Kann ein Arbeitnehmer bei einem Firmenwagen

… 1%Regelung ,den er auch privat nutzt, privat veranlasste Fahrten zum Beispiel zu seinem eigenen Steuerberater als Werbungskosten geltend machen ?
Wenn nicht, ist die Fahrt zum Steuerberater (beim Führen eines Fahrtenbuches) dann privater oder dienstlicher Natur ?

… 1%Regelung ,den er auch privat nutzt, privat veranlasste
Fahrten zum Beispiel zu seinem eigenen Steuerberater als
Werbungskosten geltend machen ?
Wenn nicht, ist die Fahrt zum Steuerberater (beim Führen eines
Fahrtenbuches) dann privater oder dienstlicher Natur ?

Mit der 1%-Regelung ist jegliche private Nutzung des Firmen-PKWs steuerlich (Geldwerter Vorteil!!) abgegolten. Die Fahrt zum eigenen Steuerberater (nicht geschäftlicher, sonst ist das eine Dienstfahrt!!) ist privater Natur, auch keine Werbungskosten, da sie mit den Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit (= Arbeitnehmer)nichts zu tun haben; sondern es sind Sonderausgaben, die voll angesetzt werden können (dort, wo KiSt und Spenden, etc. angesetzt werden). Sie erhalten ja hoffentlich von Ihrem StB eine Rechnung; alle Fahrtkosten zu ihm können somit hierbei noch zusätzlich in Ansatz gebracht werden: StB-Rechnung + „n“-km x 0,30 €.

Ich hoffe Dir geholfen zu haben.
MfG
Franz Fuchs

Hallo Franz Fuchs,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Habe ich das richtig verstanden, dass bei Anwendung der 1%-Regelung die Fahrtkosten zum eigenen Steuerberater in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben voll angesetzt werden können ?
Und handelt es sich dann bei privat veranlassten Fahrten (wieder Firmenwagen 1%-Regelung) zu einer privat organisiert (und bezahlten) Fortbildung um Werbungskosten, die in der Einkommensteuererklärung voll angesetzt werden können ?
MfG
silvw

Ja Silvw, Du hast das richtig verstanden. Also - wenn die Fortbildungskosten (beruflich bedingt, womit Du ja auch Deine Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit erziehlst und auch versteuerst !!)steuerlich anerkannt werden, dann kannst Du auch die dadurch anfallenden „Nebenkosten“ (=KM-Geld) in Ansatz bringen. Bei Deiner ESt-Erklärung musst Du natürlich aufpassen, wo Du diese Kosten ansetzt: Wenn zu Deinem derzeitigen Beruf gehörig, dann bei den Werbungskosten!! Wenn das Fort-/Weiterbildung in eine andere berufliche Richtung ist, dann kann es sich auch um Sonderausgaben handeln!! MfG Franz Fuchs

Hallo Franz Fuchs,
vielen herzlichen Dank. Deine Antwort hatte ich so erhofft und nur so ist es einleuchtend. Jedoch hatte ich meine Frage auch schon dem Finanzamt gestellt. Dort war man sich nicht einig, aber letztlich wurde gesagt, dass mit der 1%Regelung alle Privatfahrten abgegolten sind. Eine steuerliche Geltendmachung der beruflich veranlassten Privatfahrten wurde als nicht zulässig erklärt.
Gibt es zu Deiner Antwort Gesetzestexte oder Urteile (BFH?)/ Hinweise, wo man das nachlesen kann ?
MfG
silvw

Gesetzestexte bzw. Urteile kenne ich jetzt nicht bzw. kann ich Dir nicht nennen. Dieses Wissen habe ich aus meiner langjährigen, beruflichen Tätigkeit, meinem Rechtsempfinden und den Anleitungen bzw. Info’s aus Steuerprogrammen wie z.B. Taxman oder WiSo. Ich würde mich also auch mit dem Finanzamt streiten und würde wenn notwendig sogar bei der OFD eine sog. „verbindliche Auskunft“ anfordern. Was ich nicht ganz verstehe in Deinen Ausführungen ist: „beruflich veranlasste Privatfahrten“!!?? Was verstehst Du darunter; kannst Du mir Beispiele nennen. Meines Erachtens kann es nur eine „berufliche“ oder eine „private“ Fahrt sein!!??
MfG Fuchs

Hallo Franz Fuchs,
mit beruflich veranlasste Privatfahrten meine ich Fahrten mit dem Firmenwagen zu einer Weiterbildung, die nützlich in meinem Beruf ist, aber von mir privat geplant/bezahlt ist.
Kennst Du die Anschrift oder Webseite der OFD ?
MfG
silvw

… 1%Regelung ,den er auch privat nutzt, privat veranlasste
Fahrten zum Beispiel zu seinem eigenen Steuerberater als
Werbungskosten geltend machen ?
Wenn nicht, ist die Fahrt zum Steuerberater (beim Führen eines
Fahrtenbuches) dann privater oder dienstlicher Natur ?

Sorry ich bin nicht der Richtige in Personal Fragen. LG