- Kann ein Arbeitgeber allgemein verlangen, dass der
Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub bis Beispielsweise Ende
Februar komplett eingereicht hat?
Ja, das darf er grundsätzlich, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus dem BUrlG nachkommen kann.
Bzw. wenn der Arbeitgeber
eine frühzeitige Planung verlangen darf, wieweit im Vorraus
darf er das einfordern?
Allgemein akzeptiert ist eine Planung ab ca. Mitte November für das folgende Kalenderjahr
- Für den Fall, dass ein vom Arbeitnehmer eingereichter
Urlaubstermin im Nachhinein doch nicht gewünscht ist: Kann der
Arbeitnehmer diesen dann stornieren und wenn keine dringenden
betrieblichen Gründe dagegen sprechen einen anderen Zeitraum
wählen?
Im gegenseitigen Einvernehmen mit dem AG können alle Festlegungen geändert werden. Ein einseitiges Änderungsrecht von einmal genehmigtem Urlaub gibt es weder für den AN noch (mit wenigen eng begrenzten Ausnahmen) für den AG
Ich hoffe, ich habe die FAQ:1129 korrekt berücksichtigt.
Hast Du, aber die Nachfrage nicht beantwortet. Deswegen nur vorsorglich: Sollte es in dem Betrieb einen BR geben, hätte er bei allen Urlaubsangelegenheiten ein vollumfängliches Mitbestimmungsrecht.
Viele Grüße
&Tschüß
Stiffler
Wolfgang