Kann ein Eigentümer gezwungen werden, unwirtschaftliche Sanierungen mitzutragen

Hallo, ich habe eine Frage zu einem Beispiel:

A. und B. bilden zusammen eine WEG in einem Einfamilienhaus. Jeder der beiden hat 6 Wohneinheiten,- also hälfte/hälfte.

A verkauft seine Wohnungen an C.

C saniert seine Wohnungen, beschädigt u.a. dabei das Gemeinschaftseigentum massiv.

Ansprüche auf Schadensersatz hat B aber nicht, da die Fristen z.B. für Treppenhaus 15 Jahre abgelaufen sind. obwohl es noch sehr gut erhalten war.

Nun fordert C, dass das Treppenhaus saniert werden soll, die Außenfassade, die Wasserrohre, die Heizungsanlage etc…

DAs wären enorme Ausgaben für B, die er noch nicht einmal STeuerlich voll absetzen könnte und auch keine MIeter finden würde, die die dann fälligen MIeten zahlen könnten.

Nun die Frage,-  Muss B. das komplette Paket trotz allem Mittragen, bzw. was passiert, wenn B. die Modernisierungen ablehnt?

Mit welchen Konsequenzen wäre zu rechnen?
B ist Rechtsschutzversichert.

Leider wurde angegeben, dass es sich um ein Einfamilienhaus handelt.
Es handelt sich aber um ein Mehrfamilienhaus. Das ist ein Schreibfehler. entschuldigung.

Hallo,

was steht denn dazu in der Teilungserklärung und was meint die Eigentümerversammlung?

Gruß Merger

in der Teilungserklärung steht, dass das Gemeinschaftseigentum dauernt in gutem Zustand zu halten sei.
Und die Eigentümergemeischaft besteht nur aus B und C.
Allerdings war für C erst am 1.1. Lasten_nutenwechsel.
ER hat seine Wohnungen bzw. die Außenfassade so gekauft wie sie jetzt ist.
Das Treppenhaus wurde von C selbst beschädigt.
Die Heizung war ebenfalls bekannt,- nämlich Nachtspeicher. C will unbedingt Gas. Was erst verlegt werdne müsste etc.
WElche Konsequenzen drohen, wenn B dem Ganzen nicht zustimmt, oder ggf. selbst Modernisierungen vorschlägt,- Kaltwasserzähler, Kellerdecke dämmen etc.

Hallo

in der Teilungserklärung steht, dass das Gemeinschaftseigentum dauernt in gutem Zustand zu halten sei.

Was Merger sicher auch meinte: was steht in der Teilungserklärung zur Stimmrechtsverteilung?
Was über reine Instandhaltung hinausgeht kann/muss die Eigentümergemeinschaft beschliessen - und für einen rechtswirksamen Beschluss kommt es eben darauf an welche Mehrheiten je nach Maßnahme erforderlich sind und wer welche Stimmrechtsanteile hat. Steht dazu in der Teilungserklärung nichts, dann gilt das im WEG festgelegte (z.B. jeder Eigentümer hat 1 Stimme unabhängig von der Höhe seiner Miteigentumsanteile).
z.B. > Beschlusskompetenzen WEG
Bei nur 2 Eigentümern kann ein Beschluss zu einer Modernisierungsmaßnahme m.E. i.d.R. nicht gefasst werden, wenn 1 von 2 Eigentümern nicht für die angestrebte Massnahme stimmt.
siehe z.B. auch > hier

C saniert seine Wohnungen, beschädigt u.a. dabei das Gemeinschaftseigentum massiv. Ansprüche auf Schadensersatz hat B aber nicht, da die Fristen z.B. für Treppenhaus 15 Jahre abgelaufen sind. obwohl es noch sehr gut erhalten war.

Wie kommst du darauf, dass B kein Anspruch auf Schadensersatz hat? Der Anspruch entfällt nicht automatisch nur weil Fristen abgelaufen sind. Grundsätzlich muss C natürlich den von ihm verursachten Schaden am Gemeinschaftseigentum ersetzen/beseitigen.

Gruß Rudi

Naja, z.B. wurde das Treppenhaus seit über 15 Jahren nicht mehr gestrichen.
Es gilt doch im Prinzip alt für neu.
Und da einem Treppenhausanstrich in der Regel 10 bis 15 Jahre gegeben werden, dachte ich, dass „C“ das nicht mehr zu ersetzen hat. Egal wie es vorher aussah.

Sicherlich, eingeschlagene Wände etc. dafür muss C aufkommen. aber nicht für die Kompletten Beschädigungen. oder?

Und vor allem, was für Konsequenzen drohen B. wenn er alle Beschlüsse, die C nun zur Komplettsanierung der WEG, ablehnt,
Im schlimmsten fall?
B geht davon aus, da C ihn bereits wegen „Störung des Hausfriedens“ (B Hatte C mehrfach, nicht ganz freundlich darauf hingewiesen, dass C nicht an den Gemeinschaftsstrom arbeiten darf, nicht den Gemeinschaftsbereich der Klingelanlage umbauen, keinen Schornstein im Gemeinschaftseigentum abreißen darf, zugegeben nicht freundlich) Mit dem Entzug des Eigentums gedroht.
Wäre das streng genommen möglich? Weil B seinen Pflichten als Eigentümer nicht nachkommt?

Halo!

B ist Rechtsschutzversichert.

Na dann ist ja alles gut :frowning:

Der Fall hört sich eher nicht danach an, daß irgendwer mit Rechtsstandpunkten glücklich wird.

Es gibt ein altes, nicht mehr zeitgemäß ausgestattetes Mietshaus. Mieten wurden verfrühstückt, aber es wurde lange nichts mehr investiert. Energetisch auf dem Stand der Altvorderen und Nachtspeicheröfen wird sich absehbar nicht mehr irgend bezahlbar beheizen lassen. Das ist nichts für Advokaten, eher etwas für kluge und nachhaltig wirtschaftende Kaufleute, die auch noch in ein paar Jahren wettbewerbsfähig und wirtschaftlich tragfähig vermieten wollen. Solche klugen Kaufleute verschwenden Energie, Zeit und Geld nicht für kleinkarierten, nervtötenden Zank. Auch eine Rechtsschutzversicherung macht Auseinandersetzungen nicht fruchtbarer.

Wenn einer nur abwohnen lassen will und der andere will auf zeitgemäßen Standard sanieren, können beide nicht glücklich werden. Dann sollte einer von beiden verkaufen.

Gruß
Wolfgang

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider hilft das B überhaupt nicht weiter und möchte auch aus dem Haus indem er seit über 40 Jahren lebt nicht verdrängen lassen.
Nicht alles läßt sich rational klären.
trotz allem
Danke für Ihre Meinung.

Doch noch ein Nachtrag zu meiner vorherigen Antwort.
Wo haben sie Ihre Informationen über den Zustand des Hauses und den Sanierungszustand her?
Aus den gemachten Angaben lässt sich lediglich erkennen, dass noch Nachtstromspeicheröfen genutzt werden und das das Treppenhaus lange nicht gestrichen wurde,- weil es nicht notwendig war. sonst kann ich nichts erkennen?!
Kleine Information das DAch wurde noch von A und B gedämmt ebenso die Kellerdecke.

Hallo!

Wo haben sie Ihre Informationen über den Zustand des Hauses
und den Sanierungszustand her?
Aus den gemachten Angaben lässt sich lediglich erkennen, dass
noch Nachtstromspeicheröfen genutzt werden…

Allein die Information reichte, um auf nicht mehr zeitgemäßen und nicht zukunftstauglichen Standard zu schließen.

Aufgrund des Mangels an bezahlbarem Wohnraum in Ballungsgebieten trauen sich viele Mietinteressenten nicht, nach dem Energieausweis zu fragen. Außerdem wissen viele Mietinteressenten nicht, worauf sie sich hinsichtlich der Betriebskosten mit Nachtspeicheröfen einlassen. Würdest du bei Neuvermietung einen qualifizierten Energieausweis vorlegen, wären die Wohnungen nur noch schwer oder gar nicht vermietbar. Die Betriebskosten einer Heizung mit Nachtspeicheröfen sind doppelt so hoch wie bei einer Gasheizung und werden bei absehbarem Auslaufen des Nachttarifs das Dreifache einer zeitgemäßen Heizung betragen. Rein vorsorglich: Tue dir selbst den Gefallen und zweifle die Verhältnisse nicht an. Sie ergeben sich nämlich aus den Preisen pro kWh für Strom und Gas..

Außerdem ist kaum zu verhindern, daß´bei einem Vermieter, dem die o. g. Zusammenhänge egal sind, der zum Schluß auch noch auf seine Rechtsschutzversicherung verweist, das Kopfkino losläuft und die einschlägigen Erfahrungen Revue passieren.

Du erwähnst, es gehe nicht immer rational zu. Ohne Ratio (Vernunft) wird die Problemlösung schwierig und vorhersehbar unerfreulich. Es gibt dann nämlich nur Verlierer.

Der von (auch kaufmännischer) Vernunft geprägte Weg sähe etwa so aus: Die beiden Eigentümer hocken sich zusammen und beratschlagen, wie sie vorgehen wollen. Vermutlich ist keiner der beiden Dickschädel Bauingenieur oder Architekt. Also wäre erste Tat nach dem Rauchen der Friedenspfeife das Engagieren so eines Fachmannes. Mit dem zusammen kann man erörtern, was sinnvoll ist und was es kostet.

Gruß
Wolfgang

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Hallo,

bitte entschuldigen, Sie, dass ich wiederspreche, aber mit den Informationen die ich Ihnen gegeben habe müssten Sie Hellseher sein um die Lage zu beurteilen.
Im Übrigen, der bedarfsorientierte Energieausweis weißt einen Energiebedarf für das Haus von 108 aus, allerdings ohne Heißwasser.
Das wird wohl an den Wärmedämmungsmaßnahmen liegen und vielleicht noch an den zusätzlichen Pellets Öfen, von denen sich mind. einer in jeder meiner Wohnung befindet.
Aber das haben sie sicherlich bereits meiner Frage entnommen.

Leider kann ich nach Ihren Antworten nicht mehr freundlich schreiben.
Deshalb, Trotz allem noch einmal vielen Dank für Ihre Mühe.

Hallo!
Schade, dass du dich so von Wolfgang Dreyer auf den Schlips getreten fühlst. Was er geschrieben hat, fand ich recht vernünftig. WEG ist halt wie verheiratet - wenn da nicht freiwillige Übereinstimmungen erzielt werden, können sich alle das Leben schwer machen … bis dass der Tod sie scheidet - und letztendlich verlieren alle Beteiligten, wenn die Immobilie immer mehr verkommt oder wenn jede Kleinigkeit erst gerichtlich entschieden werden muss.

Wenn die 2 Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, die in einer Zwangsgemeinschaft aneinandergebunden sind, unterschiedlichen Interessen haben, dann sind Konflikte nunmal unausweichlich. Damit muss man irgendwie umgehen (lernen) - oder versuchen die Zwangsgemeinschaft aufzulösen.

Aber weiter
„gewöhnliche Lebensdauer“, „in der Regel“ > bedeutet ja auch, dass es Ausnahmen geben kann, du hast selbst geschrieben, dass das Treppenhaus vom Renovierungszustand noch ganz o.k. war - auf die Herstellung des Zustands vor Beschädigung besteht Anspruch - man könnte sich ja auch dergestalt einigen, das C nicht für den gesamten Treppenhausneuanstrich zahlt sondern nur für einen Teil, damit C nicht mehr als den von ihm verursachten Schaden beseitigt.

keinen Schornstein im Gemeinschaftseigentum abreißen darf

darf C ja auch nicht, B könnte sogar gerichtlich durchsetzen, dass der wiederhergestellt wird - auf Kosten von C

Mit dem Entzug des Eigentums gedroht. Wäre das streng genommen möglich? Weil B seinen Pflichten als Eigentümer nicht nachkommt?

Möglich wäre das grundsätzlich, aber auch nicht so einfach > hier. Mir scheint es ziemlich unwahrscheinlich, dass die dazu erforderliche absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer erreicht wird.
Welche Pflichten sollte B denn eigentlich verletzt haben?
Notwendigen Instandhaltungen (Erhaltung des bisher Gegebenen) wäre er verpflichtet zuzustimmen - aber Modernisierungen/Verbesserungen sind eben Beschlusssache, da kann jeder einzelne einer WEG dafür oder dagegen sein.

Es schadet ja nix, sich über gegenseitige Rechte und Pflichten zu informieren. Aber sonst kann Ich mich nur Wolfgang Dreyer anschliessen: seht zu, dass ihr zusammen die Friedenspfeife raucht und euch irgendwie zusammenrauft - nach dem Motto „wenn du mit der Maßnahme X einverstanden bist, dann bin ich auch mit der Maßnahme Y einverstanden“. Wenn erst ein Richter entscheidet, dann kostet das vorneweg ein Haufen Geld und mit der Entscheidung ist dann oft auch keiner der Beteiligten zufrieden.

Vielleicht wäre es wirklich nicht das Schlechteste gemeinschaftlich einen neutralen Bausachverständigen/Architekten hinzuzuziehen, der über Notwendiges/Sinnvolles bzw. entsprechende Alternativen berät.

Z.B. ist Nachtspeicheröfen auszumustern ja durchaus sinnvoll, zumal das Verbot ja schon beschlossen und nur wieder ausgesetzt wurde - wer weiss, was die neue Koalition nun damit veranstaltet! Aber es ist ein Riesenaufwand nachträglich ein komplettes Haus mit Zentralheizungsanlage > d.h. entsprechender Verrohrung zu versehen. Gerade wenn ein Teil der Wohnungen schon mit Alternativbeheizung (Pelletöfen) ausgestattet ist, könnte es z.B. viel mehr Sinn machen nur die Gasrohre samt Ankopplungsmöglichkeiten als Gemeinschaftsaktion durchs Haus zu ziehen und in den Wohnungen kann dann jeder Sondereigentümer völlig unabhängig vom anderen Gas-Etagenheizungen einbauen - oder es sein lassen. Das hat auch weitere Vorteile gegenüber einer Zentralheizung > keine teure Verbrauchserfassungstechnik die jedes Jahr Geld kostet, keine teuren Verbrauchsabrechnungen durch Fremdfirmen - jeder Nutzer zahlt nur was er verbraucht, und zwar direkt an den Versorger (eine Kostenvorlage des Vermieters entfällt).

Es gibt immer Lösungen wenn man will - wer gleich auf seinen Rechtschutz hinweist, klingt halt nicht so, als ob er will :wink:

Hallo,

Danke für die Antwort,
Ja, du hast recht und im Grunde genommen Wolfgang Dreyer, wäre die Aussage allgemein verfaßt worden, ebenfalls.

Allerdings, liegt hier die Sache ganz anders.
Es liegt hier bereits ein Streit vor. C will B unter Druck setzen, und bombadiert B mit MOdernisierungsvorschlägen.

B war es selbst der die Erneuerung der Heizungsanlage vorschlug und deshalb eben den Schornsteinabriss nicht wollte. Und nun versucht C. mit einer Außerordentlichen Eigentümerversammlung in der 8 Tagesordnungspunkte angegeben sind. wovon mind. 5 größere Modernisierungen sind, die B als „Kleinvermieter“ nicht alle auf einmal stemmen kann um B Mundtod zu machen.

Wie gesagt, C hat seine Wohnungen erst anfang des Jahres übernommen.
Hat gleich zu Anfang Mieter die über 40 Jahre im Haus wohnten regelrecht rausgeekelt.
Und B nimmt an, dass C das auch mit B machen will.

Und daher war meine Frage eigentlich die, was kann schlimmsten Falls passieren, wenn B sich gegen die Modernisierungen stellt. und alle erst einmal abschlägig beantwortet
(wie bereits oben erwähnt auch B ist sich der Notwendigkeit einiger Modernisierungen durchaus bewußt,- allerdings, will B diese geplant und wirtschaflich führ B und die Mieter vertretbar).

Nochmal Danke für die Antwort.
Bürger 79

Guten Morgen!

Und daher war meine Frage eigentlich die, was kann schlimmsten
Falls passieren, wenn B sich gegen die Modernisierungen
stellt. und alle erst einmal abschlägig beantwortet

Gleiche Eigentumsanteile/Stimmen von B und C vorausgesetzt, kann gar nichts passieren. Das Gemeinschaftseigentum betreffende Maßnahmen brauchen eine Mehrheit, die aber weder B noch C hat. Es herrscht ein Patt. B und C können gegenseitig alle Maßnahmen blockieren. Keiner hat den Hut auf und kann sagen, wo es lang geht. Das können B und C nur gemeinsam. Sie sind zur Einigkeit gezwungen und sei es durch Feilschen wie auf dem Basar - bist du hier einverstanden, stimme ich dort zu…
Drohungen, dem anderen das Eigentum zu entziehen, sind hier vollkommen hohl, Auch der Rechtsweg bringt nichts, solange nicht gesetzliche Vorgaben oder Sicherheitsrelevantes berührt wird oder sich einer ohne Zustimmung des anderen am Gemeinschaftseigentum vergreift.

Im Grunde handelt es sich hier um kein rechtliches Problem. Es ist vielmehr eine Gemengelage aus Zwist zwischen gleichberechtigten Eigentümern, aus Lebensplanung bis hin zur Altersversorgung und letztlich eine Frage der Lebensqualität. Deshalb wird man über ein Rechtsforum auf keinen gangbaren Weg kommen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,
ich möchte mich erst einmal für meine Zickigkeit gestern entschuldigen,- aber, die Antworten von gestern haben mir wirklich nicht weiter gebracht und haben bei mir ebenfalls eine Art Kopfkino in Gang gesetzt.

Die heutige Antwort hilft mir dagegen sehr, mich erst einmal zu beruhigen und dann die fälligen Entscheidungen zu treffen.
Danke für die Hilfe
Bürger 79

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