Ich habe eine theoretische Frage: Kann/darf der Bundespräsident, der zweimal nacheinander das Amt innegehabt hat und nicht mehr kandidieren darf, sich fünf Jahre vom Amt fern halten und danach wieder das Amt bekleiden. Ist das irgendwo in der Verfassung vorgesehen? Oder ist das theoretisch möglich?
Ja, das ist theoretisch möglich. GG Art 54 (2) besagt „Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.“
Wenn eine Person zwei Amtszeiten das Amt innehatte und dann für eine Amtszeit aussetzt, wäre er/sie wieder für bis zu zwei Amtszeiten wählbar.
Sie will aber wisssen ob der BP nach Ablauf von 2x 5 Jahren sich wieder als BP aufstellen lassen darf und nach dem was in Deinem genannten Link steht, ist das nach 2maliger Amtszeit von insges. 10 Jahren, nicht mehr möglich, sondern nur 1x während der ersten Amtszeit.
GsD, dass das so ist!
Es heißt ausdrücklich „anschließende“ Wiederwahl. Wäre jegliche Wiederwahl verboten, hätte man das Wort „anschließend“ weggelassen.
Das verbietet eine nicht anschließende Wiederwahl nicht.
Was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Ganz so einfach ist es nicht. Aber die Sache hat tatsächlich eine Geschichte, mit der die herrschende Meinung sehr gut so argumentiert. Denn die Regelung enthielt im Entwurf des Verfassungskonvents das Wort „anschließend“ zunächst nicht. Dieses wurde viemehr erst auf ausdrückliche Anregung des Abgeordneten Dr. Becker eingefügt, woraufhin der Abgeordnete Dr. Seebohm ohne Widerspruch der anderen Mitglieder ausführte, dass eine Person zweimal hintereinander Präsident werden könne und nach einer Unterbrechung von fünf Jahren wieder zweimal.
Kurze Frage, ich weiß das ist Haarspalterei , aber was wäre wenn A BP ist für 2 Perioden dann von B abgelöst wird, aber B nach 4 Monaten von einem Löwen gefressen wird, könnte sich dann A wieder zur Wahl stellen und wenn nicht was spräche dagegen?
Steht alles in dem von mir verlinkten Beitrag vor dem Hintergrund der Geschichte mit dem Rücktritt von Christian Wulff. Die Sache hat zwei Seiten. Einerseits könnte man so mit einem Pseudo-Kandidaten, der das Amt annimmt und bald darauf wieder zurücktritt, die gewünschte Sperre umgehen. Andererseits könnte ein Bundespräsident auch mit Absicht kurz vor Ende der Amtszeit zurücktreten um eine erneute Ernennung seines Vorgängers zu verhindern. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass man der Regelung wohl keine Pflicht zu einer vollständigen Amtszeit eines zwischenzeitlichen Bundespräsidenten entnehmen kann, und das Risiko eines Schein-Kandidaten eingehen muss.
Wobei das mit dem Scheinkandidaten in etwa so wahrscheinlich ist wie mein Beispiel mit dem Löwen, danke für deine Antwort ich muss allerdings zugeben das die durchaus berechtigte Frage von meinem Kind stammt, da aber der BP von Aliens entführt wurde.
Aber greifen wir das mal auf, wenn B entführt wird (ich weiß das ist absurd), würde dann der Bundesratspräsident die volle Legislaturperiode den Bundespräsidenten vertreten der ja offensichtlich noch lebt aber daran gehindert wird das Amt auszuüben oder gäbe es vorher Neuwahlen?
Solange klar ist, dass er noch lebt, und daher kein Verfahren zur Todeserklärung betrieben werden kann, gibt es keine Möglichkeit den BP in so einer Situation zu ersetzen. Denn das einzige Verfahren, um einen BP gegen seinen Willen los zu werden, ist die Präsidentenanklage nach Art. 61 GG, die aber einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz voraussetzt. D.h. es bleibt dann bis zum Ende der Amtszeit bei der Vertretung durch den Präsidenten des Bundesrates (der regelmäßig unter den Ministerpräsidenten wechselt) nach Art 57 GG.