Hallo,
welche Möglichkeiten würden bestehen, wenn ein man einer Nebentätigkeit nachgeht, dass der Hauptarbeitgeber dieses herausfinden kann und man sich der Gefahr der Kündigung aussetzt?
Vielen Dank im Voraus für Antworten!
Gruß,
Mr. Jazz
Hallo,
welche Möglichkeiten würden bestehen, wenn ein man einer Nebentätigkeit nachgeht, dass der Hauptarbeitgeber dieses herausfinden kann und man sich der Gefahr der Kündigung aussetzt?
Vielen Dank im Voraus für Antworten!
Gruß,
Mr. Jazz
Hallo.
welche Möglichkeiten würden bestehen, wenn ein man einer
Nebentätigkeit nachgeht, dass der Hauptarbeitgeber dieses
herausfinden kann
Meist durch dummen Zufall, wenn der Alte meint, in die Disco gehen zu müssen, in der sein Angestellter mit Platten wirft.
Oder wenn eine Lohnpfändung ansteht, weil der Arbeitnehmer vergessen hat, seine Nebentätigkeit mit Finanzamt und Sozialversicherung einvernehmlich zu regeln.
Oder wenn der Arbeitnehmer ein Gewerbe anmeldet und dann plötzlich eine merkwürdige Steuernummer hat.
Oder wenn ein konkreter Verdacht besteht und ein Detektiv detektov.
Oder wenn man liebe Kollega hat, die auch mal was gewusst haben wollen …
und man sich der Gefahr der Kündigung aussetzt?
Selber dran doof, würde ich dann meinen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, eine Nebentätigkeit zu verschweigen - weil der Arbeitgeber schon mit sehr konkreten Gründen kommen muss, um eine solche zu untersagen (Konkurrenz zum AG oder chronische Übermüdung des AN durch die Nebentätigkeit u.dgl.).
Gruß Eillicht zu Vensre
Hallo,
welche Möglichkeiten würden bestehen, wenn ein man einer
Nebentätigkeit nachgeht, dass der Hauptarbeitgeber dieses
herausfinden kann und man sich der Gefahr der Kündigung
aussetzt?
Ob ein AG da extra einen Detektiv einsetzen würde, bezweifel ich mal, aber wenn es nichts zu verbergen gibt, dann kann man es dem AG ruhig mitteilen.
Ansonsten siehe auch http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
MfG
Hallo.
Ob ein AG da extra einen Detektiv einsetzen würde, bezweifel
ich mal, […]
Solange die Nebentätigkeit im Rahmen bleibt, wirst Du wohl sehr recht mit Deinem Zweifel haben. Wenn aber Konkurrenzverdacht besteht oder Blaumachen ins Spiel kommt oderoder … (ist mir während meiner BR-Tätigkeit so drei- bis zweimal untergekommen).
Gruß Eillicht zu Vensre
Vielen Dank für die Antworten!
Das heisst, über Sozialversicherung oder Finanzamt würde der AG es auch nicht mitbekommen? Sprich das ist dann getrennt vom AG und der Nebentätigkeit zu betrachten?
Das heisst, über Sozialversicherung oder Finanzamt würde der
AG es auch nicht mitbekommen?
Ääähm, das sind keine Auskunftsbüros.
Sprich das ist dann getrennt vom
AG und der Nebentätigkeit zu betrachten?
Die Frage versteh ich nicht. Was meinst du mit „das ist dann getrennt vom AG und der Nebentätigkeit zu betrachten“?
Die Frage versteh ich nicht. Was meinst du mit „das ist dann
getrennt vom AG und der Nebentätigkeit zu betrachten“?
Ja das war doof gestellt von mir. Ich meinte damit, ob diese beiden Tätigkeiten sozusagen unabhängig voneinander wären?
Ich meine damit die Beitragszahlung an die SV und die Steuern an das FA, dass der AG anhand dessen auch nichts mitbekommen würde, da die Nebentätigkeit quasi zur Haupttätigkeit getrennt wäre?
Hallo Mr. Jazz,
wenn sich die Nebenbeschäftigung im Rahmen hält und die Hauptarbeit nicht darunter leidet, kann Dir der AG die Nebenbeschäftigung nur schwer verbieten (z.B. bei Arbeit für einen Wettbewerber, Blaumachen wegen der Nebenstelle, unausgeschlafen zur Arbeit kommen und dicke Fehler machen).
Der Urlaub kann auch tabu gemacht werden, weil das Zeiten sind, in denen der AN sich für seine Hauptarbeit erholen soll, aber nicht alle AG sehen das sehr eng.
Auf jeden Fall solltest Du dem AG die Nebenbeschäftigung anzeigen, sonst kann es dicke Problemekriegen, weil viele Arbeitvertäge solche Klauseln enthalten.
Gandalf
Servus,
es gibt zwei Situationen, in der der Arbeitgeber im einen Job auf jeden Fall von dem anderen Job erfährt: (1) wenn das Entgelt im ersten Job sich in der Gleitzone 401 - 800 € monatlich befindet, so dass sich die Arbeitnehmeranteile dadurch ändern, dass bei Zusammenrechnung beider Jobs das obere Ende der Gleitzone erreicht wird und (2) wenn Entgelt I und Entgelt II zusammen die Beitragsbemessungsgrenze zur SV erreichen, so dass die Beiträge auf Sonderzahlungen anders berechnet werden müssen. In beiden Fällen würden dem Arbeitgeber die Werte aus dem anderen Job von der Einzugsstelle (Krankenkasse) mitgeteilt, damit er die Beiträge aus dem Job I bei ihm richtig berechnen kann.
Schöne Grüße
MM
(…)- weil
der Arbeitgeber schon mit sehr konkreten Gründen kommen muss,
um eine solche zu untersagen (Konkurrenz zum AG oder
chronische Übermüdung des AN durch die Nebentätigkeit u.dgl.).
Bist Du sicher? Es gibt Arbeitgeber, die grundsätzlich nur Nebentätigkeiten bis zu 20% des Zeitaufwandes der Hauptbeschäftigung genehmigen. Hätten diese Arbeitgeber dann also kein Recht auf eine so pauschale Beschränkung?
Vielen Dank
TTR
Hallo.
Bist Du sicher?
Ja.
Es gibt Arbeitgeber, die grundsätzlich nur Nebentätigkeiten bis zu
20% des Zeitaufwandes der Hauptbeschäftigung genehmigen.
Der Arbeitgeber hat nichts zu „genehmigen“. Er darf den AN darauf hinweisen, dass Bestimmungen - wie bspw. das ArbZG - nach wie vor gelten. Wer also einen 40 Std.-Vertrag hat und 20% dieser Zeit in einer - abhängigen! - Nebentätigkeit unterwegs ist, hat die Grenze laut ArbZG erreicht. Vielleicht ist das der Hintergrund …
Bei einer freiberuflichen oder gewerblichen Nebentätigkeit greift das ArbZG aber nicht. Der AG hat hier das Recht, zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen seinerseits verletzt werden, und damit Peng. Ansonsten könnte er dem AN ja auch noch Umsatzgrenzen oder Preise diktieren …
Wohlgemerkt, das alles unter der Voraussetzung, dass die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung aus dem „normalen“ Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt. Wer also nebenberuflich bis morgens vier Uhr die dicken Umsätze macht und am Tag an der Maschine im Stehen schläft …
Gruß Eillicht zu Vensre