können. Und das ist bei rein mündlichen Vereinbarungen ohne Zeugen ein nahezu aussichtsloses Unterfangen.

B wird natürlich dem Anwalt nichts von der Vereinbarung erzählt haben/diese dem Anwalt gegenüber anders dargestellt haben, und dieser muss daraufhin entsprechend tätig werden. Das tut er auch nicht für umme. Und wie das bei der Geltendmachung von Forderungen so ist, muss der Schuldner dann eben auch die Anwaltskosten tragen.

Und angenommen die mündliche Vereinbarung würde tatsächlich „schriftlich“ (via gängigem Textnachrichtendienst) getroffen?
Der Nachrichtenverlauf ist vorhanden und nachvollziehbar.

mfG

Sorry, aber so macht das keinen Spaß! Ich bin raus.

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Da stellst du eine Frage, bekommst eine kompetente Antwort und dann:
„Och da war noch was…“ - schiebst du Dinge in den Sachverhalt hinterher.
Ich verstehe voll und ganz, dass @Wiz den Spaß verloren hat.
Vielleicht solltest du alles mitteilen - und zwar am besten dem Anwalt…

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Schon mal darüber nachgedacht, dass es eine Generation gibt, für die Whatsapp und Co. „Unterhaltung“, „Gespräch“ ist und die eine Kommunikation über diese Medien dann auch so bezeichnen? Dass man das dann eher als „mündliche Vereinbarung“ bezeichnet in Abgrenzung zu Vereinbarungen auf Papier oder E-Mail?

Ich habe genug mit Menschen zu tun, die eine 2 davor stehen haben, die genau so denken und schreiben, zumindest solange, bis man Sie auf dieses Problem oder Missverständnis stösst.

Das automatisch und derart böswillig auszulegen, wie du es hier tust, ist nicht angemessen.

Ich sehe das eher wie du. Mindestens ein Dank wäre aber wohl angebracht gewesen, bevor weitergefragt wird. Ich gehe aber davon aus, dass das noch nachgekommen wäre; war auch sich der Nachfragenden vllt einfach nur kurz angebundende Kommunikation.

Du bist ja witzig!
Wiz hat das weder böswillig noch automatisch ausgelegt. Ausgerechnet ihm, von dem hier die ausführlichsten und rechtsichersten Antworten kommen, derartiges zu unterstellen, das empfinde z.B. ich, milde ausgedrückt, als nicht angemessen ! ramses90
Und!, was kann irgendjemand dafür wenn ein Fragesteller nicht in der Lage ist sein Anliegen vollständig und klar zu formulieren?

Entschuldigung aber ich war mir keines Fehlverhalten bewusst.
Danke dennoch für die bisherigen Antworten.
Ich stelle Fragen zu einem fiktiven Fall und fiktiven Szenarien und Annahmen.
Ich hätte stattdessen vielleicht besser schreiben soll „und was wäre wenn die (wie auch immer geartete Abmachung) zu nachweisbar wäre?“.
Ich wusste nicht das kleinere Formfehler oder ggf das vergessen/nachtragen von Details dazu führen das sich Leute angegriffen fühlen.
Ich hoffe nach wie vor auf die Hilfe des Forum.

MfG

Um die richtigen Fragen (richtig) zu stellen, braucht es mitunter viel Wissen. (Ggf ja wirklich) Nicht in der Lage zu sein, sein Anliegen vollständig und klar zu formulieren, sollte man nicht so rigoros vorhalten.

„auch sich“ = „aus Sicht“

Keine Ahnung, was mich da geritten hat.

Hallo!

Hättest Du auch gleich schreiben können, welche Konstellation erläutert werden soll.

Weil aber viele Leute Irrtümern zur Schriftform aufsitzen, hier ein Beitrag zu Manipulationsmöglichkeiten und Beweiskraft von SMS, E-Mail und Whatsapp:
http://widab.gerichts-sv.at/website2016/wp-content/uploads/2016/08/Sach-2015-203-206-Knasmueller.pdf

Im konkreten Einzelfall ist Beweiswürdigung Aufgabe eines Gerichts. Dabei wird das Gesamtbild eines Falls betrachtet. So kann es passieren, dass einer elektronischen Nachricht als ergänzendem Indiz Bedeutung zukommt, aber i. a. wird ein Richter/eine Richterin beim Präsentieren der Nachricht auf einem Smartphone abwinken, weil solche Sachen zu leicht manipulierbar sind. Es sind eben bloß Datenstrings auf der Handy-Speicherkarte. Mehr als ein billiges Lesegerät und Kenntnisse zum Aufbau der Daten braucht man nicht, um beliebige Nachrichten zu präsentieren.

Wer belastbare Beweise über eine getroffene Vereinbarung haben will, versteht unter „schriftlich“ die Papierform mit eigenhändigen Unterschriften der Beteiligten.

Gruß
Wolfgang

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An der eigentlichen Antwort auf die Frage ist nichts auszusetzen, ganz im Gegenteil. Das habe ich auch nicht getan.
Die Reaktion auf die Ergänzung war aber unpassend. Das darf man auch feststellen, wenn die ursprüngliche Antwort sehr gut war. Oder gilt irgendeine Form der Unantastbarkeit? Dann sollte man das bei bestimmten Kommentaren oder Kommentatoren dranschreiben.

Außerdem gilt ja wohl: Was für eine vollständige Darstellung des Sachverhaltes wirklich erforderlich ist, weiß der Experte. Den Laien zeichnet es aus, dass der das nicht weiß. Das gilt ja wohl ganz besonders bei solchen Detailfragen.

Wenn man jemandem jeden Wurm aus der Nase ziehen muss, ist das ja wohl etwas anderes, als wenn jemand ein solch ein Detail vergessen hat. Darauf so negativ zu reagieren, wie du es auch tust, ist völlig überzogen. Das schreit ja nach Affront, grobem Undank, was haben wir denn da noch alles in der Schublade, was man einem Fragesteller vorhalten kann?