Kann ein finanzierter PKW als Pfand dienen?

Bei folgendem kniffeligem Fall möchte ich Sie um Ihre Sichtweise bitten

,Ein Person A hat sein Auto als Sicherheit der Privatperson B abgetreten, wenn Person A nicht wie vereinbart den Betrag zurückbezahlt. Das Fahrzeug der Person A ist finaziert, also kein Eigentum der Person Aund hat e inen Restwert von 3000€ (als Bsp.), bei der Bank jedoch sind noch 8000€ offen. Das Fahrzeug benötigt er um tägl. zur Arbeit zu kommen, da Öffis ca. Hin-und zurück ca. 4 Stunden in Anspruch nehmen würden.
Die Person B möchte jetzt Gebrauch von dieser ,Abtretung" machen, obwohl sich diese darüber im Klaren ist, von diesem Auto kein Nutzen zu haben, da es das Auto nicht bewegen darf. Es soll als Pfand dienen, solange bis Schulden des Darlehns getilgt sind."

Meine Frage an Sie ist, ob Person A der Person B überhaupt das Fahrzeug aushändigen darf, ist das so möglich.
Und was könnte Person A- im Falle das das so möglich ist- tun um die Abgabe zu verhindern (Person B ist nur bereit davon keinen Gebrauch zu machen, wenn 100% des offenen Betrages gezahlt wird, gr0ßere Teilzahlungen lehnt er ab.)?

Danke für Ihre Sichtweise

,Ein Person A hat sein Auto als Sicherheit der Privatperson B
abgetreten, wenn Person A nicht wie vereinbart den Betrag
zurückbezahlt. Das Fahrzeug der Person A ist finaziert, also
kein Eigentum der Person A

Die Abtretung von A an B ist wahrscheinlich unwirksam. Was mir nicht gehört kann ich nicht abtreten. A sollte den Ball sehr flach halten, denn wenn die Bank von der Abtretung an B erfährt, könnte es Probleme geben.

Kann den Person B erzwingen das Auto von Person A zu bekommen? Immerhin hat Person B schriftlich, daß er das Auto als Pfand haben kann. Die Bedingungen -das das Auto nur im Besitz der Person A ist- waren beiden von Anfang an klar.

Danke für Ihr Kommentar, Nordlicht!

Hi,

PKW geht nur als Pfand, wenn der PKW auch Übergeben wird (also Besitzeinräumung). Ansonsten gibt es kein Pfand.

Also wird wohl eine „Sicherungsübereignung“ nur fälschlicherweise als „Pfand“ bezeichnet worden sein. Das ist nicht weiter tragich (die Bezeichnung).

Aber wenn die Bank schon das Sicherungseigentum hat, dann kann man das nicht nochmal übereignen. Zur Übereignung ist man nur unter Zustimmung (meist konkludent durch Zahlung Restschuld) der Bank berechtigt.

Derjenige, der den „Pfand“ bekam hat leider Pech gehabt.

Mfg vom

showbee

Zunächst mal kann ein Pfandrecht nur entstehen, wenn die Sache dem Gläubiger übergeben wird (§ 1205 BGB). Aber das ist hier nicht geschehen, es sei denn, du verschweigst etwas: In dem Moment, wo nämlich Verpfänder und Pfandnehmer Mitbesitz haben, genügt das als „Besitzverschaffung“ (§ 1206 BGB). Mitbesitz, so was wie: Garage gehört den beiden, beide haben den Schlüssel oder so… Aber ist nicht, oder?

Es wurde gesagt, dass folglich wohl kein Pfandrecht bestellt wurde, sondern Sicherungseigentum verschafft und dass dieses Sicherungseigentum aber nicht möglich sei, weil ja schon der Bank das Eigentum gehört. Da bin ich mir ehrlich gesagt nicht so sicher, denn eine Pfandrechtsbestellung ist etwas ganz anderes als eine Sicherungsübereignung, und eine entsprechende Umdeutung ist schon ein kleiner geistiger Kraftakt :wink: Richtig ist jedenfalls, dass die Falschbezeichnung als solche nicht schadet; ich würde das für eine Sicherungsübereignung aber nicht genügen lassen.

Wenn man allerdings von einer Sicherungsübereignung mit der Privatperson ausgeht, sehe ich im Gegensatz zu meinem Vorredner noch ein Problem: Man kann Eigentum nämlich auch dann rechtswirksam übertragen, wenn es einem gar nicht zusteht und man auch nicht berechtigt dazu ist. Das ergibt sich aus §§ 932 ff. BGB. Voraussetzung wäre guter Glaube des Erwerbers, er müsste also davon ausgehen (und auch ausgehen dürfen), dass der Veräußerer berechtigt ist. Das allerdings, und somit wird das Problem minimiert, ist angesichts der Tatsache, dass hier vermutlich kein Kfz-Brief übergeben worden ist und sich der Erwerber auch nicht weiter informiert hat, wohl eher nicht der Fall; selbst wenn er es nicht wusste, so hat er es doch grob fahrlässig nicht gewusst.

Unterm Strich komme ich also zumselben Ergebnis:

  • Kein Pfandrecht
  • Kein Sicherungseigentum

Levay

,Ein Person A hat sein Auto als Sicherheit der Privatperson B
abgetreten, wenn Person A nicht wie vereinbart den Betrag
zurückbezahlt. Das Fahrzeug der Person A ist finaziert, also
kein Eigentum der Person Aund hat e inen Restwert von 3000€
(als Bsp.), bei der Bank jedoch sind noch 8000€ offen. Das
Fahrzeug benötigt er um tägl. zur Arbeit zu kommen, da Öffis
ca. Hin-und zurück ca. 4 Stunden in Anspruch nehmen würden.
Die Person B möchte jetzt Gebrauch von dieser ,Abtretung"
machen, obwohl sich diese darüber im Klaren ist, von diesem
Auto kein Nutzen zu haben, da es das Auto nicht bewegen darf.
Es soll als Pfand dienen, solange bis Schulden des Darlehns
getilgt sind."

Meine Frage an Sie ist, ob Person A der Person B überhaupt das
Fahrzeug aushändigen darf, ist das so möglich.
Und was könnte Person A- im Falle das das so möglich ist- tun
um die Abgabe zu verhindern (Person B ist nur bereit davon
keinen Gebrauch zu machen, wenn 100% des offenen Betrages
gezahlt wird, gr0ßere Teilzahlungen lehnt er ab.)?

Danke für Ihre Sichtweise

Die Abtretung von A an B ist wahrscheinlich unwirksam. Was mir
nicht gehört kann ich nicht abtreten.

Es geht aber doch hier gar nicht um eine Abtretung, sondern um eine Verpfändung. Und etwas, das mir nicht gehört, kann ich u.U. sehr wohl verpfänden: §§ 1207, 932, 934 f. BGB.

Die Verpfändung scheitert hier eher an der Besitzverschaffung.

Levay

Die Bedingungen -das das Auto nur im Besitz der
Person A ist- waren beiden von Anfang an klar.

Pass auf: Wir befinden uns im Sachenrecht, und hier gilt Typenzwang. Das heißt, man kann bestimmte Rechtsfiguren nur so benutzen, wie das Gesetz sie beschreibt. Hinsichtlich des Pfands bedeutet das, eine Verpfändung findet nur so statt, wie es in § 1205 ff. BGB steht. Und da steht, dass der Pfandnehmer den Besitz erhalten muss. Kein Besitz, kein Pfand.

Levay

Es wurde gesagt, dass folglich wohl kein Pfandrecht bestellt
wurde, sondern Sicherungseigentum verschafft und dass dieses
Sicherungseigentum aber nicht möglich sei, weil ja schon der
Bank das Eigentum gehört. Da bin ich mir ehrlich gesagt nicht
so sicher, denn eine Pfandrechtsbestellung ist etwas ganz
anderes als eine Sicherungsübereignung, und eine entsprechende
Umdeutung ist schon ein kleiner geistiger Kraftakt :wink:

Hi,

da würde ich eher kein Problem sehen. Da muss man die Willenserklärungen auslegen. A schuldet dem B was, A hat einen PKW und will ihn zur Sicherheit stellen. Nun versucht man das Konstrukt wie man es von der Bank kennt. Also ein „Besitzloses Pfandrecht“. Wie gesagt Falschbezeichnung schadet nicht, nur der Wille muss deutlich klar werden.

Das Problem rund um den Kfz-Brief habe ich ausgespart um den Frager nicht weiter zu verwirren. Manche denken ja, das man mit Übereignung des Briefes das Eigentum am Kfz erwirbt … Da sich Banken zu 99,99% immer den Brief geben lassen, ist gutgläubiger Erwerb des B m.E. ausgeschlossen gewesen.

Pech.

Nebenbei: Ich gehörte einmal zu den 0,01% die ihren Kfz Brief erhielten. Bank hat ihn mir nach der 1. Rate wieder zugesandt (wohl versehen) und nicht mehr nachgefragt… naja, hab ja artig abbezahlt und nix ist passiert. Am Ende haben Sie den Brief aber vermisst als sie ihn mir endlich geben wollten. Schock!

Mfg vom

showbee